Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Ich sehe den Unterschied zwischen einem Bankräuber und manchen Gasversorgern (insbesondere einen Besonderen) nur im Delikt.
--- Ende Zitat ---

Es ist immer \"das Delikt\" was den normalen Bürger vom Bankräuber unterscheidet.

RR-E-ft:
@Black


--- Zitat ---Original von Black
Also unterstellen Sie dem 8. Zivilsenat des BGH das Allgemeine Schuldrecht mal eben \"vergessen\" zu haben?
--- Ende Zitat ---

Ich unterstelle nichts, sondern würde dies dem Senat zu Gute halten wollen, weil ich mich nach wie vor weigere, die andere Alternative gedanklich überhaupt nur in Erwägung zu ziehen, nämlich dass geltendes Recht sehenden Auges unzutreffend angewandt wurde.   Das habe ich nun schon mehrfach zum Ausdruck gebracht.


@reblaus

Die Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 betrifft hinsichtlich der von mir zitierten Passage, ob der Abnehmer eines Energielieferanten nach Vertragsabschluss des Liefervertrages Erklärungsbewusstsein hinsichtlich einer (konkludenten) Neuvereinbarung hat. Dies wurde dort - zutreffend - verneint.

Auch in der Entscheidung vom 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 ging es um die Frage des Erklärungsbewusstseins hinsichtlich einer vertraglichen Neuvereinbarung. Dieses wurde auch dort - zutreffend - verneint.

In den Entscheidungen vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 wie auch in der Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 ist hingegen für den Tarifkundenbereich von einer nachträglichen konkludeneten Neuvereinbarung die Rede, ohne dass diese nachvollzogen werden könnte.

Der Senat sagt in diesen Entscheidungen schon nicht, worin überhaupt das Angebot liegen sollte, welches der Tarifkunde (konkludent) annehmen könnte. Das sieht man schon daran, dass jeder diesbezüglich etwas anderes hineinzuinterpretieren sucht, was der Seanat selbst schon gar nicht gesagt hat.

Der Senat verweist nicht auf die Rechnung, sondern auf § 2 Abs. 1 und 2 AVBGasV (vgl. BGH, VIII ZR 138/07 Tz. 16).

Diese Norm regelt aber allenfalls den (erstmaligen) konkludenten Abschluss (\"Zustandekommen\") eines Versorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV, nicht jedoch eine vertragliche  Neuvereinbarung innerhalb eines bereits bestehenden, ungekündigten Vertrages.

Wer bereits einen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, der ungekündigt fortbesteht, für den ist jedenfalls der reine Weiterbezug von Energie nicht mit einem Erklärungswirkung hinsichtlich vertraglicher Neuvereinbarungen verbunden und auch das Schweigen auf Versorgerschreiben zeitigt ausdrücklich keine Neuvereinbarung, vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 20.

Ich meine deshalb, dass es sich rechtlich gesehen um eine Mogelpackung des Senats handelt.

@all

Wäre gut, wenn wir alle weiter auf der Sachebene diskutieren.

Black:
Nochmal zur Frage des Verjährungsbeginns:

OLG Brandenburg, 11.03.2008, Kart U 2/07


--- Zitat ---die Klägerin bzw. die a…, auf deren Kenntnis abzustellen ist, hatte bereits bei Zahlung, spätestens aber bei Abfassung des Schreibens vom 16.11.2001 Kenntnis davon, dass die von der Beklagten geforderten Netznutzungsentgelte unangemessen sein könnten. Die Klägerin hat im übrigen vorgetragen, dass ihre sämtlichen Zahlungen auf von der Beklagten geforderte Netznutzungsentgelte unter Vorbehalt einer Überprüfung auf Angemessenheit gestanden hätten. Bei einer derartigen Sachlage ist von einer Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen auszugehen. Die Kenntnis von der konkreten Höhe des Anspruchs ist nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
@Black

Sie sind weiter bei der Frage eines Rückforderungsanspruches bei Unbilligkeit. Hier geht es aber eigentlich um die Frage der Rückforderung im Falle unwirksamer vertraglicher einseitiger Entgeltänderungsrechte ( wie BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 199/04). Bei diesen geht es gerade nicht um Billigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 Tz. 25), resp. um die Kenntnis von einer etwaigen Unbilligkeit. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar.

reblaus:
@RR-E-ft

BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

--- Zitat ---Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande (vgl. auch RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 1 a m.w.N. zum Stromlieferungsvertrag), so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 1 a). Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.
--- Ende Zitat ---

Das Angebot liegt in der Übersendung einer Jahresabrechnung, die auf der Grundlage zuvor einseitig veränderter Preise erstellt wurde

Ich sehe in diesem speziellen Fall kein Problem darin, ob der BGH nun annimmt, für diese Preisänderung müsse zuerst der bestehende Liefervertrag gekündigt und dann nach § 2 Abs. 2 AVBGasV ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, oder ob er meint, dass nach § 2 Abs. 2 AVBGasV bestehende Verträge auch geändert werden können. Es kommt doch nur darauf an, dass die Willenserklärungen der Vertragsparteien alles beinhaltet, was zum Vertragsschluss oder Vertragsänderung erforderlich ist. Die Parteien waren sich hier einig, dass der Preis geändert und alle anderen Vertragskonditionen bestehen bleiben sollten. Ob das nun über einen Neuabschluss oder eine Änderung erfolgt ist eine rechtstechnische Frage, über die die Parteien in der Regel sowieso keine Vorstellung haben.

Im Regelfall ist es nicht möglich, dass ein Vertrag konkludent gekündigt und ein neuer Vertrag konkludent abgeschlossen werden kann, da Verträge eine Vielzahl von Klauseln umfassen. Der Erklärungswille müsste alle diese geänderten Regelungen umfassen, was nur in ganz einfachen Fällen möglich sein dürfte.

Wichtig an dem Zitat erscheint mir aber noch, dass der BGH deutlich auf den zuvor einseitig erhöhten Tarif Bezug nimmt. Die Willenserklärung beschränkt sich nicht darauf, dass irgendein beliebig gefundener Preis Vertragsbestandteil wird, sondern dass der spezielle auf einer einseitigen Erhöhung basierende Preis Vertragspreis werden soll. Deshalb ist das Urteil des OLG Koblenz nach meiner Ansicht fehlerhaft.

@Black
Ich glaube auch, dass bei allen Sondervertragskunden die Ansprüche auf Rückforderung von Beträgen vor 2006 verjährt sind. Da braucht man schon eine zusätzliche Anspruchsgrundlage, wegen der die Preiserhöhungen unwirksam sind, um weiter zurückliegende Beträge einfordern zu können. Aber ab 2006 haben die Versorger erst richtig zugelangt. Vorher haben sie sich nur warmgemacht.

Nur deshalb bin ich so interessiert an Haftantritten, wegen möglicherweise interessanter zivilrechtlicher Konsequenzen :D

Kennen Sie jemanden der noch nie eine Straftat begangen hätte und über 25 Jahre alt ist? 8o

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