Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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vn-mini:
Ich teile die Auffassung, dass es für die Verjährung allein auf die Kenntnis der Tatsachen ankommt, die zur Unwirksamkeit führen und dass es i.R. von § 814 um die (juristische) Kenntnis der (Nicht-)Schuld geht. Das zuletzt zitierte BGH-Urteil dürfte aber recht hilfreich sein, um die vom OLG Koblenz aufgestellte Hürde zu überspringen.

Im Zusammenhang mit der Verjährung rätsele ich derzeit noch darüber, ob zur Ermittlung der Differenz zwischen \"geschuldet\" und \"gezahlt\" tasächlich nur der Preis (aus dem Jahr 2005) herangezogen werden kann, für das infolge Verjährung keine Forderungen mehr gestellt werden können. Stammt der Gaslieferungsvertrag mit der einschlägigen  Klausel z.B. aus 1997, könnte auch die Differenz aus dem damaligen \"wasserdicht\" vereinbarten Preis im Verhältnis zu den gezahlten Beträgen (ab 2006) maßgeblich sein.
Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, bereicherungsrechtlich auf die Jahre 1997 bis 2005 zurückzugreifen; allein die höhere Differenz (1997er Preis im Verhältnis zu Zahlungen ab 2006) steht im Fokus. Man könnte sich insoweit auf den Standpunkt stellen, dass zwar Forderungen verjähren, nicht aber Rechenwege.

RR-E-ft:
@vn-mini

Ich meine, die zurückzufordernde Differenz ermittelt sich aus dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisen und den tatsächlich gezahlten Preisen, weil es innerhalb der Vertragslaufzeit aus genannten Gründen zu keiner wirksamen Preisneuvereinbarung zwischen den Parteien kommen konnte, so auch BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 am Ende; LG Gera, Urt. v. 07.11.2008 - 2 HK.O 95/08.

Der Rückforderung unterliegen alle überzahlten Beträge ab Vertragsbeginn, wobei ein Teil davon verjährt/ verwirkt sein kann.

Die Verjährung bestimmt nicht die Ermittlung der Höhe der Rückforderungsansprüche, sondern nur die zeitliche Grenze dafür, wieweit sich der Bereicherungsschuldner auf die Verjährung berufen kann. Man ermittelt also zunächst den Rückforderungsanspruch ohne Rücksicht auf eine Verjährung und hat dann zu sehen, welcher Teil dieses Anspruchs in eine Zeit fällt, für die sich der Bereicherungsschuldner erfolgreich auf Verjährung berufen kann.

reblaus:
@RR-E-ft
Ich befürchte wir werden uns mit der Ansicht von Black anfreunden müssen, was mich Unsummen kosten wird. Aber Ihre Idee mit der Untreue war cool, wenn auch der Vorsatz nur schwer beweisbar wäre.

jofri46:
Ich fürchte, dass wir uns, was evtl. Rückforderungsansprüche betrifft, mit dem Urteil des OLG Koblenz vom 12.02.2009 (konkludentes Anerkenntnis durch vorbehaltose Zahlung) werden anfreunden müssen.

Das OLG Koblenz liegt damit wohl bereits auf der Linie der Rechtsprechung des BGH zu kaufvertraglichen Ansprüchen, und um solche geht es wohl auch bei Energielieferungsverträgen. Einen Unterschied zu dem zitierten Mietrechtsfall sehe ich, abgesehen von der Vertragsgrundlage, u. a. auch darin, dass der Kunde  vom Versorger ja regelmäßig eine spezifizierte Jahresabrechnung erhält, auf die der Kunde (bis zum erstmaligen Widerspruch) vorbehaltlos gezahlt hat.

Zum konkludenten Anerkenntnis bei vorbehaltloser Zahlung im kaufvertraglichen Bereich vgl. z. B. Urteil des BGH vom 09.05.2007 - VIII ZR 347/06 (auch wenn dem wohl kaufmännischer Geschäftsverkehr zugrunde lag).

RR-E-ft:
@jofri46

Nicht vieles ist schlimmer als geheuchelte Furcht.

Es geht nicht um Kaufvertragsrecht oder Mietrecht, sondern um Allgemeines Schuldrecht, nämlich um die Regeln über Angebot und Annahme gem. § 145 ff. BGB einerseits und einseitig ausgeübte Leistungsbestimmungen andererseits.

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