Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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RR-E-ft:
Man sollte sich darauf einstellen, dass laut BGH die 3jährige Verjährungsfrist maßgeblich sein kann, insbesondere als auch Verwirkung im Raume stehen könnte. Das gilt insbesondere dann, wenn man Preiserhöhungen widersprochen und Zahlungen unter Vorbehalt geleistet hat.

Schließlich besteht auch schon weit länger als erst seit dem 29.04.2008 Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln, insbesondere auch in Energielieferungverrträgen.

Es wäre mithin töricht, bis 2011 abzuwarten.

Münsteraner:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Schließlich besteht auch schon weit länger als erst seit dem 29.04.2008 Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln, insbesondere auch in Energielieferungverrträgen.
--- Ende Zitat ---

Haben Sie die Aktenzeichen der vorausgehenden Verfahren?

Inwieweit spielt es eine Rolle, wenn jemand diese vorausgehende Rechtssprechung nicht kannte (musste er sie kennen?) und erst 2008 auf die BGH-Rechtssprechung aufmerksam wurde?

Frage auch noch einmal an RR-E-ft direkt: Muss jemand, der bereits in 2007 mit dem Musterschreiben des BdEV auf § 307 BGB und die Rechtsprechung des BGH zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln hingewiesen hat, sich eine eventuelle Kenntnis zurechnen lassen?

reblaus:
Jeder Anspruch der nach der regelmäßigen Verjährungsfrist jetzt noch nicht verjährt ist, sollte unbedingt vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Abrechnungen aus 2006 verjähren danach zum 31.12.2009.

Wer darüber hinaus Ansprüche geltend machen kann, die aus der Zeit vom 10.09.1999 bis 31.12.2005 resultieren, kann abwarten bis die Fragen zur Übertragbarkeit des Preissockels auf Sonderverträge und die Verjährung gegebenenfalls bestehender Rückforderungsansprüche höchtsrichterlich geklärt sind. Er verliert dadurch die Ansprüche, soweit sie in der Zwischenzeit das Alter von 10 Jahren überschreiten. Wirtschaftlich sind diese Beträge vergleichsweise unbedeutend, und sind mit dem Prozessrisiko abzuwägen.

BGH Beschl. v. 23.06.2009, Az. EnZR 49/08 befasst sich mit der Verjährung von Rückforderungen unbillig erhobener Entgelte. Hier signalisiert der Kunde durch die Vorbehaltszahlungen, dass er große Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung hat. Bei solchen Zweifeln ist es tatsächlich grob fahrlässig, mehr als drei Jahre zuzuwarten, bis man aufgrund dieser Zweifel die Rückforderungsklage erhebt.

Im Falle einer unwirksamen Preisanpassungsklausel ist es hingegen kaum als grob fahrlässig zu bewerten, wenn man von der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln keine Kenntnis hat. Solange noch nicht einmal Zweifel an der Klausel aufgetreten sind, kann vom Verbraucher keinesfalls gefordert werden, die Klausel einer juristischen Beurteilung unterziehen zu lassen. Dies ist aber Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der anspruchsbegründenden Jahresabrechnung erkennen kann.

Wer in der Vergangenheit die Einrede der Unbilligkeit gegen die Jahresabrechnung eingelegt hat, hat im Gegenteil signalisiert, dass er von einem wirksamen Preisanpassungsrecht ausgeht.

Wer bereits 2007 die Wirksamkeit der Klausel bezweifelte, für den beginnt damit die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen.

@Münsteraner
Sie machen es sich ganz schön bequem. Ich habe Ihnen bereits die Quelle genannt, wo Sie ältere Rechtsprechung zu den Preisänderungsklauseln finden können. Sie müssen dafür das BGH Urteil vom 29.04.2008 durchlesen. Dort sind solche Urteile zitiert. Unter http://www.bundesgerichtshof.de sind alle Entscheidungen ab 2000 veröffentlicht. Sie benötigen daher nur das Datum einer Entscheidung und können es selbst auffinden.

Man muss in der Juristerei nicht alles wissen. Man muss nur wissen wo es steht.

Münsteraner:

--- Zitat ---Original von reblaus
Jeder Anspruch der nach der regelmäßigen Verjährungsfrist jetzt noch nicht verjährt ist, sollte unbedingt vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Abrechnungen aus 2006 verjähren danach zum 31.12.2009.

Wer darüber hinaus Ansprüche geltend machen kann, die aus der Zeit vom 10.09.1999 bis 31.12.2005 resultieren, kann abwarten bis die Fragen zur Übertragbarkeit des Preissockels auf Sonderverträge und die Verjährung gegebenenfalls bestehender Rückforderungsansprüche höchtsrichterlich geklärt sind. Er verliert dadurch die Ansprüche, soweit sie in der Zwischenzeit das Alter von 10 Jahren überschreiten. Wirtschaftlich sind diese Beträge vergleichsweise unbedeutend, und sind mit dem Prozessrisiko abzuwägen.

--- Ende Zitat ---

@ reblaus
Danke für die Differenzierung!

@ RR
So töricht war mein Gedanke also anscheinend doch nicht. Oder teilen Sie die Auffassung von Reblaus hinsichtlich einer zweigeteilten Vorgehensweise nicht?

@ reblaus


--- Zitat ---Wer bereits 2007 die Wirksamkeit der Klausel bezweifelte, für den beginnt damit die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen.
--- Ende Zitat ---

Werf ich da irgendwas durcheinander? Weiter oben schreiben Sie:


--- Zitat ---Aus dem Musterschreiben kann doch allenfalls die Vermutung des Verbrauchers hervorgehen, dass die Klausel unwirksam ist, definitive Kenntnis hat der Laie erst, wenn ein Gericht entsprechend entschieden hat.
--- Ende Zitat ---
Jetzt lese ich aus Ihrer Erläuterung heraus: Wenn jemand bereits 2007 in Übernahme des  Musterschreiben des BdEV unter Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln den Versorger darum gebeten hat mitzuteilen, woraus er sein Recht auf einseitige Preiserhöhungen ableitet, dann bedeutet das, dass bereits ab Ende 2007 die Frist der regelmäßigen Verjährung zu laufen beginnt. Mit der Folge, dass der Verbraucher, der bis heute noch keine Rückzahlung gefordert bzw. eingeklagt hat, dies zwar auch noch 2009 tun kann, aber eben nur für Ansprüche bis maximal 2006 einschließlich?

Münsteraner:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Münsteraner

Im Gegensatz zu Ihnen habe ich den Beschluss des BGH gelesen, auf den RR-E-ft hingewiesen hat. Danach ist meine zuvor abgegebene Einschätzung mit der Auffassung des BGH nicht vereinbar.
--- Ende Zitat ---

Jetzt löst sich der Widerspruch auf, den ich auch angesichts des (entgegen Ihrer Unterstellung tatsächlich von mir gelesenen) BGH-Beschlusses sah, auf. Mit anderen Worten, es kommt darauf an, wann dem Verbraucher erstmals Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel kamen, sodass er in der Lage gewesen wäre, nötigenfalls eine Feststelllungsklage anzustrengen. Fragt sich, ob dem Verbraucher angesichts sogar noch weiter zurückreichender Rechtssprechung nicht sogar schon eher Zweifel hätten kommen müssen?

Ist es im Übrigen richtig, dass der Verbraucher, der bis heute noch keine Rückzahlung gefordert bzw. eingeklagt hat, dies zwar auch noch 2009 tun kann, aber eben nur für Ansprüche bis maximal 2006 einschließlich?

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