Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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bolli:

--- Zitat ---Original von Münsteraner
Jetzt lese ich aus Ihrer Erläuterung heraus: Wenn jemand bereits 2007 in Übernahme des  Musterschreiben des BdEV unter Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln den Versorger darum gebeten hat mitzuteilen, woraus er sein Recht auf einseitige Preiserhöhungen ableitet, dann bedeutet das, dass bereits ab Ende 2007 die Frist der regelmäßigen Verjährung zu laufen beginnt. Mit der Folge, dass der Verbraucher, der bis heute noch keine Rückzahlung gefordert bzw. eingeklagt hat, dies zwar auch noch 2009 tun kann, aber eben nur für Ansprüche bis maximal 2006 einschließlich?
--- Ende Zitat ---
Wenn ich mich recht entsinne, enthielten die Musterschreiben des BdEV 2007 noch keine Berufung auf die ungültige Preisanpassungsklausel, zumindest nicht unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung, sondern beriefen sich auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB. Die Sache mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel und der BGH-Rechtssprechung kam, glaube ich, erst Ende 2008 hinzu, nachdem das entsprechende Urteil vom 19.11.2008 verkündet war.
Insofern wäre eine vorausschauende (quasi hellseherische) Berufung auf die möglicherweise unwirksame Preisanpassungsklausel in diesem Fall halt eher negativ für den Verbraucher.

Münsteraner:

--- Zitat ---Original von bolli
Wenn ich mich recht entsinne, enthielten die Musterschreiben des BdEV 2007 noch keine Berufung auf die ungültige Preisanpassungsklausel, zumindest nicht unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung, sondern beriefen sich auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB.
--- Ende Zitat ---

Sie entsinnen sich nicht recht. Bereits 2007 existierte ein Musterschreiben des BdEV mit etwa folgendem Wortlaut: \"Zunächst bitte ich um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf § 307 BGB und die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"

RR-E-ft dürfte dies bestätigen können.

reblaus:

--- Zitat ---§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
   1.    der Anspruch entstanden ist und
   2.    der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
--- Ende Zitat ---

Wer 2007 bereits so erhebliche Zweifel an der Klausel gehabt hatte, dass er den Versorger schriftlich darauf hingewiesen hatte, handelt laut BGH grob fahrlässig, wenn er keine rechtliche Prüfung dieser Zweifel in die Wege leitet. Dessen Ansprüche verjähren am 31.12.2010. Wem die Zweifel bereits 2006 gekommen sind, dessen Anspruch verjährt am 31.12.2009. Wer schon 2005 zweifelte, dessen Ansprüche aus Abrechnungen vor 2006 sind verjährt.

Es kommt aber darauf an, dass eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Hierbei kommt es sehr auf die Einzelheiten an. Eine Anfrage beim Versorger, aus welchem Rechtsgrund eine Preiserhöhung erfolgt, braucht noch nicht unbedingt einen Zweifel an der Wirksamkeit einer Klausel zu beinhalten. Wenn der Versorger hierauf nicht antwortet, kann auch die Einholung eines Rechtsrats den Sachverhalt nicht unbedingt aufklären.

Hier eine allgemein gültige Prognose abzugeben, ist nicht möglich. Das hängt auch vom jeweiligen Richter ab.

Opa Ete:
@Münsteraner

sogar 2005 gab es schon solch ein Musterprotestschreiben mit den Klausen!

Münsteraner:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
@Münsteraner

sogar 2005 gab es schon solch ein Musterprotestschreiben mit den Klausen!
--- Ende Zitat ---

Na super ... :( Da bin ich ja mal gespannt, ob man uns Verbrauchern daraus richterlicherseits einen \"Hätte-Kennen-Müssen\"-Strick drehen wird.

@ reblaus

--- Zitat ---Wer 2007 bereits so erhebliche Zweifel an der Klausel gehabt hatte, dass er den Versorger schriftlich darauf hingewiesen hatte, handelt laut BGH grob fahrlässig, wenn er keine rechtliche Prüfung dieser Zweifel in die Wege leitet. Dessen Ansprüche verjähren am 31.12.2010.
--- Ende Zitat ---

Tja, auch Musterschreiben des BdEV können sich ggf. so als \"Rohrkrepierer\" erweisen.

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