Der örtliche Grundversorger hat sein eigenes Stromnetz an die RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH verpachtet
Ende letzten Jahres haben wir mit dem örtlichen Grundversorger einen
„offener Liefervertrag -all inclusive- mit Netznutzung“ geschlossen (Angebot/Annahme/Vertrag schriftlich)
Eine Klausel im Vertrag zw. Grundversorger und Letztverbraucher lautet wie folgt:
„Änderungen der Netzzugangsentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber dem Lieferanten wirksam werden.“
Zum unserem Erstaunen wurde direkt die erste Monatsabschlags-Rechnung des Grundversorgers mit anderen als den im Vertrag vereinbarten Preisen berechnet.
Arbeitspreis und Leistungspreis waren erhöht, der Grundpreis gesenkt.
Eine zwischenzeitliche Information über geänderte Preise ist nicht erfolgt.
Auf Nachfrage erhielten wir als Begründung für die geänderten Preise eine Erhöhung des Netznutzungsentgelts des örtlich zuständigen Netzbetreibers (also der RWE als VNB)
Dieses erhöhte Netzentgelt wäre durch die Bundesnetzagentur zum 01.01.09 neu genehmigt.
Die vertraglichen Preise wären entsprechend der Veränderung der Netznutzungsentgelte angepasst worden. (Rechtsgrundlage wäre somit die o. g. Klausel)
Mir stellen sich jetzt doch einige Fragen:
1. Soweit ich weiß, mussten entsprechende Anträge zur Genehmigung des Netzentgelts bei der Bundesnetzagentur 6 Monate vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens gestellt sein (§23a EnWG)
Das würde bedeuten, dass zum Zeitpunkt von Angebot und Vertragsschluss des Stromsondervertrags dem Grundversorger die Sachlage (Antragsstellung und gefordertes Netznutzungsentgelt) eigentlich hätte bekannt sein müssen?
Erstellt er Angebote auf einer Kalkulationsbasis, die kurze Zeit später schon Makulatur ist?
2. Der erhöhte Leistungspreis entspricht dem Preis, der auf dem Preisblatt ab 01.01.09 der RWE veröffentlicht ist.
http://www.rwe-rhein-ruhr-verteilnetz.com/web/cms/de/200404/rwe-rhein-ruhr-verteilnetz/netzzugang-strom/netzentgelte/download/Wie kann aber eine Erhöhung des Netznutzungsentgelts eine Senkung des Grundpreises und eine Erhöhung des Arbeitspreises zur Folge haben?
(Im Vergleich mit den Vertragspreisen ergibt eine Überschlagsberechnung anhand des kalkulierten Verbrauchs im Endergebnis natürlich ein Plus für den GV)
Ist eine Leistungspreiserhöhung überhaupt korrekt?
3. Seit dem 01.01.09 muss die Bundesnetzagentur keine Anträge auf Netzentgelte mehr genehmigen, es gilt die Verordnung über die Anreizregulierung
http://www.bundesrecht.juris.de/aregv/index.html§ 1 Anwendungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.
RWE selbst informiert den interessierten Verbraucher wie folgt:
„Die Netzentgelte basieren auf der am 08.01.2009 von der Bundesnetzagentur genehmigten Erlösobergrenze für das Jahr 2009 und sind ab 01.01.2009 gültig.“
Nachzulesen
http://www.rwe-rhein-ruhr-verteilnetz.com/web/cms/de/200466/netzzugang-strom/netzentgelteDazu passt nun allerdings die Begründung des Grundversorgers überhaupt nicht (siehe 1.)
Wir fühlen uns natürlich nun abgezockt.
Oder habe ich etwas missverstanden?
Was haltet Ihr davon?
Ist ein derartiges Vorgehen des GV korrekt?
P.S. Ich stelle das Ganze erst einmal hier ein, da die Thematik vielleicht grundsätzlich auch für andere interessant sein könnte.
Das Thema Anreizregulierung ist ja noch relativ neu
Später könnten wir vielleicht immer noch zum Thread RWE Rhein-Ruhr verschieben?
![Zwinkernd ;)](https://forum.energienetz.de/Smileys/default/wink.gif)
Edit 17.03.
Ich habe die Frage im Titel einmal genauer formuliert.
Hat keiner eine Idee?