Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
RR-E-ft:
@vn-mini
Es ist so, dass man negative Tatsachen schlecht darlegen und beweisen kann.
Selbst bei Vertragsnichtigkeit kann ein bereicherungsrechtlicher Anspruch als Rechtsgrund vorliegen, den der Kondiktionskläger selbst aber gar nicht kennt.
Und auch bei den hier maßgeblichen Fällen sollte es ausreichen, dass man darlegt, dass die Preise einseitig erhöht wurden, eine Berechtigung zur Preiserhöhung jedoch nicht bestand, diese einseitige Preiserhöhung außerdem jedoch jedenfalls auch unbillig war. Natürlich kann man dann noch weiter vortragen, dass der einseitig erhöhte Preis zudem auch einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch darstellt und deshalb gem. § 134 BGB unwirksam ist. .... Untunlich wäre es möglicherweise, nur einen Grund für die Rechtsgrundlosigkeit anzuführen.
Kein Schriftsatz endet ohne Bitte um einen gerichtlichen Hinweis gem. § 139 ZPO, wenn das Gericht weiteren Vortrag für notwendig erachten sollte.
RR-E-ft:
@Black
Was sagt der Mann vom Fach denn dazu?
Der BGH hat die Fragen bereits entschieden undzwar so, wie ich es hier dargestllt habe. ;)
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Was sagt der Mann vom Fach denn dazu?
Der BGH hat die Fragen bereits entschieden undzwar so, wie ich es hier dargestllt habe. ;)
--- Ende Zitat ---
Könnten Sie mal die Stelle zitieren, die Sie meinen? Beim Querlesen sehe ich, dass es um Mietrecht geht und um Angebote auf Mieterhöhung. Wo geht es da um Verjährung?
RR-E-ft:
@Black
Ein schlechter- wenig zur Abstraktion fähiger - Jurist hätte wohl gesagt, es ginge dort um Mietrecht.
Ich meine, es geht in der dortigen Entscheidung um Rückforderungsansprüche gem. § 812 Abs. 1 BGB wegen vorbehaltloser Zahlungen auf (unwirksam) einseitig erhöhte Vertragsentgelte und u. a. auch darum, wer die positive Kenntnis des Bereicherungsgläubigers von der Rechtslage darzulegen und zu beweisen hat. Auf letztere kommt es wohl auch für den Beginn des Laufs der regelmäßigen Verjährungsfrist an, falls sich der Bereicherungsschuldner auf Verjährung zu berufen sucht. Die Nichtschuld ist Tatbestandsmerkmal für den Rückforderungsanspruch. Diese vermittelt sich erst über die positive Kenntnis von der Rechtslage.
Ich meine, das ginge aus der dortigen Entscheidung klar hervor.
Black:
Wenn Sie aus einer realtiv längeren Urteilsbegründung zum eher fachfremden Mietrecht einen bestimmten Punkt für verallgemeinerungswürdig halten um ihre hier vertretene Position - der Verjährungsbeginn hängt von der Rechtserkenntnis der Rechtsgrundlosigkeit ab - belegen zu können, dann erwarten Sie nicht, dass ich diese Position für Sie zuerst herausarbeite um dann dagegen zu argumentieren.
Ich für meinen Teil finde lediglich eine Aussage dazu, wer im Rahmen der Geltendmachung des § 814 BGB (der anders als die Verjährungsvorschriften tatsächlich auf Rechtskenntnis abstellt) beweispflichtig ist. Aber § 814 BGB stand ja hier nicht zur Diskussion.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln