Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
RR-E-ft:
Die gegen das Urteil des OLG Hamm vom 29. Mai 2009 , Az I- 19 U 52/08, eingelegte Revision läuft beim BGH unter dem Az. VIII ZR 162/09.
Münsteraner:
@ RR-E-ft
Besten Dank! Bis wann rechnen Sie mit einer Revisionsentscheidung?
RR-E-ft:
Mitte 2011. Die Verfahrensdauer beim BGH beträgt durchschnittlich 1,5 Jahre.
Mal geht´s schneller. Mal dauert es länger. Hängt womöglich auch davon ab, wieviele Referate außerdienstlich vor Lobbyverbänden gehalten werden.
Es stehen noch Revisionsentscheidungen u.a. nach den Gaspreis- Urteilen des OLG Bremen, des OLG Oldenburg und des Berliner Kammergerichts aus.
Münsteraner:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Mitte 2011. Die Verfahrensdauer beim BGH beträgt durchschnittlich 1,5 Jahre.
--- Ende Zitat ---
Da könnte es ja bei Verbrauchern, die erstmals 2008 mit dem BGH-Urteil vom 29.04.2008 von der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln erfahren haben (mithin deren Verjährungsfrist also Ende 2008 beginnt), taktisch eventuell ganz sinnvoll sein, mit einer eigenen Rückforderungsklage noch bis 2011 (also bis kurz vor Ende der Regelverjährung) zu warten, da bis dann weitere BGH-Entscheidungen vorliegen und damit besser zu beurteilen wäre, auf wie festen oder wackligen Beinen eine eigene Klage stehen würde.
Insoweit man gedenkt, für 10 Jahre zurück Ansprüche geltend zu machen, würde man bei einer Klage erst in 2011 zwar m.E. auch auf Rückzahlungsansprüche der Jahre bis 2001 verzichten. Im Interesse von mehr Rechtssicherheit und der Tatsache, dass in früheren Jahren die Preiserhöhungen nicht so drastisch ausgefallen und insofern auch die Rückforderungen nicht so hoch sind, könnte dies allerdings vertretbar sein. Was meinen Sie (und die anderen natürlich auch) dazu?
--- Zitat ---Mal geht´s schneller. Mal dauert es länger. Hängt womöglich auch davon ab, wieviele Referate außerdienstlich vor Lobbyverbänden gehalten werden.
--- Ende Zitat ---
Man sollte BGH-Richtern derartige Nebentätigkeiten untersagen, insbesondere, wenn sie auch noch direkt mit schwebenden Verfahren befasst sind.
Zum Thema \"Verjährung\" noch eine Verständnisfrage. In § 199 IV BGB heißt es, dass \"andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an\" verjähren. Kommt es hierbei auf das taggenaue Datum der Entstehung an?
Ein Beispiel:
Heute ist der 08.09.2009. Verjähren dann mit heutigem Datum alle vor dem 08.09.1999 entstandenen Rückforderungsansprüche, also z.B. aus einer Jahresrechnung vom, sagen wir, 01.09.1999? Oder ist das Jahresende entscheidend?
bolli:
--- Zitat ---Original von Münsteraner
Da könnte es ja bei Verbrauchern, die erstmals 2008 mit dem BGH-Urteil vom 29.04.2008 von der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln erfahren haben (mithin deren Verjährungsfrist also Ende 2008 beginnt), taktisch eventuell ganz sinnvoll sein, mit einer eigenen Rückforderungsklage noch bis 2011 (also bis kurz vor Ende der Regelverjährung) zu warten, da bis dann weitere BGH-Entscheidungen vorliegen und damit besser zu beurteilen wäre, auf wie festen oder wackligen Beinen eine eigene Klage stehen würde.
--- Ende Zitat ---
Ich bin mir ja nicht ganz sicher, meine aber, dass es für die Verjährung auch auf das Entstehungsdatum des Rückforderungsanspruchs ankommt und nicht nur auf das Datum der Kenntnis, dass ein enstprechender Anspruchsgrund vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist also zwar die Kenntnis des Vorliegens der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln in 2008 notwendig, aber damit lassen sich in der Regelverjährung gem. § 195 BGB nur Ansprüche begründen, die in 2006 enstanden sind, da am 31.12.2009 die Ansprüche aus 2006 verjähren, sofern sich der Anspruchsgegner auf die Verjähurung beruft. Lediglich bei der 10 jährigen Verjährungsfrist, die das AG Dannenberg ansetzt, wäre es einigermaßen unbedeutend, da die größten Preissteigerungen und damit mögliche Rückerstattungssummen vor allem ab 2004/2005 entstanden sind.
Das würde aber bedeuten, Rückforderungen aus 2006er Rechnungen und 3jähriger Regelververjährung müsste ich bis Ende 2009 per Klage geltend gemacht haben, oder sehe ich das falsch ?
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