Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
bolli:
--- Zitat ---Original von RA Lanters
Wenn man die Monatsabschläge selbt überweist, empfiehlt sich immer der Vermerk \"Unter Vorbehalt\" auch auf dem Überweisungsträger. Anhand der Kontosauszüge lässt sich so exakt beweisen, dass ein Preis nicht anerkannt wurde.
--- Ende Zitat ---
Na mal sehen, was da ggf. noch konstruiert wird. Im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung hat der VIII Senat des BGH ja eine Preisaufsplittung konstruiert und man versucht ja derzeit, selbst einen vereinbarten Sockelpreis rein zu konstruieren wenn ich expliziet widerspreche aber trotzdem weiter Gas abnehme. (Schließlich könnte ich mir ja auch nen Holzofen hinstellen X( ).
Deswegen wäre ich mit eindeutigen Auslegungen zumindest insofern vorsichtig, als man nicht weiss, ob einige andere kluge Leute die Bemerkung so würdigen wie Sie sie gemeint haben.
Aber Sie haben sicherlich schon Recht: Besser so einen Zusatz als keinen.
RR-E-ft:
Man kann wohl darauf hinweisen, dass Abschlagszahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden. Notwendig ist es indes nicht.
Bei Abschlagszahlungen handelt es sich immer um Vorauszahlungen auf eine zukünftige Schuld aus der folgenden Jahresverbrauchsabrechnung, wobei sich letztere ergibt aus Verbrauchsmenge und Preis. Aus der Zahlung eines Abschlages ergibt sich also gar nichts (Abschlagszahlungen stehen per se unter dem Vorbehalt der Rückforderung, so BGH Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60 /04).
Entscheidend ist allein die Jahresverbrauchsabrechnung. Werden in dieser Preise aufgeführt, die nicht vereinbart sind, kann sich bei Zugrundelegung der tatsächlich vereinbarten Preise und der bereits geleisteten Abschläge eine deutliche Überzahlung ergeben, die zu erstatten ist.
Um es nicht zu solchen Überzahlungen kommen zu lassen, die im Falle einer vertragswidrigen Nichterstattung ggf. in einem Zahlungsprozess zurückverlangt werden müssen, sollte man tunlichst darauf achten, dass angesichts des für die folgende Verbrauchsabrechnung prognostizierten Verbrauchs unter Zugrundelegung der geltenden Preise nicht zu hohe Abschläge geleistet werden, mithin die Abschlagshöhe angepasst wird.
Entscheidend für die Frage, wann eine Überzahlung eingetreten ist, sind m.E. nicht Abschlagszahlungen, sondern allein die Fälligkeit der Jahresverbrauchsabrechnung, mit welcher ggf. Zuvielzahlungen aus Abschlagsanforderungen nicht zutreffend erstattet wurden. Erst dadurch tritt im Zeitpunkt der Jahresverbrauchsabrechnung die Überzahlung ein. Es verhält sich nicht anders, als wenn die Abschläge nicht hinsichtlich des Preises, sondern nur hinsichtlich des prognostizierten Verbrauchs zu hoch bemessen waren. Oft weiß man als Kunde gar nicht, wie die Abschlagshöhe, die vom Versorger einseitig festgesetzt wird, zustande kommt.
jofri46:
Also, fair ist es nicht gerade, Münsteraners Äußerungen in seinem Einzelfall hier in diesem Thread zu zitieren und ihm vorzuhalten. Mit seinen Einwänden hier, ohne Stil und Inhalt bewerten zu wollen, wollte Münsteraner offenbar ein grundsätzliches Problem bei der Verwendung von Musterbriefen ansprechen. Das sollte alle Forumsteilnehmer sensibilisieren. So jedenfalls ist es bei mir angekommen. Mir würde es nicht im Traum einfallen, einen Musterbrief einfach abzutippen, ohne Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Bei der Verjährungsfrage lege ich mich zunächst einmal auf die Regelverjährungsfrist von drei Jahren fest. So schön sich die gegenteilige Auffassung des AG Dannenberg auch liest, möchte ich fast wetten, dass sie höchst- und obergerichtlich wieder \"kassiert\" wird.
Wer als Sondervertragskunde abwarten möchte, sollte m. E. aber nicht weiter, auch nicht unter Vorbehalt, zahlen, sondern kürzen.
reblaus:
Soweit hierbei auf den 10-jährigen Verjährungszeitpunkt abzustellen ist, muss ich meine oben gemachte Aussage präzisieren. Beruht die Rückforderung auf einer Erstattung zuviel bezahlter Abschläge, entsteht der Anspruch mit dem Zugang der Jahresabrechnung. Beruht die Rückforderung (zum Teil) auf einer zu Unrecht eingeforderten Nachzahlung entsteht der Anspruch (zum Teil) mit der Zahlung dieses Betrages. Der Zahlungszeitpunkt der Abschläge spielt bei der Verjährung keine Rolle.
Münsteraner:
@ bolli
Danke für die erneute Anmahnung von mehr Sachlichkeit. Allerdings sollten auch Sie nicht der Versuchung erliegen, mit spitzzüngigen Anspielungen, die mit den Tatsachen nichts gemein haben, erneut Öl ins Feuer zu gießen. Wie z.B. mit:
--- Zitat ---Original von bolli ... da wird man schon selbst bemerken, dass der eine oder andere seine Meinung schon mal ändert (anpasst ?), manchmal halt auch etwas häufiger, je nachdem, wie oft der Wind wechselt. ;)
--- Ende Zitat ---
@ jofri46
--- Zitat ---Mit seinen Einwänden hier, ohne Stil und Inhalt bewerten zu wollen, wollte Münsteraner offenbar ein grundsätzliches Problem bei der Verwendung von Musterbriefen ansprechen. Das sollte alle Forumsteilnehmer sensibilisieren. So jedenfalls ist es bei mir angekommen.
--- Ende Zitat ---
Exakt so war es auch gemeint.
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