Energiepreis-Protest > REWAG Regensburg
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, dass der Richter sich zunächst entgegen §§ 108, 102 EnWG für zuständig erklärt, um dann in einer umfangreichen Begründung darüber zu sinnieren, dass er die ihm gestellte Aufgabe nicht bewältigen könne.
--- Ende Zitat ---
Das fand ich auch sehr lustig. Faulheit kann es nicht gewesen sein.
RR-E-ft:
@Black
Wissen Sie ggf. Genaueres, wenn es keine Arbeitsüberlastung war, an der er litt.
tangocharly:
Das Gericht wollte zu einer \"Lichtblick-Entscheidung\" avancieren; verblieben ist allerdings nur ein \"Feuerwerk von Geistesblitzen\".
Das Gericht sucht nach Maßstäben für die Billigkeitskontrolle, welche es nicht zu erkennen vermochte. Der Blick auf § 1, § 2 EnwG wurde verstellt, weil es in der Grundversorgung angeblich \"nur um das Ob\" und nicht \"um das Wie\" gehe. Hierauf gestützt, wurde die Zuständigkeit nach § 102 EnwG verneint, um sich dann doch wiederum seitenweise mit \"dem Tarif\" auseinander zu setzen. Die seitenweisen Ausführungen darüber, wie man dann sonst einen Maßstab für das Ermessen nach § 315 BGB finden können soll (was -wie das Gericht meint- nicht möglich sei), muten an die berühmte \"Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen\".
Nett auch die Überlegungen, wie das Gericht Normen anwenden will, die nicht anwendbar seien.
Und der Vogel wird mit den philosophischen Schluß-Überlegungen abgeschossen, die die Abschaffung der Liberalisierung streifen.
§ 315 BGB:
Das Urteil scheint gut durchdacht und umfassend vorbereitet zu sein. Arbeitsüberlastung des Richters kann man bei einem 25 Seiten langen Urteil, das sich umfassend mit der Rechtsprechung auseinandersetzt, kaum annehmen. Die Argumente, die das Gericht anführt, erscheinen mir auch gar nicht so abwegig.
Die Einschlägigkeit der Zuständigkeitsregel des § 102 EnWG wird nicht nur vom AG Regensburg abgelehnt. Soweit mir bekannt ist, halten sogar relativ viele Gericht § 102 EnWG für nicht einschlägig.
RR-E-ft:
@§ 315 BGB
Zu Ende durchdacht kann die Entscheidung schon deshalb nicht sein, weil es nirgends sonst eine gesetzliche Verpflichtung gem. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung im Interesse der Allgemeinheit gibt, die bei der Tarifgestaltung Berücksichtigung finden muss (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz 26; BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 43).
Meine Erfahrung ist die, dass die meisten Amtsgerichte nach § 102 EnWG mit aus meiner Sicht zutreffender Begründung verweisen.
Aktuell wieder AG Hohenstein-Ernstthal, AG Annaberg, AG Erfurt.
Heute erst kamen zwei Beschlüsse von zwei verschiedenen Richtern am AG Jena rein, die die Verfahren an die KfH des LG Gera verwiesen haben.
Entscheidend ist die vom Gesetzgeber beabsichtigte Konzentrationswirkung, vgl. nur
AG Erfurt, B. v. 22.01.2009
LG Lüneburg, B. v. 14.10.2008
AG Erfurt, B. v. 12.03.2008
(alle in der Urteilssammlung)
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