Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

<< < (39/88) > >>

Münsteraner:
So ist es. :)

Zur Vorbereitung einer entsprechenden Rückforderung sollte man auch seinen noch für die letzten 10 Jahre bestehenden Auskunftsanspruch beim Versorger geltend machen und sich eine Liste mit sämtlichen Preisänderungen dieser Zeit geben lassen, sofern diese nicht aus aufbewahrten Rechnungen erkennbar sind.

Erteilt der Versorger darauf innerhalb der gesetzten Frist nicht Auskunft, dürfte das Anlass für eine Stufenklage geben.

reblaus:
@münsteraner
Um einen Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beträge wegen einer unwirksamen Preisänderungsklausel zu berechnen benötigen Sie den anfänglichen Vertragspreis und die einzelnen Jahresverbräuche. Daraus errechnen Sie den vertraglichen Anspruch des Versorgers. Ihre Zahlungen an den Versorger können Sie Ihren Kontoauszügen entnehmen. Sollten diese nicht mehr vorliegen, können Sie von der Bank Kopien anfordern. Auf Ihren Versorger sind Sie nur angewiesen, um den Zählerstand zu Beginn des vor 10 Jahren endenden Abrechnungszeitraumes zu erhalten.

Bei der Rechtslage bleibt abzuwarten, ob die Annahme des AG Dannenberg einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält.

Münsteraner:
Tja, wo Sie recht haben, haben Sie recht. ;)


--- Zitat ---Original von reblaus
Auf Ihren Versorger sind Sie nur angewiesen, um den Zählerstand zu Beginn des vor 10 Jahren endenden Abrechnungszeitraumes zu erhalten.
--- Ende Zitat ---
Den Verbrauch der seinerzeitigen Abrechnungsperiode kann ich doch auch aus der entsprechenden Abrechnung ersehen, oder lieg ich da jetzt falsch?


--- Zitat ---Bei der Rechtslage bleibt abzuwarten, ob die Annahme des AG Dannenberg einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält.
--- Ende Zitat ---
Ist da schon was bekannt über eine Berufung? Und hat nicht auch das OLG Hamm bereits ähnlich entschieden?

reblaus:
@münsteraner
Wenn Sie die erste Abrechnung noch haben, müsste dort der Anfangszählerstand vermerkt sein. Innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums liegt aber eine vollständige Eichfrist. Ihr Gaszähler wird daher zwischenzeitlich ausgetauscht worden sein. Darüber müssten Sie aber eine Mitteilung mit den Zählerständen erhalten haben.

Die Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung zum Sockelpreis auf Sonderverträge mit unwirksamer Preisänderungsklausel übertragen werden kann, ist von verschiedenen OLGs unterschiedlich entschieden worden. Das OLG Hamm sagt, nein. Die OLG Frankfurt, Oldenburg und Koblenz vertreten die Gegenauffassung. Allerdings verweisen sie lediglich auf das Urteil des BGH, ohne die Übertragbarkeit zu begründen. Näheres dazu finden Sie hier.

Das Neue beim AG Dannenberg ist, dass das Gericht an die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung anknüpft. Dieser Aspekt wurde in der Diskussion hier im Thread bisher (soweit ich mich erinnere) nicht erwähnt.

Wenn diese Auffassung einer Revision standhält, wird es sehr sehr teuer für die Versorger. Dann können wir \"Bad Utilities\" gründen oder Utilitie-bailouts veranstalten  8o.

Es empfiehlt sich, Versorgeraktien leer zu verkaufen.

Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von Münsteraner
Ist da schon was bekannt über eine Berufung?
--- Ende Zitat ---
Ich vermute doch ganz stark, dass Eon-Avacon in die Berufung geht. Nur - ob der Streitwert der Klage das hergibt, ist noch nicht klar. Der Kundin wurden 362,42 € als Ausgleichszahlung angeboten und von dieser abgelehnt. Und da es bei diesem Teil der Klage nur um den Auskunftsanspruch ging, dürfte der Wert noch niedriger sein. Aus Sicht von IGEL ist eine Berufung wünschenswert, um endgültige Klarheit zu erreichen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln