Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kartellrecht

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RR-E-ft:
@reblaus

Ein vertraglich vereinbarter Gaspreis kann kartellrechtswidrig überhöht sein und deshalb einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch des betroffenen Einzelkunden begründen.
Das ist aber wieder eine vollkommen andere Schiene, muss auch zu einem anderen Gericht, nämlich dem Kartellgericht.

Rechtsgutachten Professor Markert.

Bitte die Diskussion darüber an dieser Stelle nicht vertiefen, wo es um die Anfechtung konkludenter Willenserklärungen geht.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bitte die Diskussion darüber an dieser Stelle nicht vertiefen, wo es um die Anfechtung konkludenter Willenserklärungen geht.
--- Ende Zitat ---
Ich stimme RR-E-ft zu.
Sie dürfen jederzeit - und sollten auch - einen anderen Thread mit Ihrer Fragestellung eröffnen.

In Form eines einleitenden Beitrags können Sie ja nochmal ihre kartellrechtlichen Betrachtungen zusammenfassen.

Ich bin sicher, dass dieses Thema auch diskutiert werden wird.

Gruss,
ESG-Rebell.

reblaus:
@ RR-E-ft

Ihr Problem ist, dass Sie den Sachverhalt nicht begreifen. Sie wissen zwar dass die Gasversorger gemeinschaftlich an den Preisen drehen. Sie haben aber keine Ahnung davon wie die das genau anstellen. Sie erkennen den Sachverhalt noch nicht einmal, wenn man ihn vor Ihrer Nase ausbreitet.

Wie soll aber ein Richter die §§ 138, 142, 242, 315 BGB richtig auslegen, wenn die Anwälte mangels Kenntnis der tatsächlichen Umstände nur unsubstantiiert vortragen? Wenn es dann schief geht, wird über den Vorsitzenden Ball gewettert. Tatsächlich haben es aber die Anwälte verbockt.

Es mag ja sein, dass Sie mit Ihrer Methode einem biederen Stadtwerker den einen oder anderen Tausender wieder abluchsen können. E.ON wird aber von Freshfields, Bruckhaus, Deringer vertreten, und macht sich in der gleichen Zeit mit Milliarden vom Acker.

Wer glaubt er sei schon klug genug, und müsse nichts Neues mehr erfahren, soll halt weiter den Feldwebel spielen, aber sich dann nicht wundern warum es manche bis zum General schaffen. Alle anderen brauchen nur einen der Beschlüsse des Bundeskartellamts und das zitierte Urteil des EuGH durchzulesen. Beides ist im Internet in deutscher Sprache veröffentlicht. Danach wird die Anwendung des BGB ganz leicht.

Für Ihre Urteilssammlung bin ich Ihnen aber unabhängig davon sehr dankbar. Das erleichtert die Arbeit ungemein.

Thomas S.:
@reblaus

Es scheint endlich mal ein wenig vertiefend in die richtige Richtung zu gehen...

(RR-E-ft und Black kommen doch nicht so recht zu einem greifbaren Ergebnis  :D )

Die Frage, die sich mir sofort aufdrängt: wie kommt man an solche Informationen heran, um substantiiert im konkreten Fall zum eigenen Versorger vorzutragen, der über zwei Ecken zu einem großen Teil E.ON gehört?

Theoretisch ganz schön, aber in der Praxis...  X(

Man kann ja nicht so ohne Weiteres einen Vertrauten gewinnen, der einem aussagekräftige Unterlagen verschafft.

reblaus:
@Thomas S.

Wenn es sich um ein Tochterunternehmen von E.ON handelt, d. h. die Beteiligung mindestens 50,1 % ausmacht, sollte das schon ausreichen. Es gibt den Beschluss des Bundeskartellamts und den Beschluss des BGH dazu. Daraus lässt sich beweisen, dass E.ON Mitglied dieses Kartells war. Das wirkt sich auch auf das Tochterunternehmen aus. Für die Einrede der Unbilligkeit oder der fehlenden Verwirkung reicht das aber noch nicht.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird der Gasversorger irgend etwas dazu vortragen müssen, wie sich seine Bezugspreise verändert haben. Dazu gehört doch wohl mindestens, dass er den Namen seiner Lieferanten preisgibt, und ob die Laufzeit der Bezugsverträge zwei oder gar vier Jahre überschreiten. Die Vorlage des Jahresabschlusses sollte doch auch noch zumutbar sein. In meinem Fall wurde mir im Testat des Wirtschaftsprüfers arglos mitgeteilt, dass der Versorger seinen gesamten Gasbezug von der Gasversorgung Süddeutschland GmbH erhält, und die Verträge lang laufend sind, aus dem Zusammenhang ergab sich, dass sie mindestens vier Jahre laufen. Da mein Versorger auch noch sehr stolz darauf ist, was für hohe Gewinne das Management jährlich erwirtschaftet, hat er sämtliche Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre auf seiner Internetseite veröffentlicht. Dort rühmt er sich in der GuV nicht nur der beständig sinkenden Kosten für Personal, Abschreibungen, Zinsen etc. sondern dient in fast schon devoter Haltung umfangreiche Informationen zur Menge des bezogenen Gases pro Jahr aufgeteilt nach Privatkunden, Firmenkunden und Weitervertrieb an. Damit sollte es ein Leichtes sein, die vom Bundeskartellamt beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 81 EG, § 1 GWB zu beweisen. (Man kann damit noch manch anderes zumindest substantiiert bestreiten)

Die GuV und die Bilanz ist im übrigen zumindest beim örtlichen Handelsregister hinterlegt.

Meines Erachtens benötigen Sie diese Unterlagen aber nur, wenn Sie eine Willenserklärung wegen Irrtums über die Kartellbildung anfechten wollen. Den Tatbestand der Billigkeit und der Verwirkung hat der Versorger zu beweisen. In diesem Fall sollte ausreichen, wenn Sie substantiiert darlegen, dass dieses Kartell bestanden hat, dass der Gasbezugsvertrag Ihres Versorgers vermutlich davon betroffen ist, und welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Dann muss der Versorger beweisen, dass er überhaupt einen wirksamen Gasbezugsvertrag hat, und im Falle der Verwirkung, dass er trotz seiner Verfehlung darauf vertrauen durfte, dass der Kunde die Billigkeitseinrede nicht mehr erheben werde.

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