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Autor Thema: Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen  (Gelesen 200614 mal)

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Offline RR-E-ft

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Die gegen das Urteil des OLG Hamm vom 29. Mai 2009 , Az I- 19 U 52/08, eingelegte Revision läuft beim BGH unter dem Az. VIII ZR 162/09.

Offline Münsteraner

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@ RR-E-ft

Besten Dank! Bis wann rechnen Sie mit einer Revisionsentscheidung?

Offline RR-E-ft

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Mitte 2011. Die Verfahrensdauer beim BGH beträgt durchschnittlich 1,5 Jahre.

Mal geht´s schneller. Mal dauert es länger. Hängt womöglich auch davon ab, wieviele Referate außerdienstlich vor Lobbyverbänden gehalten werden.

Es stehen noch Revisionsentscheidungen u.a. nach den Gaspreis- Urteilen des OLG Bremen, des OLG Oldenburg und des Berliner Kammergerichts aus.

Offline Münsteraner

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Zitat
Original von RR-E-ft
Mitte 2011. Die Verfahrensdauer beim BGH beträgt durchschnittlich 1,5 Jahre.
Da könnte es ja bei Verbrauchern, die erstmals 2008 mit dem BGH-Urteil vom 29.04.2008 von der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln erfahren haben (mithin deren Verjährungsfrist also Ende 2008 beginnt), taktisch eventuell ganz sinnvoll sein, mit einer eigenen Rückforderungsklage noch bis 2011 (also bis kurz vor Ende der Regelverjährung) zu warten, da bis dann weitere BGH-Entscheidungen vorliegen und damit besser zu beurteilen wäre, auf wie festen oder wackligen Beinen eine eigene Klage stehen würde.

Insoweit man gedenkt, für 10 Jahre zurück Ansprüche geltend zu machen, würde man bei einer Klage erst in 2011 zwar m.E. auch auf Rückzahlungsansprüche der Jahre bis 2001 verzichten. Im Interesse von mehr Rechtssicherheit und der Tatsache, dass in früheren Jahren die Preiserhöhungen nicht so drastisch ausgefallen und insofern auch die Rückforderungen nicht so hoch sind, könnte dies allerdings vertretbar sein. Was meinen Sie (und die anderen natürlich auch) dazu?

Zitat
Mal geht´s schneller. Mal dauert es länger. Hängt womöglich auch davon ab, wieviele Referate außerdienstlich vor Lobbyverbänden gehalten werden.
Man sollte BGH-Richtern derartige Nebentätigkeiten untersagen, insbesondere, wenn sie auch noch direkt mit schwebenden Verfahren befasst sind.

Zum Thema \"Verjährung\" noch eine Verständnisfrage. In § 199 IV BGB heißt es, dass \"andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an\" verjähren. Kommt es hierbei auf das taggenaue Datum der Entstehung an?

Ein Beispiel:
Heute ist der 08.09.2009. Verjähren dann mit heutigem Datum alle vor dem 08.09.1999 entstandenen Rückforderungsansprüche, also z.B. aus einer Jahresrechnung vom, sagen wir, 01.09.1999? Oder ist das Jahresende entscheidend?

Offline bolli

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Zitat
Original von Münsteraner
Da könnte es ja bei Verbrauchern, die erstmals 2008 mit dem BGH-Urteil vom 29.04.2008 von der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln erfahren haben (mithin deren Verjährungsfrist also Ende 2008 beginnt), taktisch eventuell ganz sinnvoll sein, mit einer eigenen Rückforderungsklage noch bis 2011 (also bis kurz vor Ende der Regelverjährung) zu warten, da bis dann weitere BGH-Entscheidungen vorliegen und damit besser zu beurteilen wäre, auf wie festen oder wackligen Beinen eine eigene Klage stehen würde.
Ich bin mir ja nicht ganz sicher, meine aber, dass es für die Verjährung auch auf das Entstehungsdatum des Rückforderungsanspruchs ankommt und nicht nur auf das Datum der Kenntnis, dass ein enstprechender Anspruchsgrund vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist also zwar die Kenntnis des Vorliegens der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln in 2008 notwendig, aber damit lassen sich in der Regelverjährung gem. § 195 BGB nur Ansprüche begründen, die in 2006 enstanden sind, da am 31.12.2009 die Ansprüche aus 2006 verjähren, sofern sich der Anspruchsgegner auf die Verjähurung beruft. Lediglich bei der 10 jährigen Verjährungsfrist, die das AG Dannenberg ansetzt, wäre es einigermaßen unbedeutend, da die größten Preissteigerungen und damit mögliche Rückerstattungssummen vor allem ab 2004/2005 entstanden sind.

Das würde aber bedeuten, Rückforderungen aus 2006er Rechnungen und 3jähriger Regelververjährung müsste ich bis Ende 2009 per Klage geltend gemacht haben, oder sehe ich das falsch ?

Offline RR-E-ft

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Man sollte sich darauf einstellen, dass laut BGH die 3jährige Verjährungsfrist maßgeblich sein kann, insbesondere als auch Verwirkung im Raume stehen könnte. Das gilt insbesondere dann, wenn man Preiserhöhungen widersprochen und Zahlungen unter Vorbehalt geleistet hat.

Schließlich besteht auch schon weit länger als erst seit dem 29.04.2008 Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln, insbesondere auch in Energielieferungverrträgen.

Es wäre mithin töricht, bis 2011 abzuwarten.

Offline Münsteraner

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Zitat
Original von RR-E-ft
Schließlich besteht auch schon weit länger als erst seit dem 29.04.2008 Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln, insbesondere auch in Energielieferungverrträgen.

Haben Sie die Aktenzeichen der vorausgehenden Verfahren?

Inwieweit spielt es eine Rolle, wenn jemand diese vorausgehende Rechtssprechung nicht kannte (musste er sie kennen?) und erst 2008 auf die BGH-Rechtssprechung aufmerksam wurde?

Frage auch noch einmal an RR-E-ft direkt: Muss jemand, der bereits in 2007 mit dem Musterschreiben des BdEV auf § 307 BGB und die Rechtsprechung des BGH zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln hingewiesen hat, sich eine eventuelle Kenntnis zurechnen lassen?

Offline reblaus

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Jeder Anspruch der nach der regelmäßigen Verjährungsfrist jetzt noch nicht verjährt ist, sollte unbedingt vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Abrechnungen aus 2006 verjähren danach zum 31.12.2009.

Wer darüber hinaus Ansprüche geltend machen kann, die aus der Zeit vom 10.09.1999 bis 31.12.2005 resultieren, kann abwarten bis die Fragen zur Übertragbarkeit des Preissockels auf Sonderverträge und die Verjährung gegebenenfalls bestehender Rückforderungsansprüche höchtsrichterlich geklärt sind. Er verliert dadurch die Ansprüche, soweit sie in der Zwischenzeit das Alter von 10 Jahren überschreiten. Wirtschaftlich sind diese Beträge vergleichsweise unbedeutend, und sind mit dem Prozessrisiko abzuwägen.

BGH Beschl. v. 23.06.2009, Az. EnZR 49/08 befasst sich mit der Verjährung von Rückforderungen unbillig erhobener Entgelte. Hier signalisiert der Kunde durch die Vorbehaltszahlungen, dass er große Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung hat. Bei solchen Zweifeln ist es tatsächlich grob fahrlässig, mehr als drei Jahre zuzuwarten, bis man aufgrund dieser Zweifel die Rückforderungsklage erhebt.

Im Falle einer unwirksamen Preisanpassungsklausel ist es hingegen kaum als grob fahrlässig zu bewerten, wenn man von der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln keine Kenntnis hat. Solange noch nicht einmal Zweifel an der Klausel aufgetreten sind, kann vom Verbraucher keinesfalls gefordert werden, die Klausel einer juristischen Beurteilung unterziehen zu lassen. Dies ist aber Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der anspruchsbegründenden Jahresabrechnung erkennen kann.

Wer in der Vergangenheit die Einrede der Unbilligkeit gegen die Jahresabrechnung eingelegt hat, hat im Gegenteil signalisiert, dass er von einem wirksamen Preisanpassungsrecht ausgeht.

Wer bereits 2007 die Wirksamkeit der Klausel bezweifelte, für den beginnt damit die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen.

@Münsteraner
Sie machen es sich ganz schön bequem. Ich habe Ihnen bereits die Quelle genannt, wo Sie ältere Rechtsprechung zu den Preisänderungsklauseln finden können. Sie müssen dafür das BGH Urteil vom 29.04.2008 durchlesen. Dort sind solche Urteile zitiert. Unter http://www.bundesgerichtshof.de sind alle Entscheidungen ab 2000 veröffentlicht. Sie benötigen daher nur das Datum einer Entscheidung und können es selbst auffinden.

Man muss in der Juristerei nicht alles wissen. Man muss nur wissen wo es steht.

Offline Münsteraner

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Original von reblaus
Jeder Anspruch der nach der regelmäßigen Verjährungsfrist jetzt noch nicht verjährt ist, sollte unbedingt vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Abrechnungen aus 2006 verjähren danach zum 31.12.2009.

Wer darüber hinaus Ansprüche geltend machen kann, die aus der Zeit vom 10.09.1999 bis 31.12.2005 resultieren, kann abwarten bis die Fragen zur Übertragbarkeit des Preissockels auf Sonderverträge und die Verjährung gegebenenfalls bestehender Rückforderungsansprüche höchtsrichterlich geklärt sind. Er verliert dadurch die Ansprüche, soweit sie in der Zwischenzeit das Alter von 10 Jahren überschreiten. Wirtschaftlich sind diese Beträge vergleichsweise unbedeutend, und sind mit dem Prozessrisiko abzuwägen.

@ reblaus
Danke für die Differenzierung!

@ RR
So töricht war mein Gedanke also anscheinend doch nicht. Oder teilen Sie die Auffassung von Reblaus hinsichtlich einer zweigeteilten Vorgehensweise nicht?

@ reblaus

Zitat
Wer bereits 2007 die Wirksamkeit der Klausel bezweifelte, für den beginnt damit die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen.

Werf ich da irgendwas durcheinander? Weiter oben schreiben Sie:

Zitat
Aus dem Musterschreiben kann doch allenfalls die Vermutung des Verbrauchers hervorgehen, dass die Klausel unwirksam ist, definitive Kenntnis hat der Laie erst, wenn ein Gericht entsprechend entschieden hat.
Jetzt lese ich aus Ihrer Erläuterung heraus: Wenn jemand bereits 2007 in Übernahme des  Musterschreiben des BdEV unter Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln den Versorger darum gebeten hat mitzuteilen, woraus er sein Recht auf einseitige Preiserhöhungen ableitet, dann bedeutet das, dass bereits ab Ende 2007 die Frist der regelmäßigen Verjährung zu laufen beginnt. Mit der Folge, dass der Verbraucher, der bis heute noch keine Rückzahlung gefordert bzw. eingeklagt hat, dies zwar auch noch 2009 tun kann, aber eben nur für Ansprüche bis maximal 2006 einschließlich?

Offline Münsteraner

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Original von reblaus
@Münsteraner

Im Gegensatz zu Ihnen habe ich den Beschluss des BGH gelesen, auf den RR-E-ft hingewiesen hat. Danach ist meine zuvor abgegebene Einschätzung mit der Auffassung des BGH nicht vereinbar.

Jetzt löst sich der Widerspruch auf, den ich auch angesichts des (entgegen Ihrer Unterstellung tatsächlich von mir gelesenen) BGH-Beschlusses sah, auf. Mit anderen Worten, es kommt darauf an, wann dem Verbraucher erstmals Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel kamen, sodass er in der Lage gewesen wäre, nötigenfalls eine Feststelllungsklage anzustrengen. Fragt sich, ob dem Verbraucher angesichts sogar noch weiter zurückreichender Rechtssprechung nicht sogar schon eher Zweifel hätten kommen müssen?

Ist es im Übrigen richtig, dass der Verbraucher, der bis heute noch keine Rückzahlung gefordert bzw. eingeklagt hat, dies zwar auch noch 2009 tun kann, aber eben nur für Ansprüche bis maximal 2006 einschließlich?

Offline bolli

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Zitat
Original von Münsteraner
Jetzt lese ich aus Ihrer Erläuterung heraus: Wenn jemand bereits 2007 in Übernahme des  Musterschreiben des BdEV unter Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln den Versorger darum gebeten hat mitzuteilen, woraus er sein Recht auf einseitige Preiserhöhungen ableitet, dann bedeutet das, dass bereits ab Ende 2007 die Frist der regelmäßigen Verjährung zu laufen beginnt. Mit der Folge, dass der Verbraucher, der bis heute noch keine Rückzahlung gefordert bzw. eingeklagt hat, dies zwar auch noch 2009 tun kann, aber eben nur für Ansprüche bis maximal 2006 einschließlich?
Wenn ich mich recht entsinne, enthielten die Musterschreiben des BdEV 2007 noch keine Berufung auf die ungültige Preisanpassungsklausel, zumindest nicht unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung, sondern beriefen sich auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB. Die Sache mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel und der BGH-Rechtssprechung kam, glaube ich, erst Ende 2008 hinzu, nachdem das entsprechende Urteil vom 19.11.2008 verkündet war.
Insofern wäre eine vorausschauende (quasi hellseherische) Berufung auf die möglicherweise unwirksame Preisanpassungsklausel in diesem Fall halt eher negativ für den Verbraucher.

Offline Münsteraner

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Original von bolli
Wenn ich mich recht entsinne, enthielten die Musterschreiben des BdEV 2007 noch keine Berufung auf die ungültige Preisanpassungsklausel, zumindest nicht unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung, sondern beriefen sich auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB.

Sie entsinnen sich nicht recht. Bereits 2007 existierte ein Musterschreiben des BdEV mit etwa folgendem Wortlaut: \"Zunächst bitte ich um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf § 307 BGB und die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"

RR-E-ft dürfte dies bestätigen können.

Offline reblaus

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§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
   1.    der Anspruch entstanden ist und
   2.    der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Wer 2007 bereits so erhebliche Zweifel an der Klausel gehabt hatte, dass er den Versorger schriftlich darauf hingewiesen hatte, handelt laut BGH grob fahrlässig, wenn er keine rechtliche Prüfung dieser Zweifel in die Wege leitet. Dessen Ansprüche verjähren am 31.12.2010. Wem die Zweifel bereits 2006 gekommen sind, dessen Anspruch verjährt am 31.12.2009. Wer schon 2005 zweifelte, dessen Ansprüche aus Abrechnungen vor 2006 sind verjährt.

Es kommt aber darauf an, dass eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Hierbei kommt es sehr auf die Einzelheiten an. Eine Anfrage beim Versorger, aus welchem Rechtsgrund eine Preiserhöhung erfolgt, braucht noch nicht unbedingt einen Zweifel an der Wirksamkeit einer Klausel zu beinhalten. Wenn der Versorger hierauf nicht antwortet, kann auch die Einholung eines Rechtsrats den Sachverhalt nicht unbedingt aufklären.

Hier eine allgemein gültige Prognose abzugeben, ist nicht möglich. Das hängt auch vom jeweiligen Richter ab.

Offline Opa Ete

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@Münsteraner

sogar 2005 gab es schon solch ein Musterprotestschreiben mit den Klausen!

Offline Münsteraner

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Original von Opa Ete
@Münsteraner

sogar 2005 gab es schon solch ein Musterprotestschreiben mit den Klausen!

Na super ... :( Da bin ich ja mal gespannt, ob man uns Verbrauchern daraus richterlicherseits einen \"Hätte-Kennen-Müssen\"-Strick drehen wird.

@ reblaus
Zitat
Wer 2007 bereits so erhebliche Zweifel an der Klausel gehabt hatte, dass er den Versorger schriftlich darauf hingewiesen hatte, handelt laut BGH grob fahrlässig, wenn er keine rechtliche Prüfung dieser Zweifel in die Wege leitet. Dessen Ansprüche verjähren am 31.12.2010.

Tja, auch Musterschreiben des BdEV können sich ggf. so als \"Rohrkrepierer\" erweisen.

 

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