Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
bolli:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von bolli
Nein. Welcher Vertragstypus vorliegt bestimmt sich nach dem konkreten Vertragsinhalt, aber nicht danach wie der Versorger das Kind genannt hat (so auch die Rechtsprechung).
--- Ende Zitat ---
Ja, aber wenn der Versorger in seinen Rechnungen permanent Preise berechnet, die denen der Sondervertragskunden entsprechen (die auch einen schriftlichen Vertrag haben) und nicht denen der gesetzlichen Grundversorgung und außerdem diesen Einstufungen weder vom Verbraucher noch vom Versorger über einen längeren Zeitraum widersprochen wurde, wird man doch wohl mehr Indizien dafür haben, dass ein Sondervertragsverhältnis besteht, als denn eine gesetzliche Grundversorgung. Von den beabsichtigten Kündigungen, die in der gesetzlichen Grundversorgung ja gar nicht möglich sind, mal ganz abgesehen.
Wieso sollte das Gericht in so einem Fall zu dem Schluss kommen, gewollt und vertraglich vereinbart ist die gesetzliche Grundversorgung, selbst wenn sich kein Vertragswerk findet ?
--- Ende Zitat ---
Black:
Tja bolli,
erstens ist es ja regelmäßig gerade streitig ob die berechneten Preise Sonder- oder Tarifpreise sind. Es kann daher im Verfahren ja gerade nicht eindeutig festgestellt werden ob der abgerechnete Preis ein allg. Tarifpreis oder ein Sondervertragspreis ist. Daher kann vom Preis nicht auf den Vertrag geschlossen werden, wenn Ziel des rechtsstreites ja ist vom Vertragstypus auf den richtigen Preis schließen zu wollen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.
Gerade wenn kein Vertragswerk vorhanden ist spricht das ja für grundversorgung weil diese ohne gesonderte Vereinbarungen auskommt.
Gas-Rebell:
Bei meinem Urlaubsbekannten ging es darum, dass er lediglich die ursprünglichen AGB mit der seinerzeitigen Preisanpassungsklausel in seinem Vertragsordner nicht gefunden hatte. Es lag ihm aber eine Vertragsbestätigung seines Versorgers über ein sogenanntes \"Sonderabkommen\" vor, auch hatte dieser in der Folgezeit nach Sonderpreisen abgerechnet.
Angesichts dessen stellt sich wahrscheinlich eher die Frage, wie er ohne ihm vorliegende Original-AGB beweisen kann, dass es darin eine Klausel gab, die unwirksam war. Nach seiner Aussage hat er über einen weiteren Bekannten zwar AGB aus späteren Jahren vorliegen, die ebenfalls noch die besagte wohl unwirksame Klausel enthalten, sodass es unwahrscheinlich ist, dass in den Vorjahren etwa eine (wirksame) Klausel gegeben haben könnte, die auch schon eine Verpflichtung zur Weitergabe von Kostensenkungen enthielt. Aber reicht das als Beweis aus?
bolli:
--- Zitat ---Original von Black
Tja bolli,
erstens ist es ja regelmäßig gerade streitig ob die berechneten Preise Sonder- oder Tarifpreise sind. Es kann daher im Verfahren ja gerade nicht eindeutig festgestellt werden ob der abgerechnete Preis ein allg. Tarifpreis oder ein Sondervertragspreis ist.
--- Ende Zitat ---
Können oder wollen Sie mich nicht verstehen? Ich habe eine Rechnung, in der mein Verbrauch zu bestimmten Preisen abrechnet wird und gegen die ich Widerspruch erhoben habe. Das ist ja wohl der Ursprung der Auseinandersetzung. Neben der Tatsache, dass in dieser Rechnung oft auch ein Tarifname bzw.eine Bezeichnung des Vertrags steht, was zugegebenermaßen nur ein Indiz sein kein, beinhaltet diese Rechnung auch eine Preisangabe pro m3 bzw. Kwh (Arbeitspreis).
Wenn dieser Arbeitspreis mit den allgemein veröffentlichten Preisen für Sonderverträge und eben nicht mit denen für die Grundversorgung identisch ist, spricht doch wohl vieles eher für einen Sondervertrag.
Und bevor Sie es einwenden: Voraussetzung ist natürlich, dass der Verbraucher die Rechnungen, gegen die ein Widerspruch erhoben hat, und aus denen diese Tatsachen hervorgehen, noch hat. Hat er vorsorglich alles dem Reißwolf überantwortet, hat er sicher schlechtere Karten. ;)
@Gas-Rebell
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Angesichts dessen stellt sich wahrscheinlich eher die Frage, wie er ohne ihm vorliegende Original-AGB beweisen kann, dass es darin eine Klausel gab, die unwirksam war. Nach seiner Aussage hat er über einen weiteren Bekannten zwar AGB aus späteren Jahren vorliegen, die ebenfalls noch die besagte wohl unwirksame Klausel enthalten, sodass es unwahrscheinlich ist, dass in den Vorjahren etwa eine (wirksame) Klausel gegeben haben könnte, die auch schon eine Verpflichtung zur Weitergabe von Kostensenkungen enthielt. Aber reicht das als Beweis aus?
--- Ende Zitat ---
Wenn ich das bisher richtig verfolgt habe, ist der Versorger in der Beweispflicht, wenn der Verbraucher ein wirksames Preisanpassungrecht aus seinem Vertrag bestreitet. D.h., der Versorger müsste AGB\'s mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel vorlegen und ggf. auch darlegen, dass diese Vertragsbestandteil geworden sind.
Ich glaube nicht, dass sich da ein Versorger hinstellt und eine gültige Preisanpassungsklausel (nachträglich) \'bastelt\' (zumal die Anforderungen an eine solche auch nicht ganz trivial sind) und dann behauptet, diese wäre Vertragsbestandteil. Dabei aufzufliegen und sich ganz anderen Rechtsfolgen ausgesetzt zu sehen, wäre ihm sicher zu riskant, zumal man als Kunde ja auch nicht unbedingt vorher sagen muss, dass man diese AGB\'s nicht (mehr) hat. ;)
Opa Ete:
@Black
wenn in der Jahresabrechnung \"Abrechnung nach Sondertarif xy\" steht, dann kann sich das EVU kaum darauf berufen, dass der Kunde ein Kunde der Grundversorgung ist.
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