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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg

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Black:
Na dann mal ab vor das Verfassungsgericht  :D

RR-E-ft:
Möglicherweise befindet sich die Entscheidung des AG Regensburg in der Berufung oder es wurde Gehörsrüge gem. § 321a ZPO erhoben. Es steht jedoch jedem Bürger frei, auch verfassungswidrige Entscheiungen gegen sich gelten zu lassen und diese nicht mit einem Rechtsmittel anzufechten, so dass sie (im Verhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Parteien) in Rechtskraft erwachsen.

reblaus:
Zum Glück subsumiere ich nicht jeden Gedankengang unter ein mir bekanntes Gesetz, da würde ich kirre werden. Leute, wie dieser Regensburger Richter liegen möglicherweise in 99% der Fälle völlig falsch, aber mit dem einen Prozent, bei dem sie richtig liegen, verändern sie die Welt. 8)

Black:
Wenn man als Jurist nicht verstanden hat, dass es zu komplexen Rechtsproblemen verschiedene vertretbare Lösungsansätze geben kann, findet sich leicht in einer Welt voller \"offensichtlich falscher\" Urteile wieder, die natürlich alle die einzig wahre Rechtsmeinung verkennen. Das hilft jetzt zwar dem Kunden nicht weiter, bewahrt aber das eigene Weltbild.  ;)

RR-E-ft:
Nun ist immer noch nicht ersichtlich geworden, woraus sich ohne einseitiges Leistungsbestimmungsrecht- auf welches § 315 BGB unmittelbar zwingend anwendbar ist - im Widerspruch zu § 433 Abs. 1 BGB ein Preisänderungsrecht des Versorgers ergeben sollte, welches ihn von einer - so das Gericht zuvor  vertraglich getroffenen Preisvereinbarung -  entbinden könnte.

Einer der ältesten Rechtsgrundsätze überhaupt ist der, dass beide Vertragspartner an einen vertraglich vereinbarten Preis gleichermaßen gebunden sind, pacta sunt servanda.

Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, dass der Richter sich zunächst entgegen §§ 108, 102 EnWG für zuständig erklärt, um dann in einer umfangreichen Begründung darüber zu sinnieren, dass er die ihm gestellte Aufgabe nicht bewältigen könne. Dies ist so ungewöhnlich, dass es interessant wäre zu erfahren, was diesen Richter tatsächlich angetrieben haben mag. An Arbeitsüberlastung mag er wohl nicht gelitten haben.

Wo er aber soviel Zeit hatte, hätte er auch den Willen des Gesetzgebers ergründen können und sollen.

Dabei hätte er wohl auf die Frage stoßen müssen, was sich wohl der Gesetzgeber bei der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV gedacht haben mag.


--- Zitat ---§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
--- Ende Zitat ---

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass dem grundversorgten Kunden die Unbilligkeitseinrede gem. § 315 BGB zusteht undzwar gegen die dort geregelten Rechnungen und Abschläge. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, die darauf verweist, dass dies schon der vorherigen Gesetzeslage entsprach.

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