Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kartellrecht
reblaus:
--- Zitat ---Original von reblaus (Kartellrecht 5.03.2009)
@ RR-E-ft
Ihr Problem ist, dass Sie den Sachverhalt nicht begreifen.
--- Ende Zitat ---
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--- Zitat ---Original von RR-E-ft Rechtskräftige Entscheidungen, die nur eine marktbeherrschende Stellung der betroffenen Unternehmen oder gar den Missbrauch einer solchen tatsächlich feststellten, gab es (deshalb) jeweils nicht.
--- Ende Zitat ---
Wir haben es hier mit einem Verstoß gegen Art. 81 EG, § 1 GWB zu tun. Warum monieren Sie dann um Gottes Willen das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 82 EG und § 19 GWB?
--- Zitat ---Original RR-E-ft Erst am 10.02.2009 hat sich der BGH in einer Entscheidung (KVR 67/07) (teilweise) mit der Frage der Rechtmäßigkeit solcher Verfügungen des Bundeskartellamtes befasst. Die Entscheidung ist bisher unveröffentlicht. Es gibt nur eine PM vom 11.02.2009
--- Ende Zitat ---
Dann lesen sie halt mal diese Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 20.10.2006 Az. VI-2 Kart 1/06 (V) und 4.10.2007 Az.VI-2 Kart 1/06 (V). Sie sind unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php veröffentlicht.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Die weiteren Verfahren wurden durch Verpflichtungserklärungen der betroffenen Gasversorgungsgesellschaften beendet, welche das BKartA für verbindlich erklärte, so auch das Verfahren gegen die Gasversorgung Süddeutschland mit Beschluss vom 06.09.2007 zum Az. B8-113-03-4, ohne dass über die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte des Bundeskartellamtes einerseits und der betroffenen Gasversorgungsunternehmen andererseits noch eine Entscheidung zu treffen war. Die Verfahren gegen die Betroffenen wurden vielmehr jeweils nach Maßgabe des § 32 b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt.
--- Ende Zitat ---
Können Sie mir mal erklären, wo in dem unten stehenden Gesetzestext von einer Einstellung des Verfahrens die Rede ist? Ist die Erklärung der Verbindlichkeit von Verpflichtungszusagen etwa keine Entscheidung? Verpflichten Sie sich gegenüber Behörden freiwillig zu einem Verhalten, wenn Sie vom rechtlichen Gegenteil überzeugt sind?
--- Zitat ---§ 32b
Verpflichtungszusagen
(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Den Versorgern kann eine Berufung auf einen Bezugskostenanstieg rechtlich nur soweit verwehrt sein, wie dieser die Wirkung eines kartellrechtswidrigen Vertrages ist.
--- Ende Zitat ---
Für diese Theorie gibt es kein Gesetz. Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist nicht vorgenommen worden. Was Sie da vorschlagen läuft darauf hinaus, dass ein nichtiges Rechtsgeschäft als in einer rechtlich zulässigen Weise vorgenommen umgedeutet wird. Dies geht aber nur im Rahmen der §§ 139, 140 BGB.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft (Hätte das Bundeskartellamt tatsächlich ein Gaskartell zerschlagen, hätte dieses es sich gewiss nicht nehmen lassen, dazu zumindest eine Pressemitteilung herauszugeben, siehe hier).
--- Ende Zitat ---
Was RR-E-ft nicht gelesen hat, kann nicht existieren. Dies ist nicht existent. Dies auch nicht. Dies schon gleich gar nicht.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft So mancher wird indes wohl schon bemerkt haben, dass auch die aktuellen Gaspreisgestaltungen 2008/ 2009 auf marktbeherrschenden Stellungen gründen, obschon ein Gaskartell angeblich längst zerschlagen worden sei.
--- Ende Zitat ---
Marktbeherrschende Stellung = Kartell? Aha! Diese Unterstellung ist in etwa so zutreffend wie Reisevertrag = Ehe. Nur weil zwei unterschiedliche Sachverhalte im gleichen Gesetz geregelt sind bleiben es doch immer noch unterschiedliche Sachverhalte, oder sehen Sie das anders?
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Die Erfahrung lehrt, dass einseitige Preisfestsetzungen gegenüber Letzverbrauchern immer dann, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB besteht, der Billigkeit entsprechen müssen, diese andernfalls gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich sind, eine Verbindlichkeit sich in diesem Fall erst nach einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2005 - X ZR 60/04). Die Erfahrung lehrt weiter, …
--- Ende Zitat ---
Die Gerichte entscheiden aber nicht nach der Erfahrung von RR-E-ft, sondern nach Gesetz. Wenn Sie daher in Zukunft vermehrt das Gesetz zu Rate ziehen würden, statt sich auf Ihre Erfahrung zu verlassen, wären wir in dieser Diskussion schon bedeutend weiter.
Black:
@ reblaus
Bislang ist das Ganze aber lediglich (ihre) graue Theorie oder? So wie jemand, der ein todsicheres System beim Roulette gefunden hat und es aber leider noch nicht testen konnte?
RR-E-ft:
Bis zum 29.04.1998 waren Langfristverträge nicht kartellrechtswidrig. Die deutsche Gaswirtschaft war bis dahin legal kartelliert.
--- Zitat ---Wettbewerb in der deutschen Gaswirtschaft:
Bis in die 90er Jahre gab es in Deutschland eine vollständige Kartellisierung der Gasindustrie, dann fasste die Deregulierungs- und Privatisierungsdebatte auch die Deutschland Fuß (Vorreiter: Chile, GB, USA).
Demarkationsverträge: (Gebiets-) Kartellabsprachen zwischen den Ferngasgesellschaften
Konzessionsverträge: Das alleinige Recht, in einem Gebiet - z.B. Frankfurt (Oder) – Gas anzubieten. Die öffentlichen Wege dürfen für den Leitungsbau verwendet werden. Der Anbieter zahlt eine Abgabe (wie eine Steuer) auf die verkauften Gasmengen.
--- Ende Zitat ---
Deshalb hat sich bei Abschluss der Langfristverträge vor 1998 auch niemand nur fahrlässig an einem Kartell beteiligt. Die Kartellierung war vielmehr vollkommen legal. Mit Wegfall des § 103 GWB a.F. jedoch wurden die legal abgeschlossenen Verträge nach Ansicht nicht nur des Bundeskartellamtes kartellrechtswidrig. Zunächst hatte der Kartellsenat am Bundesgerichtshof die Demarkationsverträge und -klauseln in seinen Entscheidungen „Verbundnetz I“ (Az. KVR 24/01) und „Verbundnetz II“ (Az. KVR 25/01) für kartellrechtswidrig und unzulässig erklärt. Darüber hinaus hielt nicht nur das Bundeskartellamt die Langfristverträge wegen ihrer marktabschottenden Wirkung fortan für kartellrechtswidrig, war jedoch zunächst nicht gegen diese vorgegangen. Seit etwa 2004 gab es ein zunehmendes Ringen darum. Teile der Gaswirtschaft hielten die Langfristverträge für notwendig und waren von der Notwendigkeit derselben wie auch deren weiterer Zulässigkeit überzeugt. Ein Unrechtsbewusstsein, welches das Festhalten an den überkommenen Verträgen als verwerflich und sittenwidrig erscheinen ließ, war wohl selten ausgeprägt. Die Sache liegt also etwas anders, als hätte sich ein Kartell von Anfang an illegal zusammengerottet.
Stadtwerke wurden durch die Tätigkeit des Bundeskartellamts aus den Fesseln der Langfristverträge befreit und konnten durch Ausschreibungen des gesamten Gasbezugs Kosteneinsparungen verzeichnen. Ermöglicht wurde der Befreiungsschlag tatsächlich erst durch die flankierende Untersagung des vorherigen Gasnetzzugangsmodells durch die Bundesnetzagentur. Ohne die Tätigkeit des Bundeskartellamtes hätten sich viele Stadtwerke nicht getraut, sich gerichtlich auf die Nichtigkeit der bestehenden Langfristverträge zu berufen und neue Erdgaslieferverträge zu günstigeren Konditionen abzuschließen. Das war nämlich für diese mit erheblichen juristischen, aber vor allem wirtschaftlichen Risiken verbunden. Wo die Angst nicht groß genug war, sorgten organisierte \"Lustreisen\" und andere Vergünstigungen für ein Übriges.
--- Zitat ---(aus dem Jahresabschluss der Energieversorgung Gera GmbH 2007)
Die größte Kostenentlastung ergab sich aus einer Ausschreibung des gesamten Gasbezuges für das Gaswirtschaftsjahr 2007/2008. Darüber hinaus wurden die Gaspreise zu einem günstigen Zeitpunkt durch Swap`s und Festpreisregelungen abgesichert. Gegenüber der vorangegangenen Planungsrechnung für das Jahr 2008 führt dies zu einer Kostenentlastung von ca. EUR 4,5 Mio. Seit dem Geschäftsjahr 2006 erfolgt entsprechend den Vorgaben der Energiemarktsicherungspolitik die Absicherung der Gasbezugskosten sowohl für Kraftwerksgas als auch für Kommunalgas. Die Preisabsicherung erfolgt durch Festpreisvereinbarungen für Teilmengen und durch „fix for floating” Swap-Verträge. Zur Absicherung des Gasbezuges für das Geschäftsjahr 2007 waren fünf Swap-Verträge abgeschlossen worden, davon vier mit der Bayern LB, München, und einer mit KOM FIN, Leipzig. Für das Geschäftsjahr 2008 wurden zur Absicherung des Gasbezuges ebenfalls fünf Swap-Verträge abgeschlossen, davon vier mit der Bayern LB, München, und einen mit Electrabel S.A., Brüssel. Der variable Preis der Fix-For-Floating Swaps wurde mittels Settllementpreisen für schweres Heizöl sowie mittels Terminmarktnotierungen eines zum HSL und HEL korrespondierenden Terminprodukts unter Berücksichtigung historisch beobachteter Korrelationen bestimmt. Für das Gaswirtschaftsjahr 2006/2007 wurden die Gasbezugspreise entsprechend den Vorgaben der Energiemarktsicherungspolitik auf dem Niveau des bestätigten Wirtschaftsplanes abgesichert. Nach einer erfolgreichen Ausschreibung der benötigten Erdgasmengen für das Gaswirtschaftsjahr 2007/2008 entsprechend dem neuen Gasnetzzugangsmodell sind zum 1. Oktober 2007 zwei wesentlich günstigere Erdgaslieferungsverträge abgeschlossen worden. Dadurch verminderten sich die Gasbezugsaufwendungen ohne Energiesteuer auf TEUR 13.302 (i. Vj. TEUR 13.993); das entspricht einem Gasbezugspreis von 3,42 ct/kWh (i. Vj. 3,61 ct/kWh).
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von reblaus
Schon im Laufe des Jahres 2007 hat das Bundeskartellamt sämtlichen Gasimporteuren und allen regionalen Ferngasgesellschaften untersagt, aus bestehenden langfristigen Lieferverträgen mit Orts- oder Regionalgasunternehmen zukünftig irgendwelche Rechte geltend zu machen.
--- Ende Zitat ---
Was war denn tatsächlich zu lesen?
--- Ende Zitat ---
Wo sind die konkret behaupteten vielen Untersagungsverfügungen des Bundeskartellamtes entsprechenden Inhalts, auf denen die vermeintliche Weltformel gründet?!
Ziff. 3. des Tenors der Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 06.09.2007 zum Az. B8-113-03-4
--- Zitat ---3. Das Verfahren gegen die Betroffene wird nach Maßgabe des § 32 b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt.
--- Ende Zitat ---
Darauf kommt es an.
--- Zitat ---Original von reblaus
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Die weiteren Verfahren wurden durch Verpflichtungserklärungen der betroffenen Gasversorgungsgesellschaften beendet, welche das BKartA für verbindlich erklärte, so auch das Verfahren gegen die Gasversorgung Süddeutschland mit Beschluss vom 06.09.2007 zum Az. B8-113-03-4, ohne dass über die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte des Bundeskartellamtes einerseits und der betroffenen Gasversorgungsunternehmen andererseits noch eine Entscheidung zu treffen war. Die Verfahren gegen die Betroffenen wurden vielmehr jeweils nach Maßgabe des § 32 b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt.
--- Ende Zitat ---
Können Sie mir mal erklären, wo in dem unten stehenden Gesetzestext von einer Einstellung des Verfahrens die Rede ist? Ist die Erklärung der Verbindlichkeit von Verpflichtungszusagen etwa keine Entscheidung? Verpflichten Sie sich gegenüber Behörden freiwillig zu einem Verhalten, wenn Sie vom rechtlichen Gegenteil überzeugt sind?
--- Zitat ---§ 32b
Verpflichtungszusagen
(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Wenn man sich über die verschiedenen Entscheidungsformen der Kartellbehörden und deren unterschiedlichen Wirkungen im Unklaren ist, kann man immerhin die entsprechende Kommentierung zu Rate ziehen.
Bechthold, GWB- Kommentar, 4.Aufl. § 32b Rn. 5:
--- Zitat ---Die Verfügung der Kartellbehörde hat keine Bindungswirkung für zivilrechtliche Auseinandersetzungen, weder positiv für das betroffene Unternehmen noch negativ im Hinblick auf § 33 Abs. 4; sie enthält keine Feststellung eines Verstoßes iSd. § 33 Abs. 4.
--- Ende Zitat ---
Feststellungs- und Abstellungsverfügungen gem. § 32 GWB haben hingegen Bindungswirkung für zivilrechtliche Auseinandersetzungen, Bechthold, aaO., § 32 Rn. 19.
Wenn man das erst einmal verstanden hat, ist man schon ein gutes Stück weiter. Aber soweit sollte man es auch schon verstanden haben, damit wir uns gut verstehen können.
--- Zitat ---Original von reblaus
--- Zitat ---Original von reblaus (Kartellrecht 5.03.2009)
@ RR-E-ft
Ihr Problem ist, dass Sie den Sachverhalt nicht begreifen.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Ich habe den Sachverhalt so verstanden:
Bis auf E.ON Ruhrgas wurden diese Verfahren beendet, weil als solche bezeichnete vorläufige Bedenken des Bundeskartellamtes durch angebotene Verpflichtungserklärungen jeweils ausgeräumt werden konnten. Die gut beratenen Ferngasgesellschaften haben klugerweise Verpflichtungserklärungen angeboten, gerade um die Kartellbehörde davon abzuhalten, eine Feststellungs- und Untersagungsverfügung nach § 32 GWB zu erlassen, auf welche sich Dritte dann zivilrechtlich berufen konnten. E.ON Ruhrgas war entweder schlechter beraten als die anderen oder einfach nur beratungsresistent (Freshfields Bruckhaus Deringer) oder hatte verdammt hoch gepokert. Die Entscheidung darüber dürfte einsam getroffen worden sein im Nervenkrieg mit Böge.
Warum erklärt sich ein Beschuldigter eines Strafverfahrens wohl mit einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen gem. § 153a StPO bereit und wie verhält es sich dabei wohl mit der Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der gem. § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer konkreten Strafrechtsnorm als Schutzgesetz verfolgt?
Die genannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf Az.VI-2 Kart 1/06 (V)betreffen ausschließlich E.ON Ruhrgas. Nur zu diesem Unternehmen gibt es eine Verfügung des Bundeskartellamtes, in welcher ein Verstoß gegen Art. 81 EG, § 1 GWB nur in Bezug auf konkret bezeichnete Vertragsverhältnisse ausdrücklich festgestellt ist. Kann man in den genannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf etwa anderes lesen? Aus den genannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf lässt sich jedoch entnehmen, worauf es für einen Verstoß konkreter Vertragsgestaltungen gegen Art. 81 EG, § 1 GWB konkret ankommt, unter anderem auf die sachliche Marktabgrenzung und weitere Umstände, die dafür alle konkret abzuprüfen sind, nach Auffassung einiger auch im Rahmen einer Zahlungsklage des Versorgers wegen 40 €.
Wenn es für meine Auffassung kein Gesetz gibt, dann möglicherweise zur entscheidenden Kausalität wohl auch nicht.
reblaus:
RR-E-ft
Darf ich Ihre Ausführungen zur Beweisbarkeit eines Verstoßes gegen Art. 81 EG dahingehend interpretieren, dass Sie Ihre Auffassung aufgegeben haben, ein kartellrechtswidriger Gasbezugsvertrag sei im Vertragsverhältnis Versorger zum Tarifkunden unbeachtlich, weil dort § 315 BGB schon alles regle? Sollte dies so sein, wären wir schon vor dem 75. Jubiläumsbeitrag einen kleinen aber entscheidenden Schritt weiter gekommen.
--- Zitat ---Orignal von RR-E-ft Bis auf E.ON Ruhrgas wurden diese Verfahren beendet, weil als solche bezeichnete vorläufige Bedenken des Bundeskartellamtes durch angebotene Verpflichtungserklärungen jeweils ausgeräumt werden konnten. Die gut beratenen Ferngasgesellschaften haben klugerweise Verpflichtungserklärungen angeboten, gerade um die Kartellbehörde davon abzuhalten, eine Feststellungs- und Untersagungsverfügung nach § 32 GWB zu erlassen, (…)
--- Ende Zitat ---
Nachdem Sie sich nun die Verfügungen des Bundeskartellamts angeschaut haben, werden Sie vielleicht meine ständigen Hinweise einordnen können, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines kartellrechtswidrigen Bezugsvertrages zwischen Ferngasgesellschaft und Versorger nachgewiesen werden muss. Die Verfügungen umfassen nämlich keine Liste all der Verträge die zum 30.09.2007 enden, weil sie mit Art. 81 EG unvereinbar sind.
--- Zitat ---Orignal von RR-E-ft Wo sind denn nun die konkret behaupteten vielen Untersagungsverfügungen des Bundeskartellamtes entsprechenden Inhalts, auf denen die vermeintliche Weltformel gründet?!
--- Ende Zitat ---
Sie können dann Ihre Suche nach „meiner“ Weltformel (Phantasie haben Sie ja) aufgeben, und die Zeit verwenden die in jedem Einzelfall erforderlichen konkreten Beweise zu finden, um den kartellrechtswidrigen Bezugsvertrag nachzuweisen. Dies ist natürlich ein mühseligeres Klein-klein als Sie es gewohnt sein mögen. Im Falle der Stadtwerke Jena wird es möglicherweise zu dem (unbefriedigenden?) Ergebnis führen, dass kein kartellrechtswidriger Vertrag abgeschlossen wurde. Was Ihnen als Entschädigung immerhin die Möglichkeit eröffnen könnte, hier lautstark zu vermelden, dass „meine“ Weltformel gar nicht in jedem Fall das gewünschte Ergebnis erbringe.
Auf dieser Suche werden Sie weiter feststellen, dass es zahlreiche gut beratene aber auch zahlreiche weniger gut beratene Gasversorger in diesem Lande gibt. Die gut beratenen Versorger veröffentlichen in Ihren Wirtschaftsprüferbescheinigungen nur allgemein gehaltene Bestätigungen, dass alles seine Ordnung habe. Die weniger gut beratenen sind entscheidend mitteilsamer und äußern sich zur Laufzeit der Bezugsverträge ebenso wie zur Anzahl und Namen ihrer Lieferanten. Diese Informationen sind unumgänglich notwendig, um einen kartellrechtswidrigen Bezugsvertrag nachzuweisen.
Als kundiger Anwalt, der weiß auf was es ankommt, können Sie die gut beratenen Versorger noch daraufhin testen, ob sie nur gut beraten oder aber hervorragend beraten wurden. Durch kluges und zielgerichtetes substantiiertes Bestreiten der Aussagen der allgemein gehaltenen Wirtschaftsprüferbescheinigungen in der Zahlungsklage des Versorgers, muss er dazu gebracht werden, seinen Bezugsvertrag insoweit offen zu legen, dass die oben erwähnten Informationen beweisbar werden. Legt der Versorger diese Informationen trotz des Risikos dadurch seine Zahlungsklage zu verlieren nicht offen, dann versteht der gegnerische Anwalt sein Geschäft aus dem eff-eff. Anderenfalls stellt sich heraus, dass die nur gut beratenen Versorger in Wahrheit zu den weniger gut beratenen Versorgern zählen.
Sollte sich der hervorragend beratene Versorger im Vertriebsgebiet der E.on Ruhrgas befinden und von dieser beliefert werden, nützt ihm selbst die beste Beratung nichts, weil wie Sie vollkommen richtig ausführen, die E.on Ruhrgas (mutmaßlich) beratungsresistent war. Diese Verfügung beinhaltet eine Liste von untersagten Verträgen, die angesichts darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse allerdings nicht veröffentlicht wurde. Hier besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber der Behörde nach §§ 1, 6, 7 Abs. 2 IFG. Bei einem Auskunftsersuchen wäre es vielleicht hilfreich auf das Verhältnis von freiem Markt zum Geschäftsgeheimnis hinzuweisen, das ich bereits weiter oben kurz angerissen habe.
Soweit der Versorger im Vertriebsgebiet der E.on Ruhrgas liegt und Sie die benötigten Auskünfte erhalten haben ist der kartellrechtswidrige Bezugsvertrag bewiesen, soweit die Beweisregel von § 33 GWB analog angewendet werden kann.
Soweit ein Versorger außerhalb des Bezugsgebietes in Anspruch genommen werden soll, ist bei fehlenden Informationen ebenfalls ein Auskunftsersuchen an das Bundeskartellamt nach §§ 1, 6, 7 Abs 2 IFG in Betracht zu ziehen. Fragen kostet nichts.
Sobald die notwendigen Informationen vorliegen, kann die Nichtigkeit nach Art. 81 Abs. 2 EG geprüft werden.
1. Sachlich relevanter Markt: Gasmarkt, Belieferung von Regionalgasversorgern (BGH, KZR 2/07; OLG Düsseldorf, VI-2 Kart 1/06 (V); ev. BGH, KVR 67/07 )
2. Räumlich relevanter Markt: Vertriebsgebiet der betroffenen Ferngasgesellschaft (OLG Düsseldorf VI-2 Kart 1/06 (V); ev. BGH, KVR 67/07)
3. Einschränkung des Wettbewerbs: durch lang laufende Bezugsverträge mit hohem Anteil an der Gesamtbezugsmenge. Einzelner Vertrag genügt (OLG Düsseldorf VI-2 Kart 1/06 (V))
4. Spürbare negative Auswirkungen auf den Wettbewerb: 5% Marktanteil der Vertragspartner bei Vorliegen eines Vertragssystems, 10% Marktanteil bei Einzelvereinbarungen (de minimis Bekanntmachung EU-Kommission), wird bereits durch die Einschränkung des räumlich relevanten Marktes auf das Vertriebsgebiet der Ferngasgesellschaft erfüllt. Ein Blick in die Jahresabschlüsse hilft hier auch weiter. Abgesehen davon hat bereits die kleinste Ferngasgesellschaft Bayerngas GmbH einen bundesweiten Marktanteil am gesamten Erdgasverbrauch von 6,6%.(Sondergutachten Monopolkommission gem. § 62 Abs. 1 EWG, Abb. 4.1, Tabelle 4.1) hier veröffentlicht.
5. Weitere Voraussetzungen: Unternehmenseigenschaft, Vereinbarung, Eignung Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, Wettbewerbsbeeinträchtigung ist Zweck oder adäquate Folge: das erklärt sich wohl von selbst.
Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages
Wirkung der Nichtigkeit auch auf kausale Preiserhöhungen gegenüber Endverbraucher?
Ja, wenn EuGH an seiner Rechtsprechung festhält.
Nein, wenn EuGH seine Rechtsprechung aus EuGH C-453/99 aufgibt.
Nachweis der Kausalität: Wirtschaftsprüferbescheinigungen, die Bezugskostensteigerungen als Grund angeben. Entwicklung der weiteren Kosten des Versorgers (GuV-Rechnungen) rechtfertigen die vorgenommenen Preiserhöhungen nicht.
Beweislastumkehr?
@Black
Es ist nicht das todsichere System. Nach dem sucht nur RR-E-ft und beschwert sich über mich, dass ich es nicht liefere. Sie benötigen einige Informationen, die Sie nicht in jedem Fall zusammen bekommen werden. Solange Sie aber noch nicht einmal wissen wonach Sie suchen müssen, werden Sie auch nichts finden. Wer sich wegen 40 € verklagen lässt, muss in jedem Fall wissen, dass das völlig unökonomisch und ein reiner Fall von Prozesshanselei ist.
RR-E-ft:
@reblaus
Ich verstehe die vielen Behauptungen nicht, insbesondere ich würde angeblich nach einem todsicheren System suchen und das auch noch allein... Ich bin auch nicht derjenige, der jemanden irgendwelche Interpretationen vorschreibt oder gar verbietet. Meinetwegen können Sie sich jeden Tag neu zusammenfabulieren, was Sie möchten. Nur unbewiesene Tatsachenbehauptungen sollten sich dabei nicht finden. Ich habe es so verstanden, dass Sie wohl eine Idee haben und wir nun wohl bald einen darauf gestützten Erfolg sehen werden, der Ihre Stellungnahmen dann womöglich nachvollziehbar erscheinen lässt. Darauf darf man imerhin gespannt bleiben.
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