Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von reblaus
Die Aufrechnung funktioniert genau so wie Sie es beschrieben haben. Lediglich bei der Frist würde ich vielleicht 4 Wochen gewähren.
--- Ende Zitat ---
Gibt es irgendwelche Urteile, dass eine \"angemessene Frist\" nicht kürzer sein darf?
--- Zitat ---Sie sollten sich darüber im klaren sein, dass der Versorger dieses Vorgehen auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen könnte. Dies könnte dadurch geschehen, dass er versucht Ihren Anschluss zu sperren. Im anschließenden Verfahren über eine einstweilige Verfügung würde die Frage dann thematisiert werden. Sie sollten sich daher einen guten Anwalt in der Hinterhand halten, und diesen idealerweise schon vor Ihrem Schritt informieren.
--- Ende Zitat ---
Womit man beim eigentlichen Knackpunkt sein dürfte, nämlich dem von Kosten und Nutzen. Der Rückforderungsbetrag bei Haushaltsstrom liegt ja im Rahmen der Regelverjährung oft nur bei wenigen Hundert Euro. Sagen Sie mal ganz ehrlich: würden Sie persönlich dafür auf die \"Barrikaden\" gehen und angesichts der momentanen Rechtslage nicht nur das Kostenrisiko auf sich nehmen, sondern auch noch den ganzen Zeitaufwand, den ein gerichtliches Verfahren mit sich bringt? (Bitte nicht antworten, dass jeder das für sich selbst wissen müsse. Deshalb habe ich ja nach Ihrer ganz persönlichen Ansicht gefragt.) ;)
Und wie ist Ihre Meinung zu Obigem?
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell: Meinen Sie nicht, dass bei einem ausdrücklichen Vorbehalt eine Verwirkung wohl nicht angenommen werden kann? Der Versorger muss aufgrund dieser doch weiterhin damit rechnen (nach meinem Dafürhalten 3 Jahre lang: Verjährung des Anspruchs auf Geltendmachung?), dass der Verbraucher damit noch mal um die Ecke kommt.
--- Ende Zitat ---
reblaus:
Ich habe mich hier noch nie dahingehend geäußert, dass der Gaspreisprotest um der Gerechtigkeit willen geführt werden sollte.
Ich habe meinen Stromversorger schon vor vielen Jahren gewechselt, und noch nicht einmal nachgesehen, was für eine Preiserhöhungsklausel ich überhaupt abgeschlossen habe. Eines werde ich ganz bestimmt nie machen, nämlich nachzurechnen, ob ich vielleicht viereurofuffzig zuviel bezahle im Monat. Den Versorger werde ich vielleicht mal wieder wechseln, mehr aber auch nicht.
Rechtsstreitigkeiten wegen weniger Hundert Euros rentieren sich nur, wenn man erstens einen Anwalt findet, oder es selber machen kann, und zweitens die rechtlichen Aussichten hervorragend sind. Irgendwelches juristisches Neuland sollte man wegen 500 € nicht betreten.
Ich hatte oben erwähnt, dass es sinnvoll ist, seinen Versorger darauf hinzuweisen, dass man sich jederzeit das Recht vorbehält auch weitergehende Forderungen gerichtlich geltend zu machen.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von reblaus
Rechtsstreitigkeiten wegen weniger Hundert Euros rentieren sich nur, wenn man erstens einen Anwalt findet, oder es selber machen kann, und zweitens die rechtlichen Aussichten hervorragend sind. Irgendwelches juristisches Neuland sollte man wegen 500 € nicht betreten.
--- Ende Zitat ---
Da bin ich im Prinzip ganz Ihrer Meinung. Allerdings dürften sich Versorger über so eine Auffassung freuen, so nach dem Muster: \"Immer nur schön darauf achten, dass es für den einzelnen Verbraucher nicht um allzuviel Geld. In der Masse verdienen wir uns so dumm und dämlich.\"
--- Zitat ---Ich hatte oben erwähnt, dass es sinnvoll ist, seinen Versorger darauf hinzuweisen, dass man sich jederzeit das Recht vorbehält auch weitergehende Forderungen gerichtlich geltend zu machen.
--- Ende Zitat ---
Da war ich mir nicht ganz sicher, ob Sie das nicht etwa ironisch gemeint hatten.
Gas-Rebell:
Was mir auch gerade noch einfällt:
Macht es für unseren Beispielsstromverbraucher eigentlich auch Sinn, in seinem Rückforderungsschreiben dem Versorger auch mitzuteilen, dass er gegen dessen Nachzahlungsforderungen, insoweit sie Zeiträume vor 2006 betreffen, Verjährungseinrede erhebt?
.... (Ein paar Stunden später)
Ich glaube ich kann mir die Antwort selbst geben: ;)
Der Verbraucher erkennt die Nachzahlungsforderungen sowieso nicht an, sondern hat ja sogar eigene Rückforderungen. Deshalb dürfte er sich die Verjährungseinrede sparen können.
reblaus:
Unabhängig davon, ob man einen Anspruch anerkennt, macht man die Verjährungseinrede immer geltend, wenn der Anspruch verjährt sein könnte.
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