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Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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RR-E-ft:
Gemach, gemach.
Zurück zu einer sachlichen Diskussion.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von berghaus

--- Zitat --- von reblaus:
Ist die regelmäßige Verjährungsfrist nach Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung noch nicht abgelaufen, verjähren die Ansprüche des Kunden 10 Jahre nach Ihrer Entstehung, d. h. 10 Jahre nach Zahlung.
--- Ende Zitat ---

Mal abgesehen davon, daß ich -berghaus- dieses Thema schon vor anderthalb Jahren zur Diskussion gestellt hatte und von RR-E-ft etwas abgewatscht wurde - siehe hier. noch mal zur Frage der Entstehung bei 10- jähriger Verjährungsfrist:

--- Ende Zitat ---

Ach was?!?

So langsam schwillt mir beim Lesen einiger Diskussionen bzw. (Neben-) Kriegsschauplätzen gewaltig der Kamm.

Erst ging es anderenorts um eine \"Sammlung\" von Beiträgen, die \"gekündigten Sondervertragskunden\" vorgeblich helfen sollte, wobei diese Informationen seit geraumer Zeit mittels Suchfunktion - und das auch noch in komprimierter Form - ganz leicht aufzustöbern sind/gewesen wären.
Es folgte ein Diskurs verschiedener Mitglieder über Sinn und Unsinn der Formulierungen diverser, empfohlener Musterschreiben aus diversen, verschiedenen Jahren im Allgemeinen und deren Risiken und Nebenwirkungen bezüglich der darin enthaltenen Formulierungen, und der Eigenverantwortung des Verwenders im Speziellen, - und einer, der Rechtsprechung und Entwicklung in der Sache geschuldeten, naturgemäßen Weiterentwicklung derselben.
Zwischendurch werden Pöbeleien und/sowohl als auch persönliche Empfindlichkeiten von Einzelnen genüsslich und ausgiebig gepflegt, geschürt, kommentiert und ausgewalzt.

Dann darf man lesen, dass die Meinung des AG Dannenberg bis dato einmalig sei (stimmt) und die sich dadurch ergebende Problematik/Sichtweise/Diskussion hinsichtlich der Verjährungsfrist und des möglichen Rückforderungszeitraums erstmalig seit dem Urteil hier im Forum diskutiert wurde (stimmt nicht).
Denn, nebenher, dieses Thema/diese Ansicht und die sich eventuell daraus ergebenen Überlegungen, Konsequenzen und Vorgehensweisen, wurde ganz sicher nicht von berghaus erstmalig \"vor anderhalb Jahren\", ebenfalls ersichtlich aus seiner darin enthaltenen Verlinkung, zur Diskussion gestellt, er bezieht sich da nämlich schon auf noch ältere Beiträge von eislud und mir - und diese datieren ziemlich genau auf Anfang 2007.
Zum damaligen Zeitpunkt war aber leider, ausser RR-E-ft, überhaupt niemand willens, oder in der Lage, einen Beitrag in der Diskussion/Sache zu leisten!
Und nun gerieren sich manche Mitglieder als Experten?!?
Das ist schön.
Aber leider ein bisschen sehr spät, die Weichen wurden oftmals bereits vor geraumer Zeit gestellt!

Ich stimme courage zu und sah und sehe es ebenso!
Und das bereits seit Anfang 2007!
Aus dieser Zeit stammt nämlich meine schriftliche Rückforderung in Bezug die letzten 10-jährigen Überzahlungen, im Verhältmis zu den vertraglich vereinbarten Preisen, und unter genauer Auflistung und Fristsetzung an den Versorger.
Die so genannten Nägel mit Köpfen!
Wie HEUTE vom BdEV am 05.0.09 empfohlen.
Und kein Anwalt war, und ist bis heute bereit, diesen Weg mit mir zu gehen!
Und selbst von der Aufrechnung, die i. Ü. heute empfohlen wird, wurde damals ganz klar abgeraten!
Hätte ich das damals schon gewusst, hätte ich nicht nur rigoros auf die Preise von 199x gekürzt, sondern, und zwar auch als Sondervertragskunde, meine Zahlungen unter entsprechender Begründung VOLLSTÄNDIG eingestellt.




--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Mit der gerichtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen muss man sich allein schon deshalb beeilen, weil viele andere Betroffene es auch tun und man am Ende auch zusehen muss, dass man einen erstrittenen Zahlungstitel auch noch vollstrecken kann. Letzteres könnte sich dann als schwierig erweisen, wenn viele andere Betroffene weit schneller waren. Dann müsste man sich nämlich hinten anstellen und sehen, ob und ggf. wo überhaupt noch etwas zu holen ist. Im schlimmsten Falle bliebe einem nur, dass erstrittene Urteil fein rahmen zu lassen und über das Sofa zu hängen.

--- Ende Zitat ---
Sehr geehrter Herr Fricke, das ist nicht Ihr Ernst? Oder doch? In diesem Falle werden Sie entschuldigen, oder auch nicht, dass ich als \"alter Hase\" ob Ihrer Aussage nicht nur gelinde gesagt irritiert bin sondern mich schlicht ver... fühle! Ich bitte um Aufklärung!

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Hätte ich das damals schon gewusst, hätte ich nicht nur rigoros auf die Preise von 199x gekürzt, sondern, und zwar auch als Sondervertragskunde, meine Zahlungen unter entsprechender Begründung VOLLSTÄNDIG eingestellt.
--- Ende Zitat ---

Möglicherweise verbunden mit entsprechenden Risiken, insbesondere, soweit ein vertragliches Aufrechnungsverbot bestehen sollte.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Hätte ich das damals schon gewusst, hätte ich nicht nur rigoros auf die Preise von 199x gekürzt, sondern, und zwar auch als Sondervertragskunde, meine Zahlungen unter entsprechender Begründung VOLLSTÄNDIG eingestellt.
--- Ende Zitat ---

Möglicherweise verbunden mit entsprechenden Risiken, insbesondere, soweit ein vertragliches Aufrechnungsverbot bestehen sollte.
--- Ende Zitat ---

Selbstverständlich ja. Ich habe Ihren entsprechenden Hinweis sehr wohl gelesen und aus gutem Grund nicht in meine Überlegungen mit einbezogen!

reblaus:
@Kampfzwerg
Wenn Sie bereits 2007 Ihre Rückforderungsansprüche gestellt haben, dürfen Sie keinesfalls die seitdem laufende dreijährige Verjährungsfrist aus dem Auge verlieren. Manchmal muss man Anwälten ordentlich auf die Füße treten, damit die das machen was man will. Das wird allerdings dann zum Problem für den Mandanten, wenn der Anwalt es besser wusste.

Mit dem Urteil des AG Dannenberg sollten Sie aber einen Anwalt finden, der diese Klage einreicht.

@Münsteraner

--- Zitat ---Original von Münsteraner Ich hab heute von einem Freund (Sondervertragskunde) gehört, dass er wie folgt auf die \"Machenschaften\" der Stadtwerke Münster reagiert hat:

1. Preiserhöhungsverlangen regelmäßig seit 2004 widersprochen (aus § 307 BGB und hilfsweise § 315 BGB), insbesondere auch letzter Ankündigung einer Erhöhung um rund 20 Prozent zum 01.09.2008
--- Ende Zitat ---

Man kann Sie gar nicht oft genug an Ihre Beiträge von vor einem Jahr erinnern.

Dort wo Sie eine sinngleiche Formulierung verwendet haben, habe ich die gleiche Einschätzung wie bei Opa Ete abgegeben.

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