Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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RR-E-ft:
@reblaus


--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Ich verstehe ja Ihren Missmut gegen den Vorsitzenden Ball.
--- Ende Zitat ---

Ich hege keinen Missmut gegen den Vorsitzenden Ball. Der wurde in geheimer Senatsabstimmung womöglich immer wieder von seinen Senatskollegen überstimmt und grämt sich bis heute darüber. Wegen des Spruchkammergehimnisses darf er sich aber bei Strafe nicht dazu äußern und leidet deshalb womöglich schon an einem Magengeschwür.


--- Zitat ---Original von reblaus
Die sind beim 8. Senat aber nicht für Mietrecht zuständig und dort ist es ständige Rechtsprechung, dass die Zahlung der Betriebskostenabrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist (Palandt 62 § 556 RN 13).
--- Ende Zitat ---

Soso, der 8. Zivilsenat ist also gar nicht für Mietrecht zuständig. Fraglich nur, warum der dann ständig die Renovierungsklauseln in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt. Für die Entscheidung vom 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 wäre er dann wohl auch nicht zuständig gewesen?

Bei mir betrifft § 556 BGB immer noch \"Vereinbarungen über die Betriebskosten\". Eine entsprechende Vorschrift \"Vereinbarungen über den Energiepreis\" ist mir demgegenüber bisher verborgen geblieben.


--- Zitat ---Original von reblaus
 §§ 20, 31 AVBGasV verbietet nicht, dass die Parteien sich über die Jahresabrechnung anderweitig einigen.
--- Ende Zitat ---

Wohl wahr, setzt aber schon voraus, dass man sich trifft oder sonst darüber spricht bzw. einen entsprechenden Briefwechsel zu diesem Punkt eröffnet, mit dem Ziel,  sich überhaupt anderweitig zu einigen .


--- Zitat ---Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserheblichen Punkte besteht.
--- Ende Zitat ---

An dieser Voraussetzung fehlt es doch aber schon bei fehlendem Widerspruch und nicht erklärtem Vorbehalt!

Es besteht doch zunächst überhaupt gar kein Streit. Gestritten wird erst über die Rückforderung, vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 199/04.

reblaus:
In jeder Abrechnung wohnt aber automatisch eine subjektive Ungewissheit inne, ob bei der Erstellung nicht doch ein Fehler gemacht und übersehen wurde.

RR-E-ft:
@reblaus

Dann wäre wohl jede Zahlung auf eine Abrechnung auch mit einem deklaratorischen Anerkenntnis verbunden. Dem ist aber nicht so. Vorliegend schon gar nicht.

Dafür kommt es für die Zahlungsverpflichtung eines Tarifkunden schon wegen § 30 AVBGasV überhaupt nicht an. Man könnt sogar sagen, jede Zahlung eines Tarifkunden steht bereits wegen § 30 AVBGasV konkludent unter einem Vorbehalt. Der Versorger kann sich insoweit nie sicher sein, dass er den gezahlten Betrag endgültig behalten darf (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 =WuM 2005, 589, 591)


--- Zitat ---Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der mit seinen Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muss es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozess dabei bleiben, dass das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.
--- Ende Zitat ---

Das spricht dagegen.

reblaus:
Dieser Einwand lässt die Entscheidung des 8. Senats zumindest mal erzittern.

Im Falle eines erkannten oder vermuteten nicht offensichtlichen Abrechnungsfehlers ist der Kunde zwar verpflichtet zu bezahlen, er kann dies aber unter Vorbehalt tun. Wenn der Kunde bezahlt und seine Zweifel an der Abrechnung weiterhin geheim hält, sehe ich aber nicht, dass § 30 AVBGasV das Anerkenntnis der Abrechnung verhindern sollte.

VIII ZR 36/06 gesteht doch ausdrücklich zu, dass der Preis anerkannt wird, wenn der Preiserhöhung nicht in angemessener Zeit widersprochen wird. Der Kunde kann nach BGH somit auch der Abrechnung in angemessener Zeit nach Zahlung widersprechen und dadurch den Erklärungsgehalt seiner Handlungen vernichten.

RR-E-ft:
@reblaus


--- Zitat ---Original von reblaus
Wenn der Kunde bezahlt und seine Zweifel an der Abrechnung weiterhin geheim hält, sehe ich aber nicht, dass § 30 AVBGasV das Anerkenntnis der Abrechnung verhindern sollte.
--- Ende Zitat ---

Ggf. Augen öffen, Brille aufsetzen und Gehirnfunktionen aus dem Standby- Modus hochfahren. ;)

Wenn BGH X ZR 60/04 für derlei Fälle ausdrücklich von einem konkludenten Vorbehalt spricht, der wegen § 30 AVBV mit jeder Zahlung eines Tarifkunden eines Versorgungsunternehmens verbunden ist
(sog. Inne(n)wohnung), dann bedarf es schon keines weiteren ausdrücklichen Vorbehalts oder Widerspruchs mehr ! Das sollte man eigentlich sofort sehen.

Für ein deklaratorisches Anerkenntnis fehlt es entweder an den von Ihnen aufgezeigten Voraussetzungen oder aber alle Zahlungen der Tarifkunden stehen bereits unter einem konkludenten Vorbehalt (BGH X ZR 60/04), welcher sowohl ein deklaratorisches Anerkenntnis als auch eine (konkludente) Einigung von vornherein ausschließt!

Wo sollte denn bitte auch ein Schuldbestätigungsvertrag herkommen, der ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen könnte? Dafür fehlt es erst recht schon an Angebot und Annahme. Der Abschluss eines solchen Vertrages erfordert einen besonderen Anlass (Palandt, BGB, 68. A. , § 781 Rn. 3). Allenfalls eine gemeinsame Abrechnung beider Parteien könnte überhaupt nur ein solches Anerkenntnis bewirken (vgl. Palandt, aaO., Rn. 7).

All dies ist überhaupt nicht gegeben!

In keinem denkbaren Fall gelangt man zu dem Ergebnis, von dem der Ball- Senat behauptet, dass es nicht anders liegen könne.

So nüchtern mag man es doch einfach mal betrachten.


--- Zitat ---Original von reblaus
VIII ZR 36/06 gesteht doch ausdrücklich zu, dass der Preis anerkannt wird, wenn der Preiserhöhung nicht in angemessener Zeit widersprochen wird.
--- Ende Zitat ---

Wem wird da etwas zugestanden und auf welcher rechtlichen Grundlage?!

Es gibt schon keine Grundlage für ein solches Zugeständnis, nachdem ja  schon die nicht nachvollziehbar konstruierte fiktive Einigung keinerlei rechtliche Grundlage hat. Ein Zugeständnis wäre eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverkürzung zu Lasten der Tarifkunden, die offensichtlich im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Senate steht.

BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 =WuM 2005, 589, 591:


--- Zitat ---Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der mit seinen Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muss es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozess dabei bleiben, dass das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von reblaus
Der Kunde kann nach BGH somit auch der Abrechnung in angemessener Zeit nach Zahlung widersprechen und dadurch den Erklärungsgehalt seiner Handlungen vernichten.
--- Ende Zitat ---

Sie kommen schon wieder mit einem angeblichen Erklärungsgehalt, obschon ein solcher nicht besteht, vgl. nur BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 20.

Wollen Sie etwa durch ständige Wiederholung und Selbstsuggestion am Ende selbst daran glauben?

Die meisten Kunden haben vor Jahren einen Vertrag abgeschlossen und dem Versorger eine Einzugsermächtigung erteilt. seit dem beziehen Sie die Energie. Das waren zumeist die maßgeblichen Handlungen. Erklärungsgehalt: Ich will Energie auf vertraglicher Grundlage beziehen und dafür auch etwas zahlen. Punkt. Mehr wurde nicht erklärt. Es wird nicht selten vorkommen, dass die Verbrauchsabrechnung nicht beim Kunden ankommt, der Rechnungsbetrag aber gleichwohl aufgrund der Einzugsermächtigung abgebucht wird.

Der Widerspruch nach Zahlung ist ja wohl auch die intelligenteste Lösung?!

Auch bei Ihren Beiträgen könnte einen leicht das Gefühl beschleichen, man sei unter die Räuber geraten; zumindest erwartet man eine verboten große Augenklappe.

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