Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
In medias res
--- Ende Zitat ---
(Ihre Fahne bitte woanders weiter diskutieren.)
Black:
Der Kläger muss Tatsachen vortragen, die seinen geltend gemachten Zahlungsanspruch irgendwie stützen. Er muss sich auch gar nicht auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beziehen, da das Gericht sämtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht ziehen muss.*
Wenn also der Kläger per Klageantrag und Vortrag angibt, er wolle gezahltes Geld (= Leistung) zurück haben und dazu vorträgt warum er gezahlt hat (= vermeintlicher Rechtsgrund), muss das Gericht als (sich geradezu aufdrängende) Anspruchsgrundlage auch § 812 BGB von Amts wegen zumindest anprüfen. Im Rahmen der Prüfung muss das Gericht das Tatbestandsmerkmal \"ohne (wirksamen) Rechtsgrund\" prüfen. Da der Kläger einen Rechtsgrund vorgetragen hat, ist dieser von Amts wegen auf Wirksamkeit zu prüfen.
Es wäre also sogar unschädlich*, wenn der irrige Kläger von einer Anfechtung oder Formunwirksamkeit ausgeht und subjektiv seinen Anspruch gar nicht auf § 812 BGB stützt.
* wir reden hier vom Idealgericht im Sinne der ZPO. Das die Praxis oft etwas anders aussieht und einige Gerichte blind nur die von den Parteien selbst aufgeworfenen Rechtsfragen prüfen ist klar.
RR-E-ft:
@Black
Reden wir nicht vom Idealgericht, sondern besser von der idealen Kondiktionsklage, an welcher auch jedes nicht ideale Gericht nicht vorbeikommt.
Der Kondiktionskläger wäre schon falsch beraten, wenn er vortrüge, warum er gezahlt hat.
Er muss nämlich nur erklären und beweisen, dass und in welcher Höhe er gezahlt hat, diese Zahlung beim Kondiktionsbeklagten angekommen und eingegangen ist und weiter erklären, dass es keinen Rechtsgrund dafür gab. Dann ist die Kondiktionsklage schlüssig. Das allein ist wichtig.
Nur bei einer schlüssigen Klage ist ein Versäumnisurteil möglich. Stützt der Kondiktionskläger seinen Rückforderungsanspruch hingegen gleich zu Beginn auf die Unwirksamkeit einer Klausel, läuft er Gefahr, dass das Gericht der Argumentation dazu nicht folgt und deshalb - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - kein Versäumnisurteil oder aber sogar ein unechtes Versäumnisurteil gegen den Kondiktionskläger erlässt.
Wer also über eine schlüssige Kondiktionsklage hinaus zuviel vorträgt, begibt sich aufs Glatteis.
Für einen Anwalt lauert an dieser Stelle ein Haftungsrisiko, wenn er nicht den sichersten Weg beschreitet.
Alles weitere im Prozess ergibt sich dann aus dem Wechselspiel von Darlegungs- und Beweislast und Bestreiten.
Will der Kläger seinen Rückforderungsanspruch auch noch auf weitere Anspruchsgrundlagen stützen, muss er freilich auch zu deren anspruchsbegründenden Umständen vortragen. Er kann seinen Anspruch aber auch erst noch später - entsprechend der Klageerwiderung - auf weitere Anspruchsgrundlagen stützen und zu diesen vortragen, was keine Klageänderung darstellt.
So verfährt man sicher und prozessökonomisch und nicht anders.
Black:
Ich wäre da etwas vorsichtiger.
Wenn der Kläger trotz Kenntnis von der Existenz einer Preisanpassungsklausel als möglichem Rechtsgrund nur vorträgt, die Zahlung sei \"ohne Rechtsgrund\" erfolgt und die Klausel als solche nicht erwähnt, könnte man (wenn man die Aussage \"ohne Rechtsgrund\" zum Teil des Tatsachenvortrages zählt) im Falle eines VU und und doch wirksamer Klausel Prozessbetrug annehmen.
Denn dann hätte der Kläger objektiv wahrheitswidrige Tatsachen vorgetragen.
RR-E-ft:
@Black
Wohl nicht. Der Kondiktionskläger geht nämlich davon aus, dass kein Rechtsgrund bestand. Worauf diese Rechtsansicht gründet, bedarf keiner Erklärung. Ihm fehlt schon der Vorsatz für einen Prozessbetrug.
Dass es sich bei \"Rechtsgrundlosigkeit\" um keine Tatsachenbehauptung handelt, haben Sie wohl weiter oben umfangreich selbst zu erklären versucht.
Sie schrieben uns wie folgt:
--- Zitat ---Umgangssprachlich mag es eine Tatsache sein. Rechtlich unterscheiden wir aber zwischen Tatsachen und Rechtswertungen.
Tatsachen sind z.B. die Lage eines Grundstückes, das Material aus dem ein Gegenstand hergestellt ist, die Echtheit einer Antiquität etc. Tatsachen stellt ein Gericht durch Beweisaufnahme fest.
Rechtliche Wertungen dagegen sind z.B. die Wirksamkeit eines Kaufvertrages, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, die Zulässigkeit einer Vertragsklausel etc.. Diese stellt das Gericht nicht per Beweisaufnahme fest, sondern urteilt sie durch rechtliche Schlußfolgerungen aus. Insoweit handelt es sich rechtlich dabei nicht um Tatsachen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Der Kläger muss selber die Rechtsgrundlosigkeit bzw. Unwirksamkeit des Rechtsgrundes nichts vortragen, da diese ja erst Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist (iura novit curia). Durch sein Rückforderungsbegehren macht er deutlich den Rechtsgrund nicht anzuerkennen.
--- Ende Zitat ---
Zweifeln Sie an Ihren eigenen Ausführungen? ;)
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