Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
Ronny:
@ bolli (zum Posting von 14:31)
Das kommt ja nun auf die Indizienlage an.
Wenn ein unterzeichneter Gasliefervertrag existieren sollte und da fett Sonderpreis mit laufzeit 24 Monaten (z.B.) draufsteht, dann mag man durchaus diskutieren können, aber den Voraussetzungen zufolge, die der BGH im GASAG-Urteil aufgestellt hat, wird vordringlich danach zwischen Grundversorgungs- und Sondervertrag unterschieden, ob Abweichungen zur GasGVV vereinbart wurden. Das wäre ohne AGB nun einmal nicht der Fall. Der BGH hat deutlich gesagt, dass die Bezeichnung allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist.
Aber nochmal: Ich glaube nicht, dass ein Versorgungsuntenehmen sich auf ein derartiges Argument zurückziehen würde.
@ bolli zum posting von 15:19
--- Zitat --- Der Versorger hätte dann zwar ein einseitiges Preisanpassungsrecht, müsste sich aber den Billigkeitseinwand gefallen lassen (den die meisten ja zumindest hilfsweise in ihren Widerspruchsschreiben drin haben dürften), womit wir ja wieder beim Anfang des Preisprotestes wären. Und ggf. handelt er sich auch noch ein paar andere Probleme ein.
--- Ende Zitat ---
Korrekt, dann käme man zur Überprüfung der Billigkeit des Preisänderungen.
--- Zitat --- Es hat ja schließlich seinen Grund, warum die Versorger die Sonderverträge überhaupt eingeführt haben, und das war bestimmt nicht der, uns Verbrauchern ja die ach so günstigen Sondertarife zukommen zu lassen.
--- Ende Zitat ---
Die Einführung von Sonderpreisen hatte gewiss nichts damit zu tun, irgendwie um die Billigkeitsüberprüfung rumzukommen. Wie sollte man das auch? Außerdem: Sonderpreise gibt es schon seit Jahrzenhten. Da hat die Versorgungsindustrie an § 315 BGB noch nicht gedacht. Die Diskussion kam doch erst 2003 auf.
Black:
--- Zitat ---Original von bolli
Der Versorger hätte dann zwar ein einseitiges Preisanpassungsrecht, müsste sich aber den Billigkeitseinwand gefallen lassen (den die meisten ja zumindest hilfsweise in ihren Widerspruchsschreiben drin haben dürften).
--- Ende Zitat ---
Ich sage es mal so...es genügt nicht den Einwand vielleicht im Musterschreiben von vor 10 Jahren zu haben, man muss ihn auch prozessual erheben... ;)
jofri46:
@Ronny
Sie schreiben \"...Das wäre ohne AGB nun einmal nicht der Fall.\"
Damit keine Missverständnisse entstehen:
Bereits der formularmäßige, d. h. vorformulierte Sondervertrag des Versorgers sind AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. AGB sind also nicht nur im Sondervertrag erwähnte weitere Bedingungen.
reblaus:
Ob ein Sondervertrag vorliegt ist eine Rechtsfrage. Es kommt daher nicht darauf an, was Kunde und Versorger vereinbaren, sondern ob das Vereinbarte dem Vertragstypus entspricht.
Bei den Vertragsbeziehungen gibt es die verschiedensten Sachverhalte.
Zum einen gibt es den Fall, bei dem der Verbraucher keinerlei Vertragsunterlagen mehr besitzt. Kann der Kunde durch die besondere Vertragserfüllung nicht nachweisen, dass er zu anderen Bedingungen als in der Grundversorgung beliefert wurde, so greift für das Gericht § 2 GasGVV und es muss annehmen, dass durch die Gasentnahme ein Grundversorgungsvertrag zustande kam.
Eine besondere Vertragserfüllung liegt meiner Ansicht nicht vor, wenn lediglich günstigere als Sonderpreis bezeichnete Preise berechnet wurden.
Liegt dem Verbraucher lediglich das als Sondervertrag bezeichnete Vertragsformular vor, mit wenigen Bestimmungen und einem Verweis auf die AGB, so spricht schon die Bezeichnung \"Sondervertrag\" dafür, dass der durchschnittliche Kunde davon ausgehen kann, zu besonderen Bedingungen beliefert zu werden. In diesem Fall muss der Versorger nachweisen, dass durch die wirksame Einbeziehung seiner AGB lediglich ein Grundversorgungsverhältnis abgeschlossen wurde.
Kann durch die Vorlage von Vertragsunterlagen ein klarer Unterschied der Vereinbarung zur Grundversorgung nachgewiesen werden, liegt eindeutig ein Sondervertrag vor.
Der Vorteil beim Sondervertrag ist, dass bei unwirksamer Preisänderungsklausel der anfängliche Vertragspreis geschuldet ist. Dieser ist zumindest bei älteren Verträgen weit günstiger als der \"billige\" Preis der Grundversorgung. Ähnlich günstige Konditionen können in der Grundversorgung nur dann entstehen, wenn der Versorger nicht nachweisen kann, dass sein Bezugsvertrag den kartellrechtlichen Anforderungen genügt.
Ein weiterer Vorteil des Sondervertrages liegt darin, dass ein Widerspruch gegen die Preisfestsetzungen zur Wahrung der Kundenrechte nicht erforderlich ist, und dadurch möglicherweise 10 Jahre lang überzahlte Beträge zurückgefordert werden können.
Gas-Rebell:
Wie würde ein Richter wohl den Fall zu beurteilen (und auch die Beweisaufnahme gestalten), wenn
a) dem auf Rückforderung klagenden Verbraucher noch das Sondervertragsangebot vorliegt, mit der Bitte des Versorgers, ein beigefügtes Duplikat bis Datum X zurückzusenden (da sonst Einstufung in den Allgemeinen Tarif)
b) in diesem Vertragsangebot keine Bezugnahme auf irgendwelche Sondervertrags-AGB enthalten ist
c) sich bei den Vertragsunterlagen des Verbrauchers auch keine AGB befinden (wie in obigem Beispiel), wobei er aber nicht sagen kann, ob sie beilagen oder nicht
d) der Versorger in allen folgenden Rechnungen von einer Beleiferung im Rahmen eines \"Sondervertrages\" spricht und auch entsprechende Sonderpreise berechnet werden (sodass dem Anschein nach davon auszugehen ist, dass der Verbraucher das Vertragsdoppel unterschrieben zurückgesandt hat?
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln