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Ich erkläre der Dame, dass die Preisänderungsklausel in meinem Vertrag zwar nicht Wort für Wort identisch sei, sich für mich aber eigentlich sinngemäß genau so anhört. Und deshalb möchte ich gerne wissen, wie ich meine Ansprüche genau formulieren muss. Inzwischen hat die Frau eine eigene Kopie unseres Zeitungsartikels neben sich liegen. Schließlich bekomme ich erklärt, wie es geht: „Sie müssen der Aggerenergie schriftlich mitteilen, dass Sie Geld zurück haben wollen.“ Kein Problem, denke ich mir, doch dann kommt der Nachsatz: „Und Sie müssen auch selbst ausrechnen, wie viel Sie von uns zurückhaben wollen.“ Wie soll das denn genau gehen?Das frage ich auch die Mitarbeiterin der Aggerenergie im Gummersbacher Beratungszentrum, wo ich eine halbe Stunde später Rat in derselben Sache einhole. Die Mitarbeiterin rät mir, die Erdgasrechnungen der letzten drei Jahre zur Hand zu nehmen. „Für eine Rückforderung kommen ja ohnehin nur die letzten drei Jahre in Betracht“, ist sie offenbar gut informiert. Also brauche ich die Unterlagen von 2006, 2007 und 2008. Ausgehend vom Arbeitspreis, der 2006 gegolten habe, könnte ich dann ausrechnen, was ich unter Umständen zu viel bezahlt hätte.
Original von RR-E-ftDieser Rückzahlungsanspruch, der bereits jeweils mit der - konkret zu errechenden - Zuvielzahlung entstanden war, unterliegt der Verjährung, für deren Beginn es auf die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.Kenntnis haben die Kunden oft erst durch Pressemitteilungen der Versorger selbst. Zuvor hatten ihnen die Versorger oftmals sogar mitgeteilt, dass die Forderungen zu recht bestünden. Die Kunden konnten deshalb zuvor selbst gar keine Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen haben.
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d. h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Staudinger/ Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Dies war hier der Fall. Der Kläger wusste seit dem 30. März 2001, dass die Hauptschuldnerin durch die Überweisung vom selben Tag, also durch seine Leistung, die Klagesumme erlangt hatte. Er kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Formunwirksamkeit des auf den 14. Oktober 2000 datierten Kaufvertrages ergab. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (MünchKomm/ Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
Das Berufungsgericht hat auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641 Tz. 23 ff. für BGHZ 171, 1 vorgesehen) rechtsfehlerfrei bejaht. Der Kläger hatte seit dem 30. März 2001 Kenntnis von den die Bürgschaftsforderung und den gesicherten Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Staudinger/Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Dies war hier der Fall. Der Kläger wusste seit dem 30. März 2001, dass die Hauptschuldnerin durch die Überweisung vom selben Tag, also durch seine Leistung, die Klagesumme erlangt hatte. Er kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Formunwirksamkeit des auf den 14. Oktober 2000 datierten Kaufvertrages ergab. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25). Die etwaige Unkenntnis des Klägers von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung beruhte im Übrigen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auf grober Fahrlässigkeit.
Original von RR-E-ftAn die Stelle der im betreffenden Fall maßgeblichen Kenntnis von der Formunwirksamkeit eines Vertrages, tritt für die hier diskutierten Fälle die maßgebliche Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel.
Original von RR-E-ftIch habe nicht verstanden, woraus sie die Kenntnis der betroffenen Kunden von der (teilweisen) Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen herleiten wollen. Woran wollen sie die denn überhaupt festmachen? Das gilt umso mehr, wo sich die Kunden - wie der Regionlagaskunde vor dem BGH - auch auf Unbilligkeit berufen hatten.
Original von RR-E-ftZu allem Überdruss haben viele Sondervertragskunden noch nie einen schriftlichen Vertrag in die Hand bekommen. Aber das wissen Sie ja. Laut Salje/Britz/Danner... wohl sogar ein Regelfall, wie Sie an anderer Stelle betonten.
Original von BlackEin Sondervertrag zu identischen Bedingungen der Grundversorgung ist möglich. Ein solcher Vertrag ist anzunehmen, wenn der Vertrag durch konkludente Gasentnahme zustande kam und/oder das EVU bei Vertragsschluss nicht erkennen konnte, dass der Letztverbraucher nicht unter die Grundversorgungspflicht fällt. (Danner/Theobald, Energierecht, Bd. 1, zu § 36 EnWG, Rdn. 51)Das Gleiche gilt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass ein grundversorgter Kunde die 10.000 kWh Grenze für gewerbliche Nutzung im Jahr überschritten hat. Auch hier ist eine Fortsetzung der bisherigen Vertragsbedingungen als Sondervertrag anzunehmen. (Britz/Hellermann,Hermes, EnWG, 2008, zu § 36, Rdn. 23)
Original von RR-E-ft@BlackUnd welche Umstände kannten die betroffenen Kunden nun, so dass sie die maßgebliche Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen hatten? Aus welchen Tatsachen folgte für die betroffenen Kunden die Rechtsgrundlosigkeit?Dann hätte doch wohl eher der Versorger Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit gehabt oder haben müssen und hat aber gleichwohl von den Bankkonten der Kunden die vollen Beträge abgebucht. Was das dann wohl erst noch wäre? Sie rücken die betreffenden Versorger unmerklich in die Nähe von Betrügern, denen obendrein Untreue zum Vorwurf gemacht werden könnte. Das hätte wieder einen eigenen Schadensersatzanspruch zur Folge. Und sagen Sie jetzt bitte nicht, die betreffenden Kunden hätten schon immer von einem Betrug und Untreue gewusst oder davon Kenntnis haben müssen, etwa weil der Bund der Energieverbraucher e.V. schon seit Jahren zweifelhafte Praktiken öffentlich anprangerte.
Original von RR-E-ft...Erfolgte Mehrzahlungen über den vertraglich vereinbarten Preis hinaus begründen einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung, wobei es für den Beginn der Verjährung auf das subjektive Element der Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.Wurde in 1997 ein Sondervertrag abgeschlossen, könnte demnach auch weiter der dabei vertraglich vereinbarte Preis gegolten haben. Alle darüber hinausgehenden Mehrzahlungen können einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz aus culpa in contrahendo, mithin auf Rückzahlung, begründen. Dieser Rückzahlungsanspruch, der bereits jeweils mit der - konkret zu errechenden - Zuvielzahlung entstanden war, unterliegt der Verjährung, für deren Beginn es auf die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.... Demnach kann im konkreten Fall ein weitergehender Anspruch als nur für die letzten drei Jahre bestehen, der sich zudem nicht erst aus der Differenz zu den vor drei Jahren geltenden Preisen ergibt.
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