Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kartellrecht
RuRo:
--- Zitat ---Original von reblaus
... In diesem Fall sollte ausreichen, wenn Sie substantiiert darlegen, dass dieses Kartell bestanden hat, dass der Gasbezugsvertrag Ihres Versorgers vermutlich davon betroffen ist, und welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Dann muss der Versorger beweisen, dass er überhaupt einen wirksamen Gasbezugsvertrag hat, und im Falle der Verwirkung, dass er trotz seiner Verfehlung darauf vertrauen durfte, dass der Kunde die Billigkeitseinrede nicht mehr erheben werde.
--- Ende Zitat ---
Rein interessehalber:
Wievielen erstinstanzlichen Verhandlungen zum Preisanpassungsrecht eines Versorgers haben Sie aktiv oder passiv beigewohnt?
Mein Erfahrungsschatz beläuft sich auf drei Verhandlungen. Ich versichere Ihnen, nicht ein einziger Richter dieser Verhandlungen hätte sich auf Ihre Argumentation eingelassen.
reblaus:
@ RuRo
Bei keiner.
Ich gebe zu, dass es einfacher ist, wenn der Tatbestand bewiesen werden kann. Es soll außerdem noch Gasversorger geben, die ihren Kunden redlich nach bestem Vermögen einen günstigen Preis einräumen. Die zehn günstigsten Gasversorger Deutschlands werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an diesem Kartell teilgenommen haben.
Ganz ohne Argumente stehen Sie aber dennoch nicht da.
Bundeskartellamt Beschluss B8-113-06 vom 13.01.2007 gegen Bayerngas GmbH, München (sie kommen doch aus Bayern, oder?)
--- Zitat ---(…)
7. Festgestellt werden konnte, dass rund 75% der erfassten Lieferverträge von Ferngasunternehmen mit Regional- und Ortsgasunternehmen so genannte wirtschaftliche Gesamtbedarfsdeckungs- oder Quasi-Gesamtbedarfsdeckungsverträge darstellen. Eine wirtschaftliche Gesamtbedarfsdeckung entspricht einem Liefervertrag über 100 % des Bedarfs des Kunden, und zwar unabhängig davon ob dies im Vertrag konkret vereinbart ist oder ob sich die Bedarfsdeckungsquote faktisch aus dem statistisch zu erwartenden Bedarf des Kunden ergibt. Eine wirtschaftliche Quasi-Gesamtbedarfsdeckung ist in einem Vertrag zu sehen, der mehr als 80% des Bedarfs deckt. Ein kleinerer Teil der von der Beschlussabteilung abgefragten Lieferverträge betrifft Liefervolumina von mehr als 50% bis einschließlich 80% . Alle vorgenannten Verträge haben Laufzeiten von über vier Jahren, sei es ab Vertragsschluss oder sei es ab Liberalisierung des Gassektors (29. April 1998).
8. In Bezug auf die Betroffene hat die Erhebung ergeben, dass von ihren Vertragsbeziehungen nahezu bei jedem Vertrag die an Weiterverteiler kontrahierten Liefermenge je nach Gasjahr um die 80% des Bedarfs des jeweils belieferten Weiterverteiler liegt ( bei Liefermengen von 80 – 100% geht die Beschlussabteilung von Quasi-Gesamtbedarfsdeckungsverträgen aus). Alle Lieferverträge haben eine Laufzeit von mehr als vier Jahren.
(…)
13. Am 13. Januar 2006 hat das Bundeskartellamt mit sofort vollziehbarem Beschluss gegenüber der E.ON Ruhrgas AG im Wege des Musterverfahrens festgestellt, dass die zwischen dieser und Regional- und Ortsgasunternehmen geschlossenen Erdgaslieferverträge gegen Art. 81, 82 EG und § 1 GWB verstoßen, und dies mit einer Abstellungsaufforderung zum 30. September 2006 sowie mit Vorgaben für den Abschluss künftiger Verträge verbunden.
(…)
17. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 hat die Betroffene die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Verpflichtungszusagen gemäß § 32 b GWB angeboten.
(…)
20. Soweit bei bestehenden Verträgen mit einer Deckung des tatsächlichen Vertriebsbedarf des Abnehmers von über 80 % und einem Gesamtvertriebsbedarf von mehr als 250 GWh pro Jahr die Gesamtlaufzeit mehr als zwei Jahre beträgt und über das Gaswirtschaftsjahr 2006/07 (Ablauf am 30. September 2007) hinausreicht, enden derartige Verträge mit dem 30. September 2007.
(…)
--- Ende Zitat ---
Nahezu wortgleiche Beschlüsse sind im Jahr 2007 gegen alle (meines Wissens) Ferngasunternehmen ergangen. Sie sind alle unter Entscheidungen auf der Homepage des Bundeskartellamts veröffentlicht.
Wenn Sie sich zusätzlich die Entscheidung des EuGH Slg. 2001, I-6297, Rn. 26 = GRUR 2002, 367 anschauen, sollte so ein Unterfangen nicht so aussichtslos sein, wie Sie befürchten. (Entscheidung veröffentlicht unter http://www. curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de; dort unter Az. „C-453/99“ eingeben).
--- Zitat ---(Art. 85 geändert in Art. 81!)
(…)
21 Die Bedeutung dieser Bestimmung hat die Verfasser des EG-Vertrags im Übrigen dazu veranlasst, in Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich anzuordnen, dass die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind (siehe Urteil Eco Swiss, Randnr. 36).
22 Diese Nichtigkeit, die von jedem geltend gemacht werden kann, hat das Gericht zu beachten, sofern der Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt ist und die betroffene Vereinbarung die Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht rechtfertigen kann (zu dem letztgenannten Punkt siehe u. a. Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 10/69, Portelange, Slg. 1969, 309, Randnr. 10). Da die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 absolut ist, erzeugt eine nach dieser Vorschrift nichtige Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern keine Wirkungen und kann Dritten nicht entgegengehalten werden (siehe Urteil vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71, Béguelin, Slg. 1971, 949, Randnr. 29). Darüber hinaus erfasst diese Nichtigkeit die getroffenen Vereinbarungen oder Beschlüsse in allen ihren vergangenen oder zukünftigen Wirkungen (siehe Urteil vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Haecht II, Slg. 1973, 77, Randnr. 26).
23 Drittens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (siehe Urteile vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT/SABAM, genannt BRT I\", Slg. 1974, 51, Randnr. 16, und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 39).
(…)
26 Die volle Wirksamkeit des Artikels 85 EG-Vertrag und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist.
27 Ein solcher Schadensersatzanspruch erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und ist geeignet, von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Aus dieser Sicht können Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Gemeinschaft beitragen.
(…)
--- Ende Zitat ---
Ich wüsste nicht wie man die Bedeutung des Art. 81 EG noch mehr hervorheben könnte. Soweit es um die Nichtigkeit geht, ist das doch keine Rechtsprechung mehr sondern schon Gottesdienst..
In RN 27 wird die Verschleierung von solchen Vereinbarungen hervorgehoben, die es besonders zu verhindern gilt. Hieraus lässt sich ableiten, dass überspannte Anforderungen an die Darlegungspflicht eines solchen Verstoßes mit Art. 81 EG unvereinbar sein könnten. Abgesehen davon kann ein Gasversorger der an dem Kartell nicht beteiligt ist, durch Vorlage von Rechnungen unterschiedlicher Gaslieferanten beweisen, wer wie viel zu seinem Gesamtbezug beiträgt. Um einen falschen Verdacht auszuräumen muss er keinen Einblick in seine Geschäftsgeheimnisse gewähren.
Im Gegensatz zu Entscheidungen des BGH sind die Entscheidungen des EuGH für alle Gerichte verbindlich. Die letzte Instanz muss sogar vorlegen, wenn sie von einer Entscheidung abweichen will, oder eine Auslegungslücke erkennt. Anderenfalls ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Ich kann hier niemandem eine Garantie geben, dass das alles so klappt. Aber bisher ist mir noch kein Argument eingefallen, warum diese Idee völlig abwegig sein soll.
Eines möchte ich zu bedenken geben. Wenn jetzt reihenweise Preiserhöhungen über viele Jahre für nichtig erklärt würden, könnte das die gesamte Gaswirtschaft in den Abgrund reißen. Die wenigsten Versorger haben genug Eigenkapital um den Gewinn von mehreren Jahren herausgeben zu können. Allein deswegen wird man irgendwelche Begrenzungen finden.
RR-E-ft:
@reblaus
RuRo hat womöglich den von Ihnen genannten Beschluss des Bundeskartellamtes gegen Bayerngas längst vor einem Bayerischen Landgericht präsentiert und dazu auch umfassend Vortrag gehalten, ohne dass sich das Gericht, welches kein Kartellgericht war, dafür auch nur ansatzweise interessiert hätte, so dass sich nun wohl der Kartellsenat des OLG München damit befassen muss.
Da ich es nicht besser erklären könnte, wie man als Kunde prüft, ob man nach dem geltenden Kartellrecht einen eigenen Anspruch hat, hatte ich dazu auf das ausführliche Rechtsgutachten von Professor Markert verwiesen, auf welches Sie möglicherweise gar nicht erst angewiesen sind, weil Sie es schon längstens besser wussten.
Nach Prof. Markert bedarf es einer Vielzahl von juristischen Prüfungsschritten im konkreten Einzelfall und es kommt entscheidend darauf an, wer wofür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Das ist grundsätzlich derjenige, der sich auf einen kartellrechtlichen (Gegen-) Anspruch beruft. Klar ist, dass sowohl im Aktivprozeß (Kunde klagt) als auch im Passivprozeß (Kunde wird verklagt), immer dann, wenn sich eine Partei auf kartellrechtliche Vorschriften beruft, gem. § 87 GWB eine ausschließliche Zuständigkeit eines besonderen Kartellgerichts begründet ist.
Womöglich sind Sie sogar in der Lage, einen eigenen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen ihren Vertragspartner konkret zu beziffern und diesen Anspruch detailliert herzuleiten, haben dafür alle notwendigen Fakten und Beweise beieinander.
Dass die Vorlieferantenverträge und mithin in diesen enthaltene Preisänderungsbestimmungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sein können, habe ich nicht nur hier schon vor Jahren geschrieben. Es gibt ganze Bücher dazu. Siehste hier oder hier.
Wenn der Vorlieferantenvertrag nichtig ist, stellt sich die Frage, was dann für das gleichwohl gelieferte und bezogene Gas zu zahlen ist (unentgeltlich sollte es wohl trotzdem nicht geliefert worden sein). Die nach den bekannten Entscheidungen des BKartA beanstandeten Verträge wurden übrigends alle zum 01.10.2006 abgestellt. Alle Verträge wurden nach Laufzeit und Menge den Vorgaben des Bundeskartellamtes entsprechend angepasst. Es gibt sie nicht mehr.
Nun läuft für alle die, die schon immer alles wussten, auch wegen bestehender kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist. Und hat man sich nicht versehen, ist diese auch schon abgelaufen. Haben eigentlich schon Häuslebauer ihre Schadensersatzansprüche gegen das Zement-Kartell beziffert und gerichtlich geltend gemacht?
reblaus:
@RR-E-ft
Da haben Sie wohl das Gutachten von Prof. Markert nicht mehr ganz parat.
--- Zitat ---„Vorbemerkungen (…) Außer Betracht bleibt hier das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB, weil jedenfalls deren Nachweisbarkeit in aller Regel sehr schwierig ist.“
--- Ende Zitat ---
Lediglich die Verträge der E.ON wurden zum 30.09.2006 beendet. Die Verfahren gegen die anderen Ferngasgesellschaften führten erst zum 30.09.2007 (einige sogar noch später) zur Beendigung der Verträge.
Es geht nicht um Kartelle allgemein, sondern nur um ein einziges und ganz bestimmtes: Nämlich das einzigartige Kartell der Deutschen Gasversorger, das seit 1998 dafür sorgte, dass wir immer mehr für unser Gas bezahlen mussten, obwohl die Kosten für den Import nur um etwa die Hälfte der Preissteigerungen für den Endverbraucher gestiegen sind. Dieses Kartell hat das Bundeskartellamt 2007 zerschlagen.
Entscheidend ist dabei, dass durch die Beschlüsse des Bundeskartellamts die Existenz dieses Kartells, die vorher nur jeder vermutete, bewiesen werden kann. Und dann spielt unerwartet von Prof. Markert § 1 GWB und vor allem Art. 81 EG eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Sie befassen sich in Ihren Kartellrechtsbetrachtungen nur mit den ökonomischen Folgen dieses Kartells, die typischerweise darin liegen, dass überhöhte Preise gefordert werden. Das ist der Schaden. Und deshalb kommen Sie völlig unbeanstandet zu einem Schadensersatzanspruch aus Kartellrechtsverletzung.
Ich habe mein Augenmerk aber auf die Rechtsfolgen der Nichtigkeit dieser Lieferverträge und der unerlaubten Handlung gerichtet. Und da fallen mir als Rechtsfolgen nicht in erster Linie Schadensersatzansprüche ein.
Der Regionalgasversorger wird seinem Lieferanten die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben müssen. Diese ist dann die Basis für die Bestimmung des Preises an den Endkunden. Nur mit welchem Recht wird bei der ungerechtfertigten Bereicherung angesetzt werden können, dass die inländischen Preisbestandteile entsprechend dem Preis für leichtes Heizöl zu steigen haben. Man wird daher zu prüfen haben, ob sich die inländischen Preisbestandteile beim Vorhandensein von Wettbewerb entsprechend dem Preis für leichtes Heizöl entwickelt hätten. Das halte ich für Blödsinn.
Was haben Sie denn gegen die Kartellgerichte? Glauben Sie der Kartellsenat des BGH hätte einen \"Wärmemarkt\" erfunden?
Ich wollte mich über Ihre unbestreitbar großen Fähigkeiten in keinster Weise abfällig äußern. Sie haben bei mir nur den Eindruck erweckt, dass Sie etwas betriebsblind ökonomische Fragen nicht so interpretiert haben, wie dies zweckdienlich gewesen wäre.
RR-E-ft:
@reblaus
Ich habe sowohl das Gutachten von Prof. Markert parat, wie auch Gerichtsurteile aus 2001, wonach die langfristigen Gaslieferverträge mit Vorlieferanten, in denen Gebietsabsprachen enthalten waren, seit dem 28.04.1998 wegen Verstoß gegen § 1 GWB kartellrechtswidrig und nichtig waren. Das ist nichts Neues. Das wurde von Gerichten so entschieden.
Nur habe ich immer noch nicht verstanden, welcher konkrete Anspruch sich für den betroffenen Kunden daraus wie herleiten lassen soll.
Wenn der Regionalversorger vor dem 01.10.2006 an den Vorlieferanten aufgrund eines bis dahin nichtigen Vertrages Zahlungen geleistet hat, dann hat dieser Regionalversorger gegen den Vorlieferanten deshalb grundsätlich einen bericherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung gem. § 812 BGB, wobei der Wert der bezogenen und verbrauchten Gasmengen als Saldo gegenzurechnen sein wird. Aber auch dieser Anspruch unterliegt der Verjährung. Und dieser Anspruch des Regionalversorgers gegen seinen Vorlieferanten führt auch nicht automatisch zu einem Anspruch des Kunden, der seinerseits mit seinem Lieferanten einen gültigen Vertrag zu einem vertraglich vereinbarten Preis hat, oftmals ohne wirksame Preisänderungsklausel und somit seit Jahr und Tag zu einem vertraglichen Fixpreis.
Woraus ergibt sich nun welcher Anspruch eines Kunden gegen wen und wie steht es ggf. mit den Möglichkeiten einer gerichtlichen Durchsetzung eines solchen Anspruchs?
Wer einen Schaden hat, hat deshalb noch lange keinen materiell- rechtlichen Anspruch auf Schadensersatz und wer einen Anspruch auf Schadensersatz hat, muss diesen Anspruch im Zweifel einklagen und ihn dabei beziffern. Womöglich ist dies den Zement- Kartell- Endgeschädigten bis heute nicht gelungen.
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