Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

<< < (54/88) > >>

bolli:
@ reblaus, Münsteraner, RR-E-ft

Manchmal sind solche Ping-Pong-Spielchen ja amüsant zu lesen, aber gerade hier im Grundsatzthread würde ich mir mehr sachliche Diskussionen und weniger persönlich emotionalisierte Argumentation wünschen.

Dem Leser bleibt eh nichts anderes übrig, als sich mit dem für und wieder der einzelnen Beiträge zu beschäftigen, da wird man schon selbst bemerken, dass der eine oder andere seine Meinung schon mal ändert (anpasst ?), manchmal halt auch etwas häufiger, je nachdem, wie oft der Wind wechselt.  ;)

Ich würde mich freuen, wenn hier weniger alte Beiträge zitiert und dem anderen mit mehr oder weniger Emotionen um die Ohren gehauen würden (so dass sich dieser NATÜRLICH genötigt sieht, \'zurückzuschlagen\'), sondern sich mit dem eigentlichen Thema des Threads (hm, wie war das eigentlich noch gleich ???) weiter zu beschäftigen, damit wir zusammen einige Probleme, die immerhin noch weiter bestehen, heraus gearbeitet und gemeinsam beleuchtet bekommen.

Und um jetzt nicht direkt selbst einen um die Ohren gehauen zu bekommen: Ich will hier nicht nur raussaugen sondern bemühe mich, im Rahmen meiner persönlichen Möglichkeiten, durchaus auch um Mitarbeit bei der Argumentation, gebe aber auch zu, dass ich kein Jurist bin und mich daher über Ihre Mitdiskussion freue, da man sich ggf. schon mal einige Dinge zu der Thematik selbst überlegen kann, was natürlich keinen eigenen Anwalt ersetzt.
Aber wie an anderen Stellen schon mehrfach durchgeklungen: Es kann nicht schaden, wenn ich zu gegebener Zeit meinen Anwalt mit einiger \'Munition\' an Argumenten  versorgen kann. Nicht jeder fragt nach allem und jedem, auch wenn jetzt sicher das Gegenargument kommt: Sollte er aber !  ;)

Von daher würde mich, und sicher auch eine Reihe von stillen Mitlesern, eine Rückkehr zum  eigentlichen Thema des Threads sehr freuen.

reblaus:
@bolli

Das Ergebnis dieses Diskurses ist eindeutig. Die Musterbriefe des BdEV werden nach bestem Wissen erstellt, so dass sie von jedermann risikolos verwendet werden können. Jedem Leser steht die Möglichkeit offen, sich über die Motive der Gegenansicht ein eigenes Urteil zu bilden.

Thema dieses Threads ist, inwieweit die Rückforderungsansprüche bei Sonderverträgen verjährt sind.

Hier ist der Stand der Diskussion derzeit folgendermaßen.

Es ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, welcher Preis bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel gilt. Nach der Versorgeransicht gilt die letzte unwidersprochen hingenommene Preiserhöhung als aktueller Vertragspreis (OLG Frankfurt, OLG Oldenburg etc.). Die Gegenauffassung sieht den anfänglichen Vertragspreis als vereinbarten Preis an (OLG Hamm). Nach der Versorgeransicht dürften sich Rückforderungsansprüche schon gar nicht ergeben. Nach der Verbraucheransicht können Rückforderungsansprüche in erheblichem Umfang entstehen, da unter Umständen Preise gültig sind, die weit im letzten Jahrhundert abgeschlossen wurden.

Bei der Frage der Verjährung dieser Ansprüche wurde auch hier im Forum bis vor kurzem die Meinung vertreten, dass diese nach drei Jahren verjähren. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt, nachdem man Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hier wurde angenommen, dass diese Umstände in der unwirksamen Klausel liegen, von deren Wortlaut der Verbraucher schon bei Vertragsschluss Kenntnis hatte.

Die Gegenauffassung wird vom AG Dannenberg Urt. v. 18. August 2009 - Az. 31 C 202/09 vertreten. Dieses ist der Meinung, dass auf die Kenntnis der unrichtigen Jahresabrechnung abzustellen sei. Dass die Jahresabrechnungen falsch sind, kann der Verbraucher aber frühestens wissen, wenn er ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel bekommt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass er mit den Zweifeln noch keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit der Abrechnung hat, da der BGH kürzlich entschieden hat, dass es grob fahrlässig ist, bei ernsten Zweifeln auf die Klärung dieser Frage zu verzichten. Ist die regelmäßige Verjährungsfrist nach Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung noch nicht abgelaufen, verjähren die Ansprüche des Kunden 10 Jahre nach Ihrer Entstehung, d. h. 10 Jahre nach Zahlung.

Die Ansicht des AG Dannenberg ist für mich überzeugend. Bei einem üblichen Kaufvertrag kann der Verkäufer den Kaufpreis aufgrund des abgeschlossenen Vertrages fordern. Dies ist beim Energieliefervertrag nicht so. Dort wird der Zahlungsanspruch des Lieferanten erst mit der Zusendung der Abrechnung begründet. Diese ist Voraussetzung damit der Anspruch fällig wird.

Wer abwarten möchte, wie der BGH die Fragen entscheidet, sollte in der Zwischenzeit seinen Sondervertrag nicht all zu zweiflerisch durchlesen. Blindes Vertrauen in den Versorger wird hier ausnahmsweise belohnt.  :)

Opa Ete:
@Reblaus

gut zusammengefasst, das wissen wir aber alles schon. Ich persönlich, ein Preisprotestler seit 2004, aber einer ohne ideelle Scheuklappen, bin der Meinung, wer seinem EVU ein Protestschreiben sendet, in dem er auf eine ungültige Klausel verweist und trotzdem den vollen Preis zahlt, der hat den Preis auch anerkannt!

DieAdmin:
@all,

das Link http://forum.energienetz.de/search.php?searchid=282994&page=7von Herr Fricke funktioniert deswegen nicht bei anderen, weil hier eine Suchanfrage \"formuliert\" ist. Erkennbar an dem Aufruf der Suche search.php und der Variable searchid

Ich nehme mal an, der Thread ist gemeint :
Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch

RA Lanters:
Wenn man die Monatsabschläge selbt überweist, empfiehlt sich immer der Vermerk \"Unter Vorbehalt\" auch auf dem Überweisungsträger. Anhand der Kontosauszüge lässt sich so exakt beweisen, dass ein Preis nicht anerkannt wurde.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln