Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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reblaus:
@AKW NEE
Das Gericht wird nicht mehr hinter seine eigene rechtliche Einschätzung zurückfallen.

Die berechtigte Frage ist natürlich, ob die Auffassung einer Revision standhält.

@Münsteraner

OLG Hamm Urt. vom 29. Mai 2009 - Az. I- 19 U 52/08
OLG Koblenz Urt. vom 12. Februar 2009 - Az. U 781/08 (Kart)
OLG Frankfurt Urt. vom 4. November 2008 - Az: 11 U 60/07 (Kart)
OLG Oldenburg Urt. vom 5. September 2008 - Az: 12 U 49/07

Die Urteile sind in der Datenbank des Forums veröffentlicht.

AKW NEE:
@reblaus
Auf Grund eines Beitrages hier konnte der Eindruck entstehen, als es bei einer Revision um den Streitwert dieses Teilurteils gehen würde, deshalb mein Hinweis.

Münsteraner:
@ reblaus

Danke für die Urteilshinweise.

Inwieweit könnte § 814 BGB denn greifen?

Zum Off-Topic-Thema: Hier geht\'s weiter.

courage:

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell

Also hier das Muster (mit Bitte um Verbesserungsvorschläge jedweder Art):


--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,
...
Wie mir erstmals 2008 durch Medienberichte über die Rechtssprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln in Gas-Sonderverträgen (Az. ......) bewusst wurde, habe ich auf die von Ihnen nach Vertragsbeginn vorgenommenen Preiserhöhungen Zahlungen geleistet, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund vorlag.
...
Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Danke für den Entwurf, ein sehr konstruktiver Beitrag.

Frage 1: Müssten für die behaupteten Medienberichte aus 2008 nicht doch die Quellen und Fundstellen angegeben werden, um Bestreiten vorzubeugen?
Frage 2: Wäre es nicht denkbar, dass ein Kunde erst 2009 auf das Problem und seine eigene mögliche Betroffenheit aufmerksam wurde?

reblaus:
@münsteraner, courage
Sie müssen es positiv wissen, dass Sie zu der Leistung nicht verpflichtet waren. Es reicht weder aus, dass Sie es hätten wissen können noch dass Sie ernsthafte Zweifel hatten. An dem Tag an dem man Ihnen von dem Artikel erzählt haben Sie frühestens Kenntnis davon. Wahrscheinlich sogar erst an dem Tag, an dem Ihnen Ihr Anwalt bestätigt, dass dieser Journalist keinen Unsinn geschrieben hat.

Beweisbelastet ist der Leistungsempfänger. Er muss nachweisen, dass Sie die Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld erbracht haben.

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