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Palaver über Kleinviehmist

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nomos:

--- Zitat ---Original von Black
.....  hängt der Erfolg wesentlich, davon ab zu welchen Beweisangeboten der Versorger bereit ist ....
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Original von Black
Würde mich auch interessieren. Warum?
--- Ende Zitat ---
@Black, weil, wenn das so wäre, ich das schlicht für verfassungswidrig halten würde.

Black:

--- Zitat ---Original von nomos

--- Zitat ---Original von Black
.....  hängt der Erfolg wesentlich, davon ab zu welchen Beweisangeboten der Versorger bereit ist ....
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Original von Black
Würde mich auch interessieren. Warum?
--- Ende Zitat ---
@Black, weil, wenn das so wäre, ich das schlicht für verfassungswidrig halten würde.
--- Ende Zitat ---

Dann haben Sie eine seltsame Auffassung sowohl von unserer Verfassung, als auch dem deutschen Prozessrecht. Es obliegt jeder Partei selber zu entscheiden ob und welche Beweisangebote sie für beweisbedürftige Tatsachen (Dispositionsmaxime) abgibt.

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
Dann haben Sie eine seltsame Auffassung sowohl von unserer Verfassung, als auch dem deutschen Prozessrecht. Es obliegt jeder Partei selber zu entscheiden ob und welche Beweisangebote sie für beweisbedürftige Tatsachen (Dispositionsmaxime) abgibt.
--- Ende Zitat ---
@Black, seltsam? Beweisangebote?

Seit wann wird ein Verfahren über Energiepreise alleine von der Energieversorger-Partei beherrscht? Steht das so in der ZPO?[*] Wie halten Sie es mit der Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung (Wahrheitspflicht)?
[*]oder mit der Pflicht zur Erklärung über behauptete Tatsachen (Erklärungspflicht)?
[*]Wie sieht es mit der Beweisaufnahme und den Beweismitteln aus?
[/list]Für seltsam halte ich Ihre Auffassung, dass es alleine darauf ankommen soll, \"zu welchen Beweisangeboten der Versorger bereit ist ....\". Wenn es so wäre, dann denke ich schon an Art. 93 GG (4a). Davon gehe ich aber nicht aus, es gibt auch noch die andere beteiligte Partei im Verfahren. Zur Feststellung der Billigkeit der Preise ist laut BGH die Offenlegung der Daten zur Preisfindung nicht ausgeschlossen. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, aber das ist ein kleiner aber feiner Unterschied.

superhaase:
@nomos:

Ein Richter kann den Versorger ja nicht durch Prügel (für den Anwalt?) oder sonstige Folter zur Herausgabe von informationen zwingen. ;)
Er kann allerdings das unzulängliche Beweisangebot entsprechend würdigen und z.B. die Zahlungsklage des Versorgers dann abweisen.

nomos:

--- Zitat ---Original von superhaase
Ein Richter kann den Versorger ja nicht durch Prügel (für den Anwalt?) oder sonstige Folter zur Herausgabe von informationen zwingen. ;)
Er kann allerdings das unzulängliche Beweisangebot entsprechend würdigen und z.B. die Zahlungsklage des Versorgers dann abweisen.
--- Ende Zitat ---
Von was ist dann der \"Erfolg\" abhängig? .. und richtig @superhaase, Prügel sieht die ZPO nicht vor, auch nicht für Anwälte  ;) . u.a.
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