Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

<< < (27/88) > >>

reblaus:
@RR-E-ft
Schon Ihre Überschrift ist falsch. Es müsste heißen, kein Anerkenntnis durch vorbehaltslose Zahlung ohne das Vorhandensein einer subjektiven Ungewissheit. Und dann bestätigt dieses Urteil nicht Ihre sondern meine Auffassung. Denn in der Jahresabrechnung bei unterjährig nach § 315 BGB erhöhten Preisen liegt immer eine subjektive Ungewissheit, ob die Preiserhöhung nach § 315 BGB der Billigkeit entspricht.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
BGH: Kein Anerkenntnis einer Forderung durch vorbehaltlose Zahlung

Zum hiesigen Meinungsstreit hinsichtlich Anerkenntnisfunktion der Zahlung auf eine Rechnung
--- Ende Zitat ---

Mag sein, dass der BGH das in einem Fall entschieden hat, dessen Tatbestand sich so liest:


--- Zitat ---Der Kläger kaufte am 14. April 2005 von der Beklagten zu einem Preis von 27.500 € einen gebrauchten Pkw M. des Baujahres 1998 mit einer Laufleistung von nahezu 60.000 Kilometern. Das Fahrzeug wurde ihm am 20. April 2005 übergeben. Nachdem er weitere 12.000 Kilometer gefahren war, trat Anfang Oktober 2005 ein Getriebeschaden auf, der in der Werkstatt der Beklagten repariert wurde.(...)
--- Ende Zitat ---

Aber die Übertragung fachfremder Rechtsprechung auf die Energiewirtschaft ist noch in den seltensten Fällen geglückt. Für die Energiewirtschaft bleibt es bislang bei der Aussage des BGH:

Wenn ein Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.

BGH, VIII ZR 36/06, S. 19; BGH VIII ZR 138/07

Das hat sogar RR-E-ft zur Kenntnis nehmen müssen:


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der achte Zivilsenat des BGH hängt bedauerlicher Weise weiter seiner These an, durch einen unwidersprochenen Weiterbezug und vorbehaltslose Zahlungen des Tarifkunden käme es zu einer konkludenten Preisneuvereinbarung, die als solche keiner Billigkeitskontrolle mehr unterliege.
BGH, Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 138/07 - Erdgas- Tarifkunde
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
@reblaus

VIII ZR 265/07 befasst sich wie auch VII ZR 165/05 mit der Frage, unter welchen Umständen ein Anerkenntnisvertrag durch Angebot und Annahme (Einigung) zustande kommt.

VIII ZR 36/06 und VIII ZR 138/07 gründen ersichtlich nicht darauf, dass ein solcher Anerkenntnisvertrag durch Angebot und Annahme zustande gekommen sei, sondern dass ein bereits bestehender Tarifkundenvertrag selbst eine Neuvereinbarung durch Einigung, mit anderen Worten eine nachträgliche vertragliche Änderung durch Neuvereinbarung erfahren haben soll. Und dies obwohl ein entsprechendes  Erklärungsbewusstsein nicht ersichtlich ist, vgl. VIII ZR 199/04.

Das ist etwas grundlegend anderes.

@Black

In diesem Thread geht es um Rückforderungsansprüche von Sondervertragskunden. Für diese gelten die gesetzlichen Bestimmungen der AVBV schon nicht, vgl. KZR 2/07 und VIII ZR 274/06.

Die Sachlage ist eher mit VIII ZR 199/04 vergleichbar, wo beide Vertragsteile von einem vermeintlichen vertraglichen Recht zur einseitigen Entgelterhöhung ausgingen, welches tatsächlich wegen Gesetzesverstoß unwirksam war, so wie ein vertragliches Preisänderungsrecht oft wegen Verstoß gegen § 307 BGB unwirksam ist, vgl. KZR 2/07 und VIII ZR 274/06.

Die Bestimmungen des abstrakten Allgemeinen Schuldrechts über vertragliche Einigungen durch Angebot und Annahme gelten auch in Bezug auf Energielieferungsverträge, vgl. nur VIII ZR 240/90.

(Noch zu Zeiten der Geltung des Preußischen Allgemeinen Landrechts hätte man das Recht der Energielieferungsverträge möglicherweise konkret anders ausgestaltet und diese nicht den abstrakten Bestimmungen eines Allgemeinen Schuldrechts unterworfen. Jene Zeiten sind aber schon längst vorüber.)

reblaus:
@RR-E-ft
Sie vertreten hier doch vehement die Auffassung, dass der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung keinerlei Erklärungsgehalt innewohnen könne. Und dies ohne wenn und aber. Die von Ihnen zitierte Entscheidung bestätigt aber gerade die gegenteilige Auffassung, dass in einer vorbehaltlosen Zahlung sehr wohl ein auf einen Vertragsschluss gerichtetes Angebot bzw. die Annahme eines Angebotes gesehen werden kann. Es kommt dabei nur auf die Umstände an.

Wenn durch die Zahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgeschlossen werden kann, dann ist es grundsätzlich auch möglich, durch eine Zahlung eine Preisänderung zu vereinbaren. Womit Ihre Theorie der ständigen Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichtes widersprechen würde.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

In diesem Thread geht es um Rückforderungsansprüche von Sondervertragskunden. Für diese gelten die gesetzlichen Bestimmungen der AVBV schon nicht, vgl. KZR 2/07 und VIII ZR 274/06.
--- Ende Zitat ---

Ich kann nicht erkennen, dass die Aussage des BGH, eine vorbehaltlose Zahlung führe zu einer neuen Preisvereinbarung sich zur Begründung auf spezielle Normen der AVB/GVV stützt. Insoweit darf diese Aussage auch bei Sonderkundenverträgen herangezogen werden.

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