Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
reblaus:
@Black
Zumeist handelt es sich bei den ergänzenden AGB um die AVBGasV, die in den Vertrag ergänzend einbezogen werden sollte. Das ist für den Versorger weniger vorteilhaft. Entgeht ihm doch ein Aufrechnungsverbot und ein paar andere ganz nützliche Regelungen.
Sie beschreiben den Fall, dass überhaupt keine Vertragsunterlagen mehr vorhanden sind, aus denen der Vertragstypus hervorgeht. Dann sieht es für den Verbraucher schlechter aus. Ärgerlich nur, wenn in Erwartung, dass diese alten Verträge sowieso keiner mehr findet, munter geklagt wird, und der Verbraucher dann doch wie die Basler Fasnet irgendwann mit dem Vertrag angeschlurbt kommt. Dann riskiert man ein unangenehmes Urteil über eine nichtige Klausel oder man muss die Klage kleinlaut zurückziehen.
bolli:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn unstreitig ist, dass ein Vertrag besteht, die rechtliche Bewertung des Vertrages aber unklar ist, dann trifft die Folge der Beweislast letztendlich beide Parteien.
Egal wer hätte beweisen müssen, dass AGB einbezogen wurden, wenn es von demjenigen nicht bewiesen wird, dann muss das Gericht davon ausgehen, dass die Belieferung NICHT auf Grundlage der AGB erfolgte.
--- Ende Zitat ---
Na, die Eigenschaft des Vertrages dürfte doch nicht nur von den beigelegten AGB\'s abhängen. Da gibt es doch noch ne Menge weitere Merkmale, insbesondere wie der Versorger den Vertrag selbst nennt (\"Sondervertrag\"), wenn er ihn versucht zu kündigen (\"Vertragsumstellung\") oder welche welche Konzessionsabgabe gezahlt wird, um nur einige zu nennen.
Insofern muss ich reblaus Recht geben, dass Ihre Variante ja wohl nur in Betracht kommt, wenn keine Vertragsunterlagen mehr vorhanden sind UND sich auch ansonsten nicht klar klären lässt, was für ein Vertragsverhältnis bestand.
Bei unserem Versorger gab es z.B. nur einen Grundtarif (neben dem Kleinverbrauchertarif), der deutlich teurer war als der Sondervertrag, den die mehrzahl der Kunden hatte. Wenn man nun in seinen Abrechnungen zum einen klar den Sondervertragspreis berechnet bekommen hat und z.B. der Versorger 2007 versucht hat, den Vertrag zu kündigen (im Rahmen der damaligen Umstelluungswelle wegen der Änderungen der GasGVV) so wird man doch wohl ziemlich eindeutig von einem Sondervertrag ausgehen müssen, selbst wenn kein Vertragsexemplar mehr vorliegt, egal ob nun AGB\'s beigelt wurden oder nicht.
Opa Ete:
völlig richtig bolli. Den Fall, dass keiner der Parteien mehr irgendwelche Unterlagen (Abrechnungen) hat, ist mal wieder total lebensfremd.
Black:
Lebensnaher ist dagegen der Fall, in der die Unterlagen zwar beim EVU vorhanden sind, der Kunde aber bestreitet diese AGB jemals erhalten zu haben, in der Hoffnung das damit das Preisanpassungsrecht des Versorgers nicht besteht.
Black:
--- Zitat ---Original von bolli
Na, die Eigenschaft des Vertrages dürfte doch nicht nur von den beigelegten AGB\'s abhängen. Da gibt es doch noch ne Menge weitere Merkmale, insbesondere wie der Versorger den Vertrag selbst nennt (\"Sondervertrag\"), wenn er ihn versucht zu kündigen (\"Vertragsumstellung\") oder welche welche Konzessionsabgabe gezahlt wird, um nur einige zu nennen.
--- Ende Zitat ---
Nein. Welcher Vertragstypus vorliegt bestimmt sich nach dem konkreten Vertragsinhalt, aber nicht danach wie der Versorger das Kind genannt hat (so auch die Rechtsprechung).
Auch die gezahlte Höhe der KA ist bestenfalls ein Indiz. Die KA beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen EVU und Gemeinde und kann daher nicht in die rechtsbeziehung zwischen EVU und Kunde hineinwirken. Wenn das EVU z.B. nur die niedrige Sonderkunden KA gezahlt hat, im Verfahren aber festgestellt wird, dass es sich um einen Tarifkundenvertrag handelt muss das EVU ggf. nachzahlen.
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