Original von RR-E-ft
@Black
Eben nicht. Die Entscheidungen vom 11.10.2007 - III ZR 63/07 und vom 15.11.2007 - III ZR 247/06 besagen das genaue Gegenteil von dem, was Sie uns hier nahebringen möchten. Jeder Preis setzt sich- unstreitig - aus mehreren preisbildenden Kostenfaktoren zusammen und diese müssen allesamt angegeben werden. Der BGH spricht deutlich von der Offenlegung der Preiskalkulation innerhalb der Preisänderungslausel selbst. Sonst ließe die Klausel eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnateils zu und sie wäre allein deshalb unangemessen benachteiligend und unwirksam.
Dann schauen wir doch mal.
BGH 11.10.2007 - III ZR 63/07
Die Schranke des § 307 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21 m.w.N.). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff). .
Dieser Entscheidung lag folgende Klausel zugrunde:
Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Das ist schon einmal gar keine Kostenelementeklausel von der ich spreche, sondern eine sehr pauschale Anpassungsklausel, die nicht einmal einziges Kostenelement benennt. Natürlich spricht der BGH bei solchen unbestimmten Klauseln (bei denen ja jeder beliebige Grund und jede Änderung eines Kostenbestandteils zur Preisänderung berechtigen soll) von einer Aufschlüsselung der Kostenelemente (Mehrzahl).
Er tut dies aber nur, weil der Verwender ja auch aus jedem einzelnen möglichen Kostenelement ein Preisänderungsrecht herleiten möchte. Ohne Aufschlüsselung wäre damit eine uferlose Preisanhebung möglich.
Anders liegt aber der Fall wenn nur
ein Kostenelement herausgelöst benannt ist und nur eine Änderung
dieses einen Kostenelementes zur Preisanpassung berechtigen soll. In diesem Fall ist gerade keine uferlose Preissteigerung möglich, da hier eine Preisänderung ja nur von dem einzelnen Kostenelement abhängt. Der übrige Teil des Preises hat den gleichen Effekt wie ein vereinbarter Festpreis. Auch bei einem Festpreis sind ja Gewinnschwankungen zu Gunsten oder zu Lasten des Versorgers möglich und führen nicht zur Unzulässigkeit.