Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
reblaus:
@RR-E-ft
Ich sehe den Unterschied zwischen einem Bankräuber und manchen Gasversorgern (insbesondere einen Besonderen) nur im Delikt. Meine Wünsche werden daher nicht nur durch Rückzahlungen sondern auch durch Haftantritte erfüllt.
RR-E-ft:
@reblaus
Jeder darf träumen, wovon er will. Träume und Wünsche sind hier nicht unser Thema. Deswegen wäre es auch nicht von Interesse, ob Black etwaig davon träumt, dass wir nun tatsächlich alle das geltende Recht vergessen hätten.
reblaus:
@RR-E-ft
Das von Ihnen zitierte Urteil BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 ist nicht einschlägig. Dort geht es um die konkludente Vereinbarung eines Vertrages in einem Fall, in dem bereits ein Vertrag vorlag. Wer bereits über einen Liefervertrag verfügt, dem fehlt es an dem Erklärungsbewusstsein, einen neuen Vertrag abzuschließen.
In der Entscheidung vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06 geht es nicht um einen Vertragabschluss sondern um eine Vertragsänderung. Neufestsetzungen von Preisen sind alltägliche Vertragsänderungen. Diese können selbstverständlich konkludent erfolgen. Wie das OLG Koblenz insoweit noch richtig annimmt, erfolgt die Preisänderung durch Zusendung und unbeanstandete Bezahlung der Jahresabrechnung und nicht wie von Ihnen angenommen durch die unterjährige Preisfestsetzung gem. § 315 BGB. Nur in diesem Falle kommt man zu einer fehlenden Annahme des Angebots. In der Entscheidung des BGH, Urt. v. 13.06.2007, VIII ZR 36/06 gibt es keinen Anhaltspunkt, dass das Angebot in der Preisfestsetzung zu suchen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der BGH Angebot und Annahme in der Jahresabrechnung sieht.
Fehlerhaft geht das OLG Koblenz aber davon aus, dass es in allen Fällen einseitiger Preisfestsetzungen ausreichend sei, wenn die Parteien darüber einig sind, dass die Preisfestsetzung richtig war, und der neue Preis zukünftig gelten solle.
Dieser Erklärungswille reicht nicht aus, wenn die Klausel, welche zur einseitigen Preisfestsetzung berechtigt, unwirksam ist. Dann muss nämlich auch noch die Vereinbarung hinzukommen, dass der Versorger zur einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein soll. Und an diesem Erklärungswillen fehlt es, weil die Parteien glauben, diese Vereinbarung sei bereits wirksam erfolgt.
Als Ergebnis kommt man in Fällen der Preisfestsetzung nach § 315 BGB dazu, dass der letzte unbeanstandet hingenommene Preis der wirksame Preis ist. Bei Sonderverträgen mit unwirksamen Preisänderungsklauseln ist der ursprüngliche Vertragspreis der wirksame Preis.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich teile Ihre Einschätzung über die heutige deutsche Richterschaft nicht.
Wer einen eigenen Kopf zum Denken mitbekommen hat, benutzt ihn in der Regel auch.
(...)
Suspekt ist mir persönlich, wer die Anwendung des geltenden Allgemeinen Schuldrechts als rein theoretische juristische Lehre aus einem angeblichen Elfenbeinturm verdächtig macht. Wer so redet, vergisst seine Ausbildung und will diese wohl vergessen machen.
--- Ende Zitat ---
Also unterstellen Sie dem 8. Zivilsenat des BGH das Allgemeine Schuldrecht mal eben \"vergessen\" zu haben?
tangocharly:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich teile Ihre Einschätzung über die heutige deutsche Richterschaft nicht.
Wer einen eigenen Kopf zum Denken mitbekommen hat, benutzt ihn in der Regel auch.
(...)
Suspekt ist mir persönlich, wer die Anwendung des geltenden Allgemeinen Schuldrechts als rein theoretische juristische Lehre aus einem angeblichen Elfenbeinturm verdächtig macht. Wer so redet, vergisst seine Ausbildung und will diese wohl vergessen machen.
--- Ende Zitat ---
Also unterstellen Sie dem 8. Zivilsenat des BGH das Allgemeine Schuldrecht mal eben \"vergessen\" zu haben?
--- Ende Zitat ---
Ob Sie die Rechtsprechung des VIII. Senats gut finden oder nicht, bleibt ja Ihre eigene Angelegenheit. Und ob die Herren in Rot, den \"Allg. Schuldrechtsteil\" des BGB \"vergessen\" haben oder ob nicht, braucht auch nicht eruriert zu werden.
Wenn aber die Rechtsprechung beliebig wird, dann muß dies schon zu denken geben.
Denn wenn der VIII. Senat im Mietrecht genau das Gegenteil davon für Recht befindet, was er im Energiewirtschaftsrecht als gegeben ansieht, dann ist da schon ein gewisses \"Gschmäckle\" dran. Gemeint ist die Rechtsprechung zur Zahlung von nichtgeschuldeten Betriebs-/Nebenkosten durch den Mieter.
Aber richtig, man befindet sich ja auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge. Und hier wird ein vom Bundesgesetzgeber geknechteter Versorger zur Belieferung von Querulanten, Drückebergern und \"Ich-rüge-die-Unbilligkeit-Psychopathen\" unfreiwillig gezwungen. Da sieht die Situation ja völlig anders aus, als auf Gebieten, wo noch Vertragsautonomie herrscht und sich die Vertragsparteien auf Augenhöhe einander gegenüber stehen, so wie z.B. auf dem Gebiet (ähm) des Mietrechts (hüstel).
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