Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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Black:

--- Zitat ---Original von Black
@ reblaus

Im Rahmen von Tarifkundenverhältnissen ist eine unbillige Preisanpassung nichtig. Der BGH hat jedoch geurteilt, dass diese Nichtigkeit unbeachtlich ist, wenn der Kunde den veränderten Preis akzeptiert und beglichen hat. Der neue Preis wird zum \"vereinbarten Preis\". Ob dieser vereinbarte Preis tatsächlich hätte gefordert werden können wird dann vom Gericht nicht mehr geprüft.

Gleiches muss auch für Sonderverträge gelten. Wenn der Kunde den Preis akzeptiert, wird er zum neu vereinbarten Preis. Ob dieser vereinbarte Preis tatsächlich hätte gefordert werden können wird dann vom Gericht nicht mehr geprüft.
--- Ende Zitat ---

Und wieder hat sich die Welt ein Stück weiter gedreht. Was die hier versammelten \"Experten\" bislang als abwegig ausgeschlossen hatten, die Rechtsprechung zu akzeptierten Tarifkunden-Preisanpassungen ist auf Sonderkunden übertragbar:


--- Zitat --- Insoweit ist bereits obergerichtlich entschiede, dass wenn durch Sondervertragskunden nach Preiserhöhungen weiterhin Gas bezogen und die nachfolgenden Rechnungen ohne Beanstandung bezahlt werden, der einseitig erhöhte Preis zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis wird und zwar unabhängig von der Befugnis der Beklagten zu einer Preisanpassung (vergl. OLG Oldenburg a.a.O. , Anlage K36...)

LG Hof, 01.04.2009, 1 HK O 44/08
--- Ende Zitat ---

bolli:
@black
Das wird aber wohl nicht überall in der Republik so gesehen.
Wir sollten deshalb der Vollständigkeit halber aber an dieser Stelle auch erwähnen, dass das OLG Hamm festgestellt hat, dass auf unwirksame Preisänderungsklauseln gestützte Preiserhöhungen unwirksam sind und auch bei unterlassenem Widerspruch und vorbehaltlosen Zahlungen Rückforderungsansprüche begründen , was ja wohl soviel heisst, wie eine konkludente Vertragsanpassung wird bei fehlerhafter Preisanpassungsklausel bei Sondervertragskunden durch Zahlung und Nichtwiderspruch eben nicht vorgenommen.

wie hier im Beitrag von RR-E-ft zum Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2009 zu lesen ist.

Aber wie alles, wird sicher auch das erst zum BGH gehen müssen, um endgültig entschieden zu werden.
Bis dahin werden wohl leider eine Reihe Forderungen der Verbraucher verjährt sein, wenn diese nämlich noch keine Widerspruch eingelegt haben und/oder Rückforderungsansprüche gestellt haben.  :(

reblaus:
@Black

Ich kann keinen Eintrag finden, in dem irgend jemand behauptet, dass die von Ihnen vertretene Auffassung nicht auch von deutschen Gerichten vertreten wird. Im Gegenteil ist hinlänglich auf OLG Koblenz Urt. v.  12. Februar 2009 - Az. U 781/08 (Kart) hingewiesen worden. Im Gegensatz zu dem von Ihnen zitierten Urteil des LG Hof und zu OLG Oldenburg Urteil vom 5. September 2008 - Az 12 U 49/07 macht sich das OLG Koblenz zumindest die Mühe eine eigenständige Begründung für diese Auffassung zu liefern. Die anderen Gerichte halten den Verweis auf die vom 8. Zivilsenat gegebene Rechtsauffassung für ausreichend und ersparen sich eigenständige Überlegungen wie denn diese Vereinbarung im Detail zustande gekommen sein soll.

Das tun im übrigen auch Sie. Meine Bitten, zu erklären aus welchen Handlungen Ihrer Auffassung nach welche Erklärung zu entnehmen sein soll, haben Sie bisher nicht erfüllt. Solange Sie gemeinsam mit dem OLG Oldenburg und dem LG Hof nicht bereit sind zu erklären, wieso es unerheblich sein soll, ob wie im vom BGH entschiedenen Fall ein einseitiges Preisbestimmungsrecht besteht, oder wie in allen anderen Fällen ein solches Recht nicht besteht, sehe ich nicht den geringsten Grund von meiner Auffassung abzuweichen, dass die Vereinbarung eines Preissockels nur dann konkludent (durch Zahlung) vereinbart werden kann, wenn der bezahlten Abrechnung eine subjektive Ungewissheit innewohnt. Und diese kann sich nur aus einem wirksamen einseitigen Preisbestimmungsrecht ergeben.

Meiner Auffassung liegt die Überzeugung zu Grunde, dass Verträge nur durch freiwillige Vereinbarungen geschlossen und nicht aus Gründen der Denkfaulheit gerichtlich angeordnet werden können.

Dem Versorger steht schließlich die Einrede der Entreicherung  zu, so dass er die unmittelbar durch den Verbrauch des Kunden aufgrund von Bezugskostensteigerungen verursachten Zahlungen an den Vorlieferanten nicht zurückzuerstatten braucht. Für die Entreicherung ist er aber beweispflichtig.

RR-E-ft:
@Black

Das vom LG Hof am 13.05.2009 verkündete Urteil ist hier bereits gewürdigt worden. Die Welt dreht sich ständig weiter und deshalb gilt es eben auch, die Rechtsprechung des OLG Hamm in der genannten Entscheidung vom 29.05.2009 zu würdigen. Das OLG Hamm befasst sich nämlich - im Gegensatz zu den OLG Oldenburg v. 05.09.2008, Kammergericht vom 28.10.2008 und OLG Koblenz vom 12.02.2009  - explizit mit bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen von Sondervertragskunden nach vorbehaltlosen Überzahlungen und hat solche Rückforderungsansprüche bestätigt. Bereits die Begründung des Landgerichts Dortmund im Urteil vom 18.01.2008 (vgl. dort Tz. 94 ff) war in diesem Punkt überzeugend. Es folgt der Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen vom 20.07.2005 (VIII ZR 199/04) und vom 28.03.2007 (VIII ZR 144/06 Tz. 20).

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Das vom LG Hof am 13.05.2009 verkündete Urteil ist hier bereits gewürdigt worden.
--- Ende Zitat ---

Wobei dieses \"hier\" einen Forenbereich meint, in dem Sie sich die Deutungshoheit vorbehalten. Was die Würdigung immer etwas..nunja einseitig erscheinen läßt.

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