Jeder Anspruch der nach der regelmäßigen Verjährungsfrist jetzt noch nicht verjährt ist, sollte unbedingt vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Abrechnungen aus 2006 verjähren danach zum 31.12.2009.
Wer darüber hinaus Ansprüche geltend machen kann, die aus der Zeit vom 10.09.1999 bis 31.12.2005 resultieren, kann abwarten bis die Fragen zur Übertragbarkeit des Preissockels auf Sonderverträge und die Verjährung gegebenenfalls bestehender Rückforderungsansprüche höchtsrichterlich geklärt sind. Er verliert dadurch die Ansprüche, soweit sie in der Zwischenzeit das Alter von 10 Jahren überschreiten. Wirtschaftlich sind diese Beträge vergleichsweise unbedeutend, und sind mit dem Prozessrisiko abzuwägen.
BGH Beschl. v. 23.06.2009, Az. EnZR 49/08 befasst sich mit der Verjährung von Rückforderungen unbillig erhobener Entgelte. Hier signalisiert der Kunde durch die Vorbehaltszahlungen, dass er große Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung hat. Bei solchen Zweifeln ist es tatsächlich grob fahrlässig, mehr als drei Jahre zuzuwarten, bis man aufgrund dieser Zweifel die Rückforderungsklage erhebt.
Im Falle einer unwirksamen Preisanpassungsklausel ist es hingegen kaum als grob fahrlässig zu bewerten, wenn man von der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln keine Kenntnis hat. Solange noch nicht einmal Zweifel an der Klausel aufgetreten sind, kann vom Verbraucher keinesfalls gefordert werden, die Klausel einer juristischen Beurteilung unterziehen zu lassen. Dies ist aber Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der anspruchsbegründenden Jahresabrechnung erkennen kann.
Wer in der Vergangenheit die Einrede der Unbilligkeit gegen die Jahresabrechnung eingelegt hat, hat im Gegenteil signalisiert, dass er von einem wirksamen Preisanpassungsrecht ausgeht.
Wer bereits 2007 die Wirksamkeit der Klausel bezweifelte, für den beginnt damit die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen.
@Münsteraner
Sie machen es sich ganz schön bequem. Ich habe Ihnen bereits die Quelle genannt, wo Sie ältere Rechtsprechung zu den Preisänderungsklauseln finden können. Sie müssen dafür das BGH Urteil vom 29.04.2008 durchlesen. Dort sind solche Urteile zitiert. Unter
http://www.bundesgerichtshof.de sind alle Entscheidungen ab 2000 veröffentlicht. Sie benötigen daher nur das Datum einer Entscheidung und können es selbst auffinden.
Man muss in der Juristerei nicht alles wissen. Man muss nur wissen wo es steht.