Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Ist das erlaubt?  (Gelesen 52106 mal)

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Offline Leporello

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Ist das erlaubt?
« am: 05. März 2009, 10:56:42 »
Hallo!
Heute Morgen klingelt es an der Tür und ein Mitarbeiter des örtlichen Grundversorgers (Gasversorgung Westfalica) steht vor der Tür und will den Gaszähler ausbauen, weil dem Netzbetreiber angeblich eine Kündigung des Lieferanten E WIE EINFACH zum 28.2. vorliegt. Der Gasliefervertrag mit E WIE EINFACH ist aber weder von uns gekündigt worden, noch ist uns eine Kündigung seitens des Lieferanten zugegangen. Wir haben einen gültigen Gasliefervertrag bis Ende des Jahres 2009. Es hat auch keine Zahlungsrückstände gegeben.
Der Mitarbeiter ruft daraufhin in der Zentrale an und läßt sich noch einmal den Auftrag bestätigen. Er reicht mir das Telefon und dort erklärt mir eine unfreundliche Mitarbeiterin, dass der Netzbetreiber jederzeit das Recht hat, ohne vorherige Ankündigung den Anschluss zu sperren, wenn der Lieferant eine entsprechende Mitteilung macht. Ob eine Kündigung überhaupt erfolgt ist und ob diese auch rechtmäßig ist, wird dabei nicht geprüft, es wird nicht einmal der betroffene Kunde über die bevorstehende Sperrung informiert.
Muss man so etwas einfach hinnehmen? Ist das nicht ein eklatanter Rechtsverstoß des Netzbetreibers und natürlich auch des Lieferanten?
An anderer Stelle in diesem Forum steht etwas von der Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht eine Schutzschrift gegen eine angedrohte Sperrung zu beantragen. Muss man sich gegen plötzlich vor der Tür stehende Mitarbeiter des Netzbetreibers, die den Gashahn abdrehen wollen, zur Not mit körperlicher Gewalt wehren?
Leporello

Offline Pedro

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« Antwort #1 am: 05. März 2009, 12:15:19 »
Das ist ja der bisher dickste Hund, den ich hier zum Thema Gassperre gelesen habe. Hoffentlich haben Sie den Gasangestellten sofort rausgeworfen!!
Einzelheiten finden Sie hier im Forum (Stichwort Anschlusssperrung usw.). Wenn ein Versorger überhaupt dieses letzte Mittel in Anspruch nehmen will und vor allem dazu ein Recht hat, hat er das 2 Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Dann wäre immer noch Zeit für eine Schutzschrift.  
Bitte melden Sie diesen Vorgang auch an die Kartellbehörden und teilen Sie die weitere Entwicklung hier mit.

Offline RuRo

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« Antwort #2 am: 05. März 2009, 12:54:03 »
Die Deregulierung des Energiemarkts treibt eben besondere Blüten.  :rolleyes:

Im Sept. 2008 ist das \"Gesetz zur Öffnung des Messwesens\" in Kraft getreten. Damit ist es möglich den Zähler aus dem Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers heraus zu nehmen und einem eigenen Mess-Stellenbetreiber zu überantworten.

Details dazu waren in der Energiedepesche Nr. 3 aus 2008 dargestellt. Im Hefttext schwankt die Ausdrucksweise zwar zwischen \"nur Strom\" und \"Gas- und Strom\". Wenn ich es richtig gelesen habe gilt die Änderung des EnWG und die dazu ergangene Messzugangsverordnung aber für beide Energieträger.

Dubios erscheint mir, dass der Grundversorger sich um den Zähler kümmern will, wo es doch den Aufgabenbereich des Netzbetreibers betrifft. Dieser ist i.d.R. eine eigenständige GmbH, die vertikal integriert zum energieversorgenden Platzhirschen zählt. So gesehen ist es ein dicker Hund.

Wer stand denn jetzt vor der Tür, Sie schreiben Mitarbeiter des Grundversorgers, der mit dem Netzbetreiber telefoniert!?

Ich bin mir sicher, dass wir zukünftig noch unsere \"Wunder\" erleben werden. Neben Zählerwechseln, Energiemengenmessung, kann man auch an Datenschutz und – Zuckerle für nomos – Konzessionsabgabenermittlung für Drittlieferanten bei diesem Thema denken.

@Leporello
Die Schutzschrift würde Ihnen nur nutzen, wenn über die beabsichtigte Sperrung eine gerichtliche Verhandlung stattfindet. Der Sinn der Schutzschrift liegt gerade darin, dass Sie beantragen, über einen Sperrantrag des Versorgers möge bei Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Wurde der Zähler jetzt getauscht?

Wehren muss man sich immer, allerdings nur mit Rechtfertigungsgrund körperlich. Sollten Sie sich zum Zählerwechsel genötigt gefühlt haben, könnte die zuständige Staatsanwaltschaft gebeten werden, die strafrechtliche Relevanz dieses Verhaltens zu prüfen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Leporello

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« Antwort #3 am: 05. März 2009, 14:24:36 »
Der Mitarbeiter ist dann zum Glück gegangen ohne den Zähler auszubauen, jedoch mit dem Hinweis, dass der Zähler schließlich dem Grundversorger gehört und dieser jederzeit das Recht hätte, ihn auszubauen. Die Mitarbeiterin, die er in meiner Gegenwart angerufen hat und mit der ich dann auch gesprochen habe, ist beim Grundversorger für die Netzbetreibung zuständig, so habe ich sie jedenfalls verstanden. Was mich jedoch weiterhin empört, ist die Dreistigkeit, mit der sie behauptete, dass eine vorherige Ankündigung der Sperrung nicht erforderlich ist, allein die Mitteilung des Lieferanten reicht dazu ohne nähere Prüfung aus. Laut GasGVV muss doch in diesem Fall eigentlich der Grundversorger sofort eine Ersatzversorgung vornehmen und ist zudem verpflichtet, den Abnehmer darüber und über eine evtl. bevorstehende Sperrung zu informieren. Nichts ist in meinem Fall geschehen.
Ich habe jetzt ein Schreiben an E WIE EINFACH aufgesetzt, in dem ich  die Wiederaufnahme der Lieferung und eine schriftliche Mitteilung darüber innerhalb der nächsten zwei Wochen verlange. Eine Kopie schicke ich an den Grundversorger und weise ihn auf seine Pflicht zur Ersatzversorgung hin. Gleichzeitig erteile ich ihm vorerst Hausverbot.
Eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur oder beim Bundeskartellamt sollte ich wohl auch einreichen. Ob das etwas bewirkt?
Am letzten Montag berichtete das WDR-Magazin Markt über dubiose Praktiken von E WIE EINFACH. Darin wurde auch erwähnt, dass sich die Bundesnetzagentur  bei Verbraucherbeschwerden in der Regel für nicht zuständig erklärt.
Zum Glück war ich heute Morgen zu Hause. Nicht auszudenken, wie das ausgegangen wäre, wenn meine fast 80jährige Mutter alleine mit dem Mitarbeiter zu tun gehabt hätte.
Über den weiteren Fortgang werde ich dann berichten.
Leporello

Offline Wasserwaage

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« Antwort #4 am: 05. März 2009, 14:55:19 »
der erste beitrag war schon ziemlich konfus und jetzt bringen sie scheinbar noch mehr sachen durcheinander.

halten wir zuerst einmal fest: netzbetreiber und grundversorger sind zwei vollkommen verschiedene marktteilnehmer, auch wenn sie z.b. beide stadtwerke xy heissen.

der netzbetreiber ist derjenige der die sperrung vornimmt.

eine sperrung durch den netzbetreiber kann durch veranlassung des netzbetreibers selbst erfolgen (kann mehrere ursachen haben) oder die veranlassung liegt beim lieferanten.

ist sie durch den lieferanten veranlasst so hat der netzbetreiber nicht unbedingt eine ankündigungspflicht bezüglich der sperrung. in diesem fall trifft aber den lieferanten die ankündigungspflicht. (man schaue mal in ndav)

eine kündigung des liefervertrages hat allerdings im normalfall nichts mit einer sperrung zu tun.

die frage ist was tatsächlich vorliegt:

-eine kündigung seitens des lieferanten, dann hat der netzbetreiber gehörigen murks veranstaltet, denn man fiele tatsächlich in die grundversorgung.  

-oder ein sperrauftrag des lieferanten, wobei sich hier die frage stellen würde durch was er verursacht wurde und ob der lieferant nach vertrag hierzu berechtigt ist und ob ihn bei vorliegender berechtigung eine ankündigungspflicht trifft oder nicht.

ich denke sie sollten sich mal an den netzbetreiber und an ihren lieferanten wenden und um schriftlich stellungnahme zum sachverhalt bitten, evtl. wird dann die ganze sache etwas klarer.

p.s.:

um unhöflichen vertriebsmitarbeitern zu entgehen wechsle man einfach den lieferanten. um unhöflichen netzmitarbeitern zu entgehen ziehe man in ein anderes netzgebiet um.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline Leporello

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« Antwort #5 am: 05. März 2009, 16:08:48 »
@Wasserwaage
\"ziemlich konfus\" kommt mir vor allem Ihre Schreibweise vor.
Leporello

Offline RuRo

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« Antwort #6 am: 05. März 2009, 16:09:23 »
Wenigstens ist in D alles geregelt  ;)

§ 24 Abs. 3 NDAV
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Gridpem

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« Antwort #7 am: 05. März 2009, 17:15:55 »
Zitat
Original von Leporello

Eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur oder beim Bundeskartellamt sollte ich wohl auch einreichen. Ob das etwas bewirkt?
Am letzten Montag berichtete das WDR-Magazin Markt über dubiose Praktiken von E WIE EINFACH. Darin wurde auch erwähnt, dass sich die Bundesnetzagentur  bei Verbraucherbeschwerden in der Regel für nicht zuständig erklärt.

Das ist nicht ganz so. Wenn der Netzbetreiber sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen hält kümmert sich die Bundesnetzagentur schon darum. Schreiben Sie die BNetzA an und schildern den Vorfall. Sie werden sehen, dass sich da was tut.

Die dubiosen Praktiken um die sich die BNetzA nicht kümmert, sind AGB und Lieferbedingungen der Lieferanten. Das ist Sache der Kartellbehörden.

Wenn es aber um Dinge geht die in Zuständigkeit der Grundversorgungs- und Anschlussverordnungen fallen, dann ist das immer eine Sache der BNetzA.

Gruß aus Meck-Pomm

Offline Thomas S.

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« Antwort #8 am: 05. März 2009, 22:24:40 »
@Leporello

Zur Beantwortung Ihrer Frage: jein.  :rolleyes:

Natürlich nur, wenn es nach Recht und Gesetz (Verordnung) zugeht. Hier scheint es aber eher ein grobes Versehen (eher vielleicht grober Unfug) zu sein.

Das Problem: der Netzbetreiber geht von der Rechtmäßigkeit aus - und er wird sehr wahrscheinlich wiederkommen!

Werden Sie selber aktiv, telefonieren Sie sich durch, wo es möglich ist.

Sollte der Netzbetreiber vor der Klärung schon wieder da sein, erteilen Sie ihm erst einmal ein schriftliches Hausverbot! Das verschafft ihnen eine kleine Verschnaufpause, in der Sie dann in Ruhe den Vorfall hoffentlich klären können.

Offline Leporello

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« Antwort #9 am: 06. März 2009, 17:30:40 »
Habe inzwischen in Erfahrung gebracht, dass der Hauptschuldige offenbar der Lieferant (E WIE EINFACH) ist. E WIE EINFACH hat dem Netzbetreiber Gelsenwasser Energienetze (Gasversorgung Westfalica gehört zu Gelsenwasser) den Auftrag erteilt, unseren Anschluss zu sperren, aus welchem Grund auch immer.  Ich habe Gelsenwasser um die Zusendung einer Kopie dieses Auftrages gebeten. Von der Homepage von Gelsenwasser kann man sich das Auftragsformular zur Sperrung einer Gasnetzkundenanlage herunterladen. Der Auftraggeber muss dabei durch Unterschrift versichern, dass

„Der Kunde über den Sperrtermin vom Auftraggeber fristgerecht schriftlich in Kenntnis gesetzt worden (ist). Weiter versichert er, dass dem Anschlussnutzer weder Einwendungen noch Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.“

E WIE EINFACH hat dies in unserem Fall offenbar mit leichter Feder mal eben so versichert.

Demnach führt der Netzbetreiber den Auftrag ohne nähere Prüfung lediglich aus, muss laut Gelsenwasser-AGB Gasnetze „… den Anschlussnutzer rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten“.
Demnach reicht es vermutlich schon, wenn der Monteur vor der Tür steht, die Nachricht überbringt und dann anschließend gleich den Zähler ausbaut.
Wenn dies die geltende Rechtslage ist, dann sollte man der überall zu lesenden Aussage, wonach im Fall eines Anbieterwechsels niemand fürchten muss, plötzlich ohne Energieversorgung dazustehen, nicht zuviel Glauben schenken.  Besonders die Kunden von E WIE EINFACH sollten sich Sorgen machen.
Leporello

Offline RuRo

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« Antwort #10 am: 06. März 2009, 19:58:53 »
Zitat
Original von Leporello
Demnach führt der Netzbetreiber den Auftrag ohne nähere Prüfung lediglich aus, muss laut Gelsenwasser-AGB Gasnetze „… den Anschlussnutzer rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten“.

Sollte der Lieferant über keinen  Rechtfertigungsgrund verfügen, wären Sie jetzt am Zug. Oder wollen Sie sich das bieten lassen?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Leporello

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« Antwort #11 am: 07. März 2009, 10:59:29 »
Selbstverständlich lasse ich mir das nicht bieten. Ich habe den Lieferanten schriftlich zur unverzüglichen Rücknahme der Sperrung aufgefordert und bin gerade dabei, eine Beschwerde an die Bundesnetzagentur aufzusetzen.
Leporello

Offline Thomas S.

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« Antwort #12 am: 07. März 2009, 11:36:20 »
Wie ich bereits sagte, geht der Netzbetreiber von der Rechtmäßigkeit aus.

Man muß ihm zugutehalten, daß er selber KEINERLEI Prüfmöglichkeiten hat, also nur \"Ausführungsgehilfe\" ihres eigentlichen Vertragspartners ist.

Der Fehler liegt also eindeutig bei EwieE.

Offline Leporello

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« Antwort #13 am: 07. März 2009, 13:34:29 »
Zugegeben, der Netzbetreiber kann auf die ihm vorliegende schriftliche Versicherung des Auftragsgebers verweisen, wonach der Sperrtermin, dem Kunden ja angeblich fristgerecht mitgeteilt wurde. Aber ist er damit schon aus jeder Verantwortung entlassen?
Ich habe den Mitarbeiter, der unseren Zähler ausbauen wollte, die Frage gestellt, wie er denn vorgehen würde, wenn die Betroffenen nicht zu Hause sind. Wenn der Zähler außerhalb der Wohnung zugänglich ist, so seine Antwort, wie z.B. in einem größeren Mietwohnhaus, dann würde er den Zähler auch ohne weitere Rücksprache mit den Betroffenen ausbauen, d.h. möglicherweise  zu deren völliger Überraschung.
Es fällt mir weiterhin schwer zu glauben, dass dies die geltende Rechtslage sein soll.
Leporello

Offline Thomas S.

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« Antwort #14 am: 07. März 2009, 13:41:11 »
Tja, so ist das im Extremfall tatsächlich auch durchaus vorgekommen, wird hier im Forum ja auch hin und wieder so geschildert.

 

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