Gestern Nacht dachte ich nochmal über den Beginn der Verjährungsfrist nach.
Wie RR-E-ft oben darstellt, kann die Verjährung unter Umständen auch erst wesentlich später als drei Jahre nach der Zahlung enden; dann nämlich wenn sie erst später begonnen hat. Folglich könnte ein Schuldner sich auch noch nach vielen Jahren Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sehen. Damit wäre - vordergründig - die drei-Jahres-Regelung ziemlich überflüssig.
Betrachtet man die Regelungen des §199 BGB im Überblick, dann ergibt sich meines Erachtens aber doch ein konsistentes Bild:
§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
- Wer nachweisbar Kenntnis über einen Anspruch erlangt, der hat drei Jahre Zeit, mit der Durchsetzung desselben zu beginnen. Ansonsten stellt die Verjährung Rechtsfrieden auf Kosten des Anspruchsausgleichs her.
- Wer erst nach über zehn Jahren Kenntnis über einen Anspruch erlangt, der hat eben Pech gehabt.
- Juristische Laien müssen nicht jedes Geschäft innerhalb von drei Jahren anwaltlich überprüfen lassen um sicherzustellen, dass ihnen keine Rückerstattungsansprüche zustehen.
Allerdings ist Absatz (1), Satz 2. - wie so viele Paragraphen - ziemlich schwammig formuliert. Fraglich ist, unter welchen Umständen man dem Gläubiger eine Kenntnis seines Anspruchs unterstellen kann; bspw. wenn der BGH dazu ein Grundsatzurteil gefällt hat.
Black\'s Ansicht, die Verjährung beginne bereits mit der Kenntnisnahme des Wortlautes einer Preisanpassungsklausel, ist sicher zu eng gefasst. Was geschieht beispielsweise, wenn der Versorger erst nach vier Jahren zum ersten Mal von dieser Gebrauch machen würde? Dann wäre der Verbraucher darauf verwiesen, noch vor der Entstehung eines Rückzahlungsanspruches innerhalb von drei Jahren die Unwirksamkeit der Klausel gerichtlich feststellen zu lassen.
Original von Black
Er hat gesagt es kommt auf die Kenntnis der Umstände (Tatsachen) an, die zur Unwirksamkeit führen (Rechtsfolge).
Die Behauptung, eine Preisanpassungsklausel sei unwirksam, kann durch ein Gericht bestätigt oder widerlegt werden - was inzwischen ja auch in mehreren Fällen geschehen ist. Das ist eine Tatsachenfeststellung. Was sonst? Die weiteren Rechtsfolgen hängen entscheidend von dieser Tatsache ab. Bei Preisanpassungsklauseln, die noch nicht einer gerichtlichen Prüfung unterzogen worden sind, steht noch nicht fest ob sie unwirksam sind oder nicht. Mithin werden die betroffenen Versorger sich genau
auf diese fehlende (Tatsachen-)feststellung berufen und Rückforderungen zurückweisen.
Wenn unter
Umstände bereits der reine Wortlaut eines Vertragstextes zu verstehen wäre, dann hätte dies wiederum zur Folge, dass jeder Vertrag innerhalb von drei Jahren anwaltlich zu prüfen wäre um nicht jegliche Ansprüche zu verlieren.
Ich glaube nicht, dass die Gerichte der engen Rechtsauffassung von Black folgen werden. Das ginge viel zu weit.
Gruss,
ESG-Rebell.