Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
courage:
Zur Kasse bitte!
--- Zitat ---Nägel mit Köpfen machen
Wer einen Rückforderungsanspruch für sich errechnet hat, dem sei dringend geraten, seinem Versorger schriftlich Gelegenheit zur Rückzahlung zu geben. Wichtig ist es, die Höhe der Forderung zu nennen und eine Frist zu setzen, etwa einen Zeitraum von 14 Tagen. Unterlässt man dies, läuft man Gefahr, dass der Versorger den Anspruch im Prozess sofort anerkennt und man auf Gerichts- und Anwaltskosten „\"sitzen bleibt\"“.
Zahlt der Versorger innerhalb der Frist nicht, sollte man seinen Anspruch umgehend gerichtlich geltend machen oder mit diesem Anspruch zukünftige Forderungen des Versorgers aufrechnen.
--- Ende Zitat ---
Es ist doch ganz einfach:
Wer das Risiko liebt, setzt auf 10 Jahre Verjährungsfrist;
wer ziemlich sicher gehen will, setzt auf lediglich 3 Jahre.
Nur warum sollte man eigentlich seinen Anspruch mühevoll gerichtlich geltend machen, wenn man ihn stattdessen mit den laufenden Forderungen des Versorgers aufrechnen kann und auf diesem Weg wieder ganz leicht sein Geld zurück bekommt.
Ich verstehe die zitierte Empfehlung des BdEV so:
Solange keine Abschläge und Schlussrechnungen mehr bezahlen bis die selbst errechneten Rückforderungen beglichen sind.
RR-E-ft:
Es sind Sachverhalte bekannt, wo in den Verträgen von Anbeginn keine wirksamen Preisänderungsklauseln enthalten waren. In 2007/2008 haben sich solche Kunden jedoch - unter Aufrechterhaltung ihrer Widersprüche - schriftlich mit der Einbeziehung neuer AGB in den laufenden Vertrag einverstanden erklärt, die auch keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten, jedoch (erstmals!) ein Aufrechnungsverbot. So dumm kann es laufen. Zugeraten zur Einbeziehung neuer AGB unter Aufrechterhaltung der Widersprüche hatten auch Verbraucherverbände. Wenn der alte Vertrag gekündigt wird, gibt es hiernach auch nichts aufzurechnen. Wenn also jemand meint, er könnte jetzt völlig unproblematisch fünf Jahre lang gegen Forderungen des Versorgers jeweils aufrechnen, ist das wenig realistisch. Ob ein vertragliches Aufrechnungsverbot besteht oder nicht, ist schon wieder eine Frage des konkreten Einzelfalls.
reblaus:
Spätestens mit dem Beginn der Aufrechnung signalisiert man, dass man ab jetzt Kenntnis von dem Anspruch hat. Ab diesem Moment beginnt unweigerlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Jahresende zu laufen.
Die zehnjährige Frist ist kein Sonderrecht darauf, es gemütlich angehen zu lassen. Da es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist auf die Kenntnis von dem Anspruch ankommt, ist die 10-jährige Frist ein Auffangtatbestand, dass Rechtsfrieden auch dann eintritt, wenn innerhalb der 10 Jahre keine Kenntnis vom Anspruch erlangt wird.
Nach meiner Kenntnis beginnt die Verjährungsfrist nur bei der regelmäßigen dreijährigen Frist mit Ablauf des Jahres. Alle anderen Verjährungsfristen beginnen unmittelbar. Ich lasse mich da aber gerne korrigieren, wenn ich da einem Irrtum unterliegen sollte. In dem Beitrag wird dies anders dargestellt.
Wer vor Gericht entgegen den Tatsachen behauptet, er habe erst innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist Kenntnis von dem Anspruch erlangt, begeht einen Prozessbetrug. Wenn jemand glaubt über die dreijährige Frist hinaus abwarten zu können, sollte er seine Worte vor Gericht und vor der Gegenseite genau wägen. Strafverfolgungsbehörden sind insbesondere auch befugt und in der Lage, über Beiträge in Internetforen Rückschlüsse auf die tatsächliche Kenntnislage eines Beschuldigten zu ziehen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Wer vor Gericht entgegen den Tatsachen behauptet, er habe erst innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist Kenntnis von dem Anspruch erlangt, begeht einen Prozessbetrug.
--- Ende Zitat ---
Er versucht es wohl zumindest. Ob ihm ein Prozessbetrug gelingt, der böse Erfolg eintritt, steht auf einem anderen Blatt.
Die Strafverfolgungsbehörden lesen hier auch mit und schreiten möglicherweise von Amts wegen durch Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens ein, wenn sich hier wer gegenseitig beleidigt, üble Nachrede betreibt oder sonst dergleichen, insbesondere wenn man andere ohne Not und möglicherweise sogar wider besserem Wissen öffentlich bezichtigt, innerhalb der Diskussion sich einem bestimmten Lager angeschlossen zu haben. Bei Veröffentlichungen im Internet, sind alle Staatsanwaltschaften zum Einschreiten befugt und in der Lage, auch eine bayerische, gleichwohl der rechtsbrecherische Forenteilnehmer vielleicht in Hamburg lebt und von dort aus seinen rechstwidrigen Beitrag eingestellt hat. Möglicherweise kann man deshalb bei einer Reise in ein anderes Bundesland auf offener Straße verhaftet oder sonst aus dem Verkehr gezogen werden.
Also Obacht auf die eigene Wortwahl.
Mit der gerichtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen muss man sich allein schon deshalb beeilen, weil viele andere Betroffene es auch tun und man am Ende auch zusehen muss, dass man einen erstrittenen Zahlungstitel auch noch vollstrecken kann. Letzteres könnte sich dann als schwierig erweisen, wenn viele andere Betroffene weit schneller waren. Dann müsste man sich nämlich hinten anstellen und sehen, ob und ggf. wo überhaupt noch etwas zu holen ist. Im schlimmsten Falle bliebe einem nur, dass erstrittene Urteil fein rahmen zu lassen und über das Sofa zu hängen.
Münsteraner:
@ reblaus
--- Zitat ---Original von Opa Ete: Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Münsteraner: Zunächst bitte ich um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf § 307 BGB und die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"
--- Ende Zitat ---
Wie gesagt: Hier soll die von Opa Ete zitierte Formulierung aus dem Musterschreiben 2005 unverfänglicher Ausdruck von Unkenntnis sein, die von mir zitierte Passage aus dem Musterschreiben 2007 jedoch Zweifel an der Wirksamkeit der eigenen Preiserhöhungsklausel ausdrücken???
@ RR-E-ft
--- Zitat ---Die Strafverfolgungsbehörden lesen hier auch mit und schreiten möglicherweise von Amts wegen durch Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens ein, wenn sich hier wer gegenseitig beleidigt, üble Nachrede betreibt oder sonst dergleichen,... Möglicherweise kann man deshalb bei einer Reise in ein anderes Bundesland auf offener Straße verhaftet oder sonst aus dem Verkehr gezogen werden.
--- Ende Zitat ---
Im Strafrecht sind Sie offenbar nicht zu Hause. :D Danke für die humorvolle Einlage. ;)
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