Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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reblaus:
@Opa Ete
Wenn Sie ein befristetes Vertragsangebot erhalten, und nehmen dieses Angebot nicht innerhalb der Frist an, so ist dieses Angebot nicht mehr vorhanden. Wenn Sie danach Gas entnehmen kommt nach § 2 GasGVV ein Grundversorgungsvertrag zustande, da ein anderer Vertrag gerade nicht abgeschlossen wurde.

Ich weiß nicht, wo Sie bei diesen Rechtsfolgen ein Problem sehen. Wir befinden uns schließlich im allgemeinen Schuldrecht. Dort steht wie Verträge abgeschlossen werden. Wenn Sie das alles über den Haufen werfen wollen, dann möchte ich mal Ihr Gesicht sehen, wenn Sie das Resultat Ihrer abweichenden Ansichten sehen.

Opa Ete:
@reblaus

bei ihnen klang das so, als wenn ich in der GV bin auch wenn ich kein Gas abnehme, einfach nur nicht den neuen Vertag unterschreibe. Wenn mir jemand eine Uhr zusendet, die ich garnicht bestellt habe, gehe ich mit dem Versender ja auch kein Vertrag ein.

berghaus:
Zitat vom Reblaus

--- Zitat ---Wir befinden uns schließlich im allgemeinen Schuldrecht. Dort steht wie Verträge abgeschlossen werden.
--- Ende Zitat ---
abgeschlossen ja, verändert wird der Preis dann konkludent (LG Regensburg).

Ich nehme mal an, dass wir Sonderkunden (wenn nicht von Fall zu Fall nach Wahl des Versorgers Tarifkunden) auch die im Laufe der Jahre geänderten und verschärften Nebenbestimmungen des Vertrages, die uns zugeschickt und/oder in der Zeitung veröffentlicht wurden, z.B. den Zahlungsverzug oder die Aufrechnung betreffend, konkludent anerkannt haben (werden).

berghaus 18.09.09

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Gas-Rebell
Wenn der Verbraucher seinen Vertrag fristgerecht zurückgeschickt hat, kommt ein Sondervertrag zustande. Der Zugangsbeweis ist entbehrlich, da der Versorger diesen Vertrag schließlich erfüllt, Das sollte Beweis genug sein, dass er ihn auch erhalten hat.
--- Ende Zitat ---
Was bei mir auch der Fall war. Ich fand es nur wichtig, hier auch mal anders gelagerte Fälle diskutiert werden, da mir mehrere solche bekannt sind.


--- Zitat ---Die Altansprüche aus der Stromlieferung verjähren daher in jedem Fall am 31.12.2011.
--- Ende Zitat ---
Schon klar. Der Verbraucher sollte seine Rückforderungen also möglichst schnell geltend machen: jetzt in 2009 für Überzahlungen der Jahre bis einschließlich 2006 (Regelverjährung) bzw. 10 Jahre zurück bis 18.09.1999 (mit Begründung AG Dannenberg).


--- Zitat ---Ob in der Geltendmachung nur eines Teils einer Forderung bereits das für die Verwirkung der Restforderung erforderliche Umstandsmoment liegt, hängt sicherlich vom Ermessen des einzelnen Richters ab. Solche Wertungen können nicht verallgemeinert werden.
--- Ende Zitat ---
Meinen Sie nicht, dass bei einem ausdrücklichen Vorbehalt eine Verwirkung wohl nicht angenommen werden kann? Der Versorger muss aufgrund dieser doch weiterhin damit rechnen (nach meinem Dafürhalten 3 Jahre lang: Verjährung des Anspruchs auf Geltendmachung?), dass der Verbraucher damit noch mal um die Ecke kommt.

Zurück auch noch einmal zum Thema \"Verrechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltung\" und der Annahme, dass ein vertragliches Aufrechnungsverbot bestehen sollte und weiterhin das Vertragsverhältnis noch besteht. Sie sprachen an anderer Stelle davon, dass sich das Aufrechnungsverbot mit Hilfe eines Zurückbehaltungsrechts umgehen ließe. Habe ich das richtig verstanden, dass der Verbraucher hierzu
a) dem Versorger mitteilen müsste, dass er von diesem in Folge der unwirksamen Preisklausel beginnend mit der ersten Erhöhung unrichtige Abrechnungen erhalten hat
b) den Vorsorger auffordern müsste, ihm innerhalb einer angemessenen Frist von z.B. 14 Tagen für die letzten 10 Jahre (bzw. hier im Beispiel für Zeiträume seit 2002) nachträglich korrekte (= auf Basis der Anfangspreise beruhende) Jahresrechnungen zu erstellen
c) für den Fall der Fristversäumnis zu erklären, dass diesenfalls zukünftig geforderte Abschlagsbeträge solange zurückbehalten werden, bis korrekte Abrechnungen übersandt worden sind?

Was ist auch in dem Fall, dass der Versorger auf der letzten Jahresrechnung diverse Nachzahlungsforderungen aufgelistet hat, die daraus resultieren, dass der Verbraucher zunächst Einwände aus 315 BGB erhoben und entsprechende Preiskürzungen vorgenommen hat? Lässt sich mit diesen aufrechnen?

reblaus:
Die \"Aufrechnung\" ist die Extrawurst der Juristen, denen irgendjemand eingeflößt hat, sie bräuchten sich den üblichen Begriffen nicht zu unterwerfen. Sie bedeutet nichts anderes als die betriebswirtschaftliche Verrechnung.

Die Aufrechnung funktioniert genau so wie Sie es beschrieben haben. Lediglich bei der Frist würde ich vielleicht 4 Wochen gewähren.

Die Gegenforderung des Versorgers, die er in seinen Abrechnungen zusätzlich auflistet existiert doch gar nicht. Davon gehen Sie zumindest aus. Diese Beträge spielen keine Rolle.

Sie sollten sich darüber im klaren sein, dass der Versorger dieses Vorgehen auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen könnte. Dies könnte dadurch geschehen, dass er versucht Ihren Anschluss zu sperren. Im anschließenden Verfahren über eine einstweilige Verfügung würde die Frage dann thematisiert werden. Sie sollten sich daher einen guten Anwalt in der Hinterhand halten, und diesen idealerweise schon vor Ihrem Schritt informieren.

Nur weil hier im Forum bisher niemand meiner Idee widersprochen hat, heißt das noch nicht, dass jeder diese Idee billigt.

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