@Black
Sie schreiben mir zuweilen Beiträge in \"mein Poesiealbum\", als hätte ich selbst keine Staatsexamina zu absolvieren gehabt.
Deshalb reicht es ja gerade, dass der klagende Bereicherungsgläubiger nur die erfolgte Leistung darlegt und ggf. beweist und dazu erklärt, dass diese jedenfalls rechtsgrundlos erfolgt sei (was für die Schlüssigkeit nicht fehlen darf!). Wenn der Kunde nur darlegt und unter Beweis stellt, dass er in den vergangenen Jahren tausende Euro an seinen Energieversorger gezahlt hat, und erklärt, dass er diese nun zurückverlange, ist die Klage
nicht schlüssig. Erklärt er aber weiter, dass diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten, ist die Klage schlüssig, soweit die beanspruchte Rückzahlung nicht die als geleistet behaupteten Zahlungen übersteigt.
Behauptet der Versorger, dass sich der Rechtsgrund aus der Anwendung einer vertraglich vereinbarten Preisänderungsklausel ergebe, kann man sich dann darüber weiter streiten, ob eine solche Klausel überhaupt gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und - wo dies der Fall sein sollte - nicht gem. § 307 BGB unwirksam ist.
Wenn der Kläger gleich damit käme, wäre dies wohl nicht prozessökonomisch.
Ich habe schon davon gelesen, dass Kunden ohne Anwalt auf Rückzahlung geklagt haben wegen der Unwirksamkeit einer Klausel, an der sie sich abgearbeitet haben, nachdem bereits ein Landgericht die Klausel für unwirksam erklärt hatte. Nur war diese Klausel schon gar nicht in deren Vertrag wirksam einbezogen. Wie dumm. Fabuliert der Kunde gleich über eine Klausel, verschenkt er sich und seinem Gegner zudem den Streit über die wirksame Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB.
Der Beklagte hat einen Rechtsgrund (z.B. Vertrag) darzulegen und ggf. zu beweisen, möglicherweise einen, den der Kläger gar nicht kennt.
Beruft er sich auf Verjährung, gilt dafür eine besondere Darlegungs- und Beweislast.