Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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bolli:
Tja,
vielleicht sollten wir den aufgrund des Urteils des LG Köln und anderer entstehenden Schriftverkehr einfach ÜBER DIESE GERICHTE leiten. Denn Folge dieser Rechtsauffassung wäre ja, dass man vorsorglich ALLEN Preiserhöhungen, zumindest aber allen Rechnungen, widersprechen müsste, damit sich später kein Nachteil ergibt.

Da erlebt der Brief(wechsel) doch fröhliche Urständ und die Post oder ein anderer Postverteiler wird sich freuen.  :D

RA Lanters:
tja, heute muss sogar aufpassen was man nicht sagt. einmal zuviel geschwiegen und schon ist es passiert  8o

reblaus:
Ich bin aber nach wie vor äußerst zuversichtlich, dass der BGH diesem Schweigen die Bedeutung zumisst, die ihm zukommt. Ansonsten ist mir nicht erklärlich, dass er in seinen Urteilsbegründungen (zumindest für die Versorger) in geradezu belästigender Häufigkeit auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, dass nur ein zuvor einseitig erhöhter Preis durch die Anerkennung der Abrechnung und die weitere Gasentnahme zum Vertragspreis werden kann.

Dem LG Köln könnte er auch nur dann folgen, wenn er ein Extra-Allgemeines-Schuldrecht-Gas einführen würde, da er ansonsten von den allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung von Erfüllungshandlungen als Willenserklärungen abweichen müsste. Dies wäre nur durch eine Entscheidung des Großen Senats möglich.

Opa Ete:
mit dieser Begründung kann man jeden Wucherpreis durchboxen.
Einmal gezahlt schon verloren. Trotzdem kann ich über Leute, die immer brav zahlen und dann auf einmal Geld zurück haben wollen nur den Kopf schütteln. Das beste ist und bleibt: kürzen und gegen jede Abrechnung und Erhöhung protestieren.

Christian Guhl:
Ich habe gerade aus Hamburg erfahren, dass das Landgericht Eon-Hanse untersagt hat, in den Mitteilungen zu Preisänderungen zu behaupten, der Preis wäre vereinbart, wenn der Kunde nicht kündigt.

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