Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
Opa Ete:
@Münsteraner
Die Quelle ist BDEV, ich zitiere einen Abschnitt vom Musterbrief:
\"Ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Strom und Gaspreise für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).\"
Münsteraner:
--- Zitat ---Original von Opa Ete
Die Quelle ist BDEV, ich zitiere einen Abschnitt vom Musterbrief: ...
--- Ende Zitat ---
Dass der BdEV die Quelle des Musterbriefs ist, dürfte wohl niemand in Zweifel ziehen. Die Frage ist, woher Ihr Zitat stammt. Gibt es einen Link oder einen sonstigen Nachweis, dass dies das besagte Musterschreiben aus 2005 ist?
berghaus:
--- Zitat --- von reblaus:
Ist die regelmäßige Verjährungsfrist nach Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung noch nicht abgelaufen, verjähren die Ansprüche des Kunden 10 Jahre nach Ihrer Entstehung, d. h. 10 Jahre nach Zahlung.
--- Ende Zitat ---
Mal abgesehen davon, daß ich -berghaus- dieses Thema schon vor anderthalb Jahren zur Diskussion gestellt hatte und von RR-E-ft etwas abgewatscht wurde - siehe hier. noch mal zur Frage der Entstehung bei 10- jähriger Verjährungsfrist:
z.B. Die Jahresrechnung über 3.000,00 DM hat das Datum 15.07.1999
Die Nachforderung des Versorgers von 200,00 DM wird am 30.08.1999 abgebucht.
Ist der mit dem Anfangspreis von z.B. 1983 selbst errechnete Rückforderungsanspruch von 1.000,00 DM nun am 30.08.2009 (10 Jahre Verjährungsfrist vorausgesetzt) verjährt? -- Hierzu hat reblaus schon um 11:59 präzisiert. dass das seiner Meinung nach so ist! --
Wenn ja, hat dieser (fiktive) Kunde erst noch mal fast ein Jahr Zeit sich mit der Rückforderung und Klage aus den Rechnungen ab 2000 zu beschäftigen und die weitere Rechtsprechung abzuwarten.
Bei mir (nicht fiktiv) belaufen sich die auf Grund des Vertragspreises von 1975 errechneten Rückforderungen in den Jahren 1999 bis 2004 schon auf über 500,00 EUR/Jahr. Ich würde mich damit, d.h. mit meinem energieanwaltlich bereits geprüften Sondervertrag, gerne einer Sammelklage anschließen, weil meine Rechtsschutzversicherung für ältere Rückforderungen nicht greift.
reblaus:
@berghaus
Wenn Sie Kenntnis von dem Anspruch haben verjährt dieser mit der regelmäßigen Verjährungsfrist die mit der Kenntniserlangung zu laufen beginnt. Sollten Sie keine Kenntnis von Ihrem Anspruch haben verjährt dieser unabhängig davon nach 10 Jahren von der Entstehung an.
Die Erstattung aus einer Jahresabrechnung wegen zu hoher Abschlagszahlungen entsteht mit dem Eingang dieser Abrechnung beim Verbraucher. Wenn Sie auf diese Abrechnun irrtümlich eine Nachzahlung leisten, entsteht der Anspruch erst zu dem Zeitpunkt, an zu dem Sie die Zahlung geleistet haben. Die 10-jährige Verjährungsfrist beginnt immer am Tag der Entstehung zu laufen und nicht am folgenden 1. Januar.
Die Nachforderung über 200,00 DM muss daher bis spätestens 29.08.2009 gerichtlich geltend gemacht werden. Die 1.000 DM sind bereits am 15.08.2009 verjährt.
@Opa Ete
Der von Ihnen zitierte Passus bringt lediglich die Unkenntnis über den Rechtsgrund der Preiserhöhung zum Ausdruck. Münsteraner hat aber bei seinem Versorger durch einen Rat seines Freundes Zweifel an der Wirksamkeit seiner Preiserhöhungsklausel mitgeteilt. Nur bei solchen Zweifeln hat es der BGH als grob fahrlässig angesehen, diese nicht zu klären.
Opa Ete:
@Münsteraner
sind eigentlich alle Münsteraner so unfreundlich?
Kontaktieren sie doch einfach den BDEV, ob er ihnen ein Exemplar zur Verfügung stellt, falls noch eins da ist. Ich habe mir im Dezember 2005 diesen Musterbrief von den BDEV Seiten hier im Netz gezogen. Wie RR-E-ft schon sagte, der Brief wird laufend modifiziert.
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