Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
RR-E-ft:
Wer der Musterschreiben des Vereins benutzte, sollte ja danach auch tunlichst Abschlags- und Rechnungsbeträge entsprechend kürzen, um es erst gar nicht zu Überzahlungen kommen zu lassen. Außerdem sollte erklärt werden, dass auch alle weiteren Zahlungen zu den bisherigen Preisen nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.
Opa Ete:
@RR-E-ft
na ja diese Aussage kann man so ohne weiteres nicht stehen lassen. Was bedeutet für sie kürzen, um 1/4 um die Hälfte? Wer seit 2004 mit diesem Musterschreiben gegen Preiserhöhungen vorgegangen ist, hat vielleicht nur nicht die Erhöhungen bezahlt, aber nicht gekürzt, zahlt also die Preise von 2004. Wer nun schon seit 199x beim gleichen Versorger ist, hat vielleicht seit 199x zuviel bezahlt, weil alle Erhöhungen seit 199x nicht berechtigt waren. Mich würde mal interessieren auf welches BGH Urteil sich das Protestschreiben von 2005 eigentlich beruft, bis dahin kenn ich keines, welches sich mit Gaspreisklausel beschäftigt, allenfalls eines von 2004 für Strom -oder sollte es sich um die Urteile von Mietverträgen handeln?
Münsteraner:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wer der Musterschreiben des Vereins benutzte, sollte ja danach auch tunlichst Abschlags- und Rechnungsbeträge entsprechend kürzen, um es erst gar nicht zu Überzahlungen kommen zu lassen.
--- Ende Zitat ---
Da nach meiner Kenntnis seitens des BdEV bis 2007 lediglich das Thema Billigkeit näher diskutiert wurde und empfohlen wurde, die eigenen Zahlungen auf das Niveau von 2004 plus 2% Sicherheitszuschlag zu kürzen, dürfte bis dahin wohl kaum jemand auf die Idee gekommen sein, den musterbrieflichen Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zu § 307 BGB zum Anlass zu nehmen, seine Zahlungen gleich auf den Anfangspreis zu kürzen.
--- Zitat ---Außerdem sollte erklärt werden, dass auch alle weiteren Zahlungen zu den bisherigen Preisen nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.
--- Ende Zitat ---
In welchem Musterschreiben soll das gestanden haben? Man beachte außerdem: \"zu den bisherigen Preisen\". Welche waren damit gemeint? Ich nehme an, die von 2004.
RR-E-ft:
Wer die Erhöhungen nicht gezahlt hat, hat seine Abschlags- und Rechnungsbeträge bereits gekürzt, nämlich eben um jene widersprochenen Preisänderungen.
Er hat als Sondervertragskunde aber möglicherweise zu wenig gekürzt, bezogen auf die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die möglicherweise wegen eines fehlenden Preisänderungsrechts weiter galten, soweit es nicht etwa zwischenzeitlich zu Neuvereinbarungen über die Preise gekommen war.
Da liegt jeder Fall anders. Möglicherweise wurden bei Vertragsabschluss auch höhere Preise vereinbart als jene, die vor dem ersten Widerspruch galten.
Ein generelles Musterschreiben kann auf keinen konkreten Einzelfall abstellen. Deswegen bestand ja auch immer die Möglichkeit, sich von Anfang an durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen oder aber die Prüfung im Einzelfall über den Verein durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.
Wer erwartet, er habe mit dem Musterbrief eine \"eierlegende Wollmilchsau geschenkt\" bekommen, der liegt sicher daneben. Es bedarf immer einer Prüfung der Umstände im konkreten Einzelfall, was sich spätestens in einem Klageverfahren (gleichviel ob aktiv als Kläger oder passiv als Beklagter) zeigt. Wer denkt, sein konkreter persönlicher Streit werde in anderen Verfahren entschieden, an denen er selbst gar nicht beteiligt ist, der irrt.
reblaus:
Ich denke man sollte die Kirche jetzt mal im Dorf lassen.
Wer sich als Verbraucher sagt, selbst ist der Mann, die Kosten für den Anwalt kann ich mir sparen, und mit dem Abschreiben eines Musterbriefes glaubt, damit sei sein individueller Fall auf das Beste geregelt, der muss sich auch an die eigene Nase fassen, wenn bei diesem Brief nicht alle zukünftig möglichen rechtlichen Wendungen berücksichtigt wurden.
Rechtsanwälte kosten Geld und gute Rechtsanwälte kosten sogar viel Geld. Für dieses Geld erkauft man sich dafür aber auch eine individuelle Prüfung des eigenen Falles. Übersieht der Anwalt mögliche Verjährungsfallen, haftet er seinem Mandanten für den Schaden.
Bei Do-it-your-self gibt es das alles nicht. Dafür kostet es auch nichts, wenn der Anspruch gar nicht besteht.
2005 war der Sockelpreis noch nicht erfunden. Es ist bis heute nicht höchstrichterlich entschieden, ob dieser Sockelpreis nicht doch auf Sonderverträge mit unwirksamer Preisanpassungsklausel angewendet werden kann. Die Frage auf welchen Rechtsgrund bei der Rückforderung abzustellen ist, harrt ebenfalls noch einer entgültigen Entscheidung. Ob und inwieweit Rückforderungsansprüche überhaupt bestehen, kann zum heutigen Zeitpunkt mit Sicherheit noch gar nicht gesagt werden.
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