Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
Münsteraner:
@ Christian Guhl
In meinem Fall ginge es da schon um mehrere Tausend.
@ reblaus
Hätten Sie zu den genannten Entscheidungen (Hamm, etc.) auch die Aktenzeichen? Oder noch besser einen Link auf die Urteile?
Gas-Rebell:
Ich hab übrigens mal ein Muster zusammengebastelt, wie ein Rückforderungsschreiben evtl. aussehen könnte.
Hintergrund war auch der Gedanke, dass es vielleicht ganz sinnvoll ist, dies erst einmal selbst zu fertigen. Denn wenn sich das EVU (um Öffentlichkeit zu vermeiden) auf eine stille, außergerichtliche Einigung einlassen sollte, dann wären die Anwaltskosten für das Aufforderungsschreiben nicht erstattungsfähig.
Also hier das Muster (mit Bitte um Verbesserungsvorschläge jedweder Art):
--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,
vom ... bis zu Ihrer Vertragskündigung zum .... bestand zwischen Ihnen und mir ein Vertragsverhältnis (Sondervertrag) über den Bezug von Erdgas. Im Hinblick darauf mache ich – vorbehaltlich weiterer Gründe - folgende Rückzahlungsansprüche geltend.
Wie mir erstmals 2008 durch Medienberichte über die Rechtssprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln in Gas-Sonderverträgen (Az. ......) bewusst wurde, habe ich auf die von Ihnen nach Vertragsbeginn vorgenommenen Preiserhöhungen Zahlungen geleistet, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund vorlag.
Denn eine einvernehmliche Parteienvereinbarung über nachträgliche Preisanhebungen liegt nicht vor. Die im Vertrag vom ... enthaltene Preisanpassungsklausel ist nämlich unwirksam. (Hier weiter mit ausführlichem BGH-Zitat insbesondere zu Benachteiligung durch nicht enthaltene Preissenkungsverpflichtung und Verletzung des Transparenzgebots)
Aus der mir bis 2008 nicht bekannten Rechtsgrundlosigkeit meiner Zahlungen auf Ihrerseits verlangte Preiserhöhungen ergibt sich nach § 812 BGB ein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, der sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsregeln im Einzelnen wie folgt errechnet:
Im Zeitraum von ... bis ... habe ich an Sie aufgrund der festgestelten Verbräuche und gemäß beiliegender Zahlungsaufstellung insgesamt einen Betrag von ... Euro gezahlt Wirksam vereinbart war aus oben genannten Gründen für die ermittelten Verbräuche jedoch nur der mit Vertragsbeginn vereinbarte Preis von ... je kWh, sodass ich Ihnen für den Vertragszeitraum insgesamt nur einen Betrag von .... schulde. Die Differenz zu meinen tatsächlichen, ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlungen i.H.v. ... Euro ist mir nach § 812 BGB herauszugeben.
Ich bitte insoweit höflich, mir die Summe von ... Euro zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung innerhalb einer Eingangsfrist bis zum .... auf mein Konto ... bei ... BLZ zu überweisen.
Im Falle der außergerichtlichen Streitbeilegung bin ich gern bereit, über diese Abrede und Ihre Zahlung Stillschweigen zu bewahren. Im Streitfalle ließen sich ein erhöhtes Öffentlichkeitsinteresse und daraus resultierende Nachahmerklagen dagegen wohl nicht vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---
Münsteraner:
@ Gas-Rebell
Nicht übel. ;)
Allerdings fällt mir auf: Wenn jemand in 2008 Kenntnis davon erlangt haben sollte, dass Zahlungen auf Preiserhöhungen ohne Rechtsgrund dastehen, dann müsste er auch sofort alle weiteren Überzahlungen eingestellt haben. Denn ansonsten müsste er sich gemäß § 814 BGB entgegen halten lassen, dass insoweit eine Rückforderung ausscheidet, weil er in Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit geleistet hat.
@ reblaus
Wobei der Inhalt von § 814 BGB ja durchaus auch ein Hinweis darauf sein könnte, dass es dem Gesetzgeber gerade (vgl. AG Dannenberg) auf den Apekt der Kenntnis bzw. auch Nichtkenntnis der Rechtsgrundlosigkeit ankam.
reblaus:
@münsteraner
Es geht um die Kenntnis aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Hier stand bisher zur Diskussion, ob es auf die Kenntnis des Wortlauts der Klausel ankomme, und es sich bei der Tatsache, dass die Klausel unwirksam ist, um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum handele, was die 10-jährige Verjährungsfrist ausgeschlossen hätte. Die Kenntnis von der Klausel hat der Kunde schon bei Vertragsschluss erhalten, und der liegt länger als drei Jahre zurück.
Laut AG Dannenberg ist aber die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Jahresabrechnung maßgeblich. Da handelt es sich um eine zu beachtende Kenntnis des Sachverhalts.
AKW NEE:
AG Dannenberg, Teil-Urt. v. 18.08.09, Az. 31 C 202/09 Ansprüche wegen unwirksamer Klauseln
Nicht vergessen, es handelt sich hier um ein Teilurteil!
Siehe auch hier:
http://www.energieverbraucher-wendland.de/downloads/AG%20Dbg%2031%20C%20202_09%20180809.pdf
AG Dannenberg, Teil-Urt. v. 18.08.09, Az. 31 C 202/09 Ansprüche wegen unwirksamer Klauseln
Preisanpassungsklausel ungültig !
Tarif Akzent-Kunde gewinnt Klage vor dem AG Dannenberg
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