Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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Black:
Nein ich bin frei von Selbstzweifeln. Aber mir schien es bislang, als würden Sie die Rechtsgrundlosigkeit als Tatsachenvortrag ansehen wollen um ihre späte Verjährung (Kenntniserlangung von Tatsachen ) hinzubie... rechtlich begründen zu können.

Es mag sein, dass objektiv der Vorsatz für eine Betrugsstrafbarkeit fehlt. Wer aber schon mal Staatsanwaltschaften/Strafprozesse erlebt hat, wird sich (anders als beim Zugang von AGB) nicht zwangsläufig darauf ausruhen können, der Vorsatz sei ihm sowieso nicht nachzuweisen.. ;)

RR-E-ft:
@Black

Ich rede nicht davon, dass Vorsatz nicht nachzuweisen sei, sondern davon, dass es schon gar keinen Vorsatz gibt. Das ist ein erheblicher Unterschied.
Ein entsprechender Vorsatz wäre nämlich vollkommen inakzeptabel, insbesondere für unabhängige Organe der Rechtspflege.

Rechtsgrundlosigkeit gehört zum notwendigen Vortrag für eine schlüssige Kondiktionsklage.
Aber das hatte ich ja schon mehrfach ausgeführt.

Wenn Sie Ihre Kondiktionsklagen anders aufbauen, wünsche ich Ihnen dafür viel Erfolg, kann Ihnen jedoch keine großen Hoffnungen machen.
Selbst oder gerade bei einem Idealgericht- sollten Sie einmal auf ein solches treffen -  wird es wohl sehr schwierig werden.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich rede nicht davon, dass Vorsatz nicht nachzuweisen sei, sondern davon, dass es schon gar keinen Vorsatz gibt.
--- Ende Zitat ---

Sehen Sie, und ich gehe davon aus, dass man im nichtidealen Strafverfolgungssystem ohne einen entalisten als Richter auch verurteilt werden kann, weil der Richter seinerseits vom Vorsatz überzeugt ist. Noch dazu wenn man Anwalt ist und eine Wirksamkeit von Preisklauseln zumindest bedingt einkalkulieren musste.



--- Zitat ---Original von RR-E-ftWenn Sie Ihre Kondiktionsklagen anders aufbauen, wünsche ich Ihnen dafür viel Erfolg, kann Ihnen jedoch keine großen Hoffnungen machen.
--- Ende Zitat ---

Danke. Gleichfalls viel Erfolg beim einklagen 10 Jahre alter Rückzahlungsforderungen, bei denen der Kläger die Rechtsgrundlosigkeit \"gerade erst gestern aus der Presse\" erfahren hat.

RR-E-ft:
Wir sehen uns vor Gericht!

Wie es sich mit den Strafverfolgungsbehörden - unter anderem in Bayern - verhält, sehen wir, wenn bei Land- und Amtsgerichten umfangreich gestellte Anträgen in einer Vielzahl von anhängigen Verfahren, Gerichtsakten nach Abschluss der Verfahren an die zuständigen Staatsanwaltschaften zur eigenständigen Prüfung weiterzuleiten, entsprochen wird. Dann zeigt sich unter Umständen auch, wie es sich mit manchen  unabhängigen Organgen der Rechtspflege diesbezüglich verhält.

vn-mini:
Hab mich gerade als Foren-Frischling durch den jur. Disput gekämpft und möchte meinen bescheidenen Senf dazu geben:

Zur Schlüssigkeit einer Bereicherungsklage gehört m.E. substantiierter Sachvortrag zur Rechtsgrundlosigkeit:

\"Der Kläger meint, die Zahlung rechtsgrundlos erbracht zu haben.\"
(= Rechtsauffassung als Obersatz)
\"Der - hier - einzig in Betracht kommende Rechtgrund, nämlich eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien über eine nachträgliche Preisanhebung, liegt nicht vor.\"
(= negative Tatsachenbehauptung)  
\"Die im Vertrag vom ... enthaltene Anpassungsklausel ist nämlich unwirksam, Zitat BGH\".
(= Rechtsauffassung als Schlussfolgerung)

Gegebenenfalls sollte man das Gericht noch um rechtlichen Hinweis bitten, ob noch andere Rechtsgründe in Betracht kommen und ventiliert werden müssten.

Rechtsauffassungen sind zwar grundsätzlich entbehrlich, weil bekanntlich der iudex die curia novit, sie erleichtern aber das Verständnis der Argumentationskette. In jedem Fall kann ich mich aber noch an die allgemeine Lehrmeinung erinnern, derzufolge im Rahmen des § 812 BGB auch \"negative Tatsachen\" zum anspruchsbegründenen Sachvortrag gehören und nicht - wie man gelegentlich hört - der Bereicherungsschuldner den Rechtsgrund darlegen und beweisen muss.
Zuzugeben ist allerdings, dass sich die Substantiierungslast je nach Qualität des gegnerischen Vortrags \"hochschaukelt\".

Gruß, vn-mini

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