Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
reblaus:
Solange in dem Sondervertrag nicht vereinbart wurde, dass die AGB Vertragsbestandteil werden, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Einfach die AGB beilegen reicht nicht aus.
Wenn der Versorger ein Vertragsangebot zusendet, und das Angebot befristet, wird dieses Angebot nach erfolglosem Fristablauf gegenstandslos. Wenn er danach die Belieferung auf Grundlage des zugesandten Vertrages ausführt, kann darin ein neues Angebot zum Abschluss dieses Vertrages gesehen werden. Kann der Kunde aus der Jahresabrechnung erkennen, dass es sich nicht um die Abrechnung eines Grundversorgungsvertrages sondern um die Abrechnung des angebotenen Sondervertrages handelt, so erkennt er die Vertragsgestaltung für die Vergangenheit mit Zahlung und dem Verstreichen einer angemessenen Frist an. Bezieht er danach weiterhin Gas aus dem Netz, erklärt er sein Einverständnis, die ihm bekannten Vertragskonditionen auch für die Zukunft zu vereinbaren.
Wie kommen Sie eigentlich auf Ihre Fallgestaltungen? Entwerfen Sie Klausuren für eine juristische Fakultät?
Ronny:
@ Reblaus und Gas-Rebell
--- Zitat --- Kann der Kunde aus der Jahresabrechnung erkennen, dass es sich nicht um die Abrechnung eines Grundversorgungsvertrages sondern um die Abrechnung des angebotenen Sondervertrages handelt, so erkennt er die Vertragsgestaltung für die Vergangenheit mit Zahlung und dem Verstreichen einer angemessenen Frist an. Bezieht er danach weiterhin Gas aus dem Netz, erklärt er sein Einverständnis, die ihm bekannten Vertragskonditionen auch für die Zukunft zu vereinbaren.
--- Ende Zitat ---
Das kann man aber auch ganz anders sehen: Wenn der Kunde das Vertragsangebot nicht angenommen hat, dann ist das deutlich die Aussage, nicht zu Sonderkonditionen beliefert werden zu wollen. Dann kommt nur ein Grundversorgungsvertrag in Frage.
Ohne hier die ganze Diskussion zur Wirkung der vorbehaltslosen Zahlung von Rechnungen wieder aufrollen zu wollen: Wenn Sie der Meinung sind, dass die vorbehaltlose Zahlung ein Einverständnis mit den Sonderkonditionen bedeutet, dann müssten Sie vielleicht auch akzeptieren, dass die Zahlung zur Anerkennung des neuen Preises führt. Auch das kann man anders sehen und auch hier gibt es gewisse Unterschiede, aber hier lauern - für alle Beteiligten - jede mange Fallstricke.
An dieser Stelle möchte ich mich aber nochmal ausdrücklich für die jederzeit sehr sachliche und konstruktive Diskussion von Reblaus hier im Forum bedanken.
bolli:
--- Zitat ---Original von Ronny
@ Reblaus und Gas-Rebell
--- Zitat --- Kann der Kunde aus der Jahresabrechnung erkennen, dass es sich nicht um die Abrechnung eines Grundversorgungsvertrages sondern um die Abrechnung des angebotenen Sondervertrages handelt, so erkennt er die Vertragsgestaltung für die Vergangenheit mit Zahlung und dem Verstreichen einer angemessenen Frist an. Bezieht er danach weiterhin Gas aus dem Netz, erklärt er sein Einverständnis, die ihm bekannten Vertragskonditionen auch für die Zukunft zu vereinbaren.
--- Ende Zitat ---
Das kann man aber auch ganz anders sehen: Wenn der Kunde das Vertragsangebot nicht angenommen hat, dann ist das deutlich die Aussage, nicht zu Sonderkonditionen beliefert werden zu wollen. Dann kommt nur ein Grundversorgungsvertrag in Frage.
--- Ende Zitat ---
Wenn man Ihnen da folgt, würde das im Umkehrschluss ja bedeuten, wenn der Kunde seinen alten Vertrag nicht mehr hat und der Versorger behauptet, diesen ebenfalls nicht mehr zu haben (oder nicht mehr finden zu können ;) ) würde der Kunde immer in der Grundversorgung landen, egal welche Indizien es sonst noch gibt (s.o.), da man ja schriftliche vertragliche Vereinbarungen, die gegen eine Grundversorgung sprechen würden, nicht nachweisen kann. :(
Meinten Sie das so ?
Ronny:
@ bolli
Wenn keine der beiden Vertragsparteien mehr Unterlagen hat bzw. im Gerichtsverfahren vorlegt, dann kommt man meiner Ansicht nach nur sehr sehr schwer an einem Grundversorgungsverhältnis vorbei.
Das Sondervertragsverhältnis muss der beweisen, der sich auf dessen Bestand beruft. Das kann der Kunde sein, um die Notwendigkeit eines vertraglich geregelten Preisanpassungsrechtes zu belegen, aber auch das Versorgungsunternehmen, falls es seinerseits Rechte daraus ableiten will.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von reblaus
Wie kommen Sie eigentlich auf Ihre Fallgestaltungen? Entwerfen Sie Klausuren für eine juristische Fakultät?
--- Ende Zitat ---
Nein, das hängt damit zusammen, dass ich mich mit der abstrakten Denkweise der Juristen schwer tue. Ich brauche immer praktische Beispiele, um über diese letztlich auch Abstraktes ableiten zu können. Deshalb auch zum Thema Verjährung, Verwirkng, Zurückbehaltung und Aufrechnung hier noch ein Beispiel.
Angenommen ein Stromverbraucher mit Stromsondervertrag aus 2002 hat in 2008 das auch auf seinen Vertrag übertragbare Urteil des BGH vom 28.04.2008 hinsichtlich der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln mitbekommen, war aber \"zu faul\", sich mit seinem Versorger \"anzulegen\", da ihm der Betrag zunächst als zu gering erschien. Tätig geworden ist er 2008 gegenüber seinem Versorger nur hinsichtlich seines Gasssondervertrags. Jetzt in 2009 rechnet er seine Stromrechnungen noch mal nach und plant, aufgrund des doch auf mehrere Hundert Euro aufgelaufenen Differenzbetrages zwischen Anfangs- und heutigen Preisen die überzahlten Beträge von seinem Versorger zurückzufordern. Was wäre im Hinblick darauf zu beachten?
a) in Bezug auf die Verjährung und die Tatsache, dass sein Versorger (in Verbindung mit dem Gassondervertrag) weiß, dass der Verbraucher in 2008 mit dem BGH-Urteil auch in Bezug auf seinen Strompreis hätte tätig werden können.
b) in Bezug auf eine eventuelle Verwirkung. Könnte sich der Versorger eventuell darauf zurückziehen, dass der Verbraucher durch sein (anders als beim Gasvertrag) bisheriges Stillhalten und die bisher anstandslos Bezahlung der Stromabschlags- und -jahresrechnungen zu erkennen gegeben habe, auf seine Rechte aus der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel verzichten zu wollen?
c) in Bezug auf die Rückforderung. Sollte der Verbraucher in seinem Rückforderungsschreiben angesichts der z.Zt. noch unsicheren Rechtslage bzgl. der 10-jährigen Verjährungsfrist ggf. zunächst die auf den Zeitraum der Regelverjährung entfallenen Beträge zurückfordern und sich jedenfalls vorbehalten, auch darüber hinausgehende Beträge zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen?
d) in Bezug auf die Verrechnung/Aufrechnung. Zum einen: welchen Unterschied gibt es zwischen diesen beiden Begriffen? Wäre es für den Verbraucher richtig zu erklären, dass er die Summe der überzahlten Beträge mit den zukünftigen Abschlagsfoderungen des Versorgers verrechnen, also solange nichts zahlen wird, bis der Betrag ausgeglichen ist? Ergänzt sei hier noch, dass in den AGB steht, dass eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich sei.
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