Energiepreis-Protest > REWAG Regensburg

Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg

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§ 315 BGB:
@RR-E-ft
Ist Ihnen bekannt, inweit der Richter des AG Regensburg noch weitere Urteile zu § 315 BGB gesprochen hat?

uwes:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In Regensburg setzt sich ein Amtsrichter bewusst über die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinweg.

Die Entscheidung verletzt den Betroffenen in seinen Grundrechten und ist verfassungswidrig.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsrichts zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle von einseitigen Entgelterhöhungen.
--- Ende Zitat ---

Unglaublich. Woher nehmen Sie dieses Lexikonartige Wissen um deise Entscheidungen? Herzlichen Glückwunsch, zumal dieser Beschluss des BVerfG auf den entschiedenen Fall passt.

Uwes

nomos:
[SIZE=34]:[/SIZE]
--- Zitat ---Original von tangocharly
LG Regensburg, Urt. v. 30.06.09, Az. 1 HK O 587/09 gibt Gaspreis-Zahlungsklage statt (Sondervertrag)
Wow, das lässt sich nicht mehr toppen ..
--- Ende Zitat ---
Abwarten, bei der Hegemonie  südlich des Weißwurstäquators geht das noch ( Energieverbraucher im Schatten der 3. Gewalt ;)  )[/list]

Fridericus Rex:
Tatsächlich kann man glaube ich nicht ernsthaft vertreten, dass die Landgerichte für solche Zahlungsklagen zuständig sind. Es handelt sich doch völlig unstreitig um Kaufpreisforderungen, jede andere Ansicht ist doch \"offensichtlich falsch\"  :tongue:

Wenn man die These von der Unzuständigkeit des Amtsgerichts weiter verfolgen würde, bedeutet dies doch nicht zuletzt, dass die Zuständigkeit des Gerichts von der Verteidigung des Kunden abhängt. Sagt dieser § 315 - dann Landgericht, verteidigt er sich anders (oder gar nicht) - dann Amtsgericht. Dieser Irrwitz liegt ja auf der Hand.

RR-E-ft:
@Friedericus Rex

Ihre Auffassung ist nicht haltbar.

Wendet der Beklagte ein, dass es sich bei den einseitig festgestzten Preisforderungen um einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch des marktbeherrschenden Versorgungsunternehmens gem. §§ 19, 33, 29 GWB iVm. § 134 BGB handelt, so sind zB. auch die Landgerichte gem. § 87 GWB sachlich ausschließlich zuständig. Wendet der Kunde ein, dass die einseitige Preisfestsetzung eines Grundversorgers gegen dessen gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung verstößt und deshalb auch unbillig ist, so folgt daraus m. E. die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gem. §§ 108, 102 EnWG. Nicht anders verhält es sich, wenn es für die Streitentscheidung auf eine Vorfrage ankommt, etwa die, ob der Beklagte in der gesetzlichen Grundversorgung gem. § 36 EnWG beliefert wird oder aber aufgrund eines Liefervertrages außerhalb der Grundversorgung, zB. gem. § 41 EnWG.

Es ist kein Irrwitz, sondern entspricht der gesetzlichen Regelung.

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