Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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Gas-Rebell:
@ reblaus

Interessant!  :D Und wie würde man das in etwa formulieren?

reblaus:
\"Vorsorglich erhebe ich die Einrede der Verjährung gegen die Forderung\".

RR-E-ft:
LG Mannheim v. 20.08.09

reblaus:
Eine Begründung für die Nichtanwendung des Sockelpreises liefert auch dieses Urteil nicht.

Das ist dann nicht viel mehr als Tore zusammenzählen. Wer hat mehr?

reblaus:
Zwar ein versorgerfreundliches Urteil des LG Köln, aber mit der mit Abstand besten Begründung aller bisherigen Entscheidungen.


--- Zitat ---LG Köln Urt. v. 16.09.2009 Az. 90 O 50/09

Diese Erwägungen gelten nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für den Fall, dass die einseitig vom Versorgungsunternehmen vorgenommene Preisanpassung auf der Grundlage einer unwirksamen Preisänderungsklausel vorgenommen wurde. Auch in dieser Konstellation liegt in der Mitteilung der Änderung, spätestens durch Abrechnung auf der Grundlage der geänderten Preise, ein auf entsprechende Preisanpassung gerichtetes Verlangen des Versorgers, auf welches sich der Kunde durch unbeanstandeten Weiterbezug des Gases einlässt. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind unabhängig vom \"Aufhänger\" der potentiellen Beanstandung übertragbar (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2009 – U 781/08 Kart). Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm im Urteil vom 29.05.2009 (19 U 52/08) vermag die Kammer nicht zu folgen, soweit das Gericht zwischen den beiden in Betracht kommenden Fällen der Unwirksamkeit einer Preisanpassung - wegen Unbilligkeit einerseits oder wegen unwirksamer Preisänderungsklausel andererseits - differenziert. Es besteht nach Auffassung der Kammer kein Unterschied, ob der Gasversorger mit seinem Preiserhöhungsbegehren fälschlich suggeriert, dieses entspreche der Billigkeit, oder sich fälschlich auf ein infolge Unwirksamkeit nicht existierendes einseitiges Preiserhöhungsrecht beruft. Maßgeblich ist allein, dass der Gasversorger ein wie auch immer begründetes Erhöhungsbegehren artikuliert, welches durch den weiteren Gasbezug seitens des Kunden angenommen wird.
--- Ende Zitat ---

In diesen Ausführungen liegt der entscheidende Denkfehler, durch den das Gericht zu seinem fehlerhaften Urteil kommt.

Wenn der Kunde eine einseitige Preiserhöhung hinnimmt, kennt er die potentielle Beanstandung. Er kann über sie Absprachen treffen. Bei der unwirksamen Preisänderungsklausel kennt er die Beanstandung aber nicht. Wie soll ein Kunde jedoch vertragliche Vereinbarungen über Sachverhalte treffen, die er gar nicht kennt?

Abgesehen davon müsste eine solche Vereinbarung regeln, wie mit dem Preisänderungsrecht in Zukunft zu verfahren ist.

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