Energiepreis-Protest > Regionalgas Euskirchen
Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
RR-E-ft:
@PeterH
Mit der Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen befasst sich ausführlich das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.11.2008.
Dafür ist es ohne Belang, ob der Tarif unbillig und deshalb unverbindlich und unwirksam war oder ob eine Preiserhöhung unbillig oder sonst - etwa wegen fehlenden Preiserhöhungsrechts - unwirksam war.
Es besteht keine Veranlassung, jetzt zu prüfen, ob eine Preisänderungsklausel in einem neuen Vertrag unwirksam ist oder nicht. Mit der Frage kann man sich ggf. dann beschäftigen, wenn erstmals eine Preisänderung darauf gestützt werden soll. Und dann kann man eine solche Klausel prüfen, wenn jemand damit zum Anwalt geht und diesen dafür bezahlt. ;)
Wir üben hier keine abstrakte Rechtsaufsicht über Versorgervertragsangebote aus. Dafür bezahlen die Versorger eigene Juristen.
Möglicherweise sollte man als Kunde zügig Rückforderungsansprüche geltend machen, also Rückzahlung verlangen, das Unternehmen in Bezug auf diese durch Mahnung in Verzug setzen, und bei Zahlungsverzug sofort die SCHUFA darüber informieren. Möglichst massenhaft. :D
eislud:
@RR-E-ft
Ist § 852 auch für Schadensersatzansprüche bei Sonderverträgen mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln anwendbar?
Im Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.11.08 Az. VI- 2 U (Kart) 12/07) ging es ja bezüglich der Anwendbarkeit des § 852 nur um die Frage, ob er für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche Anwendung findet.
Insbesondere aus folgendem könnte sich dann gegebenenfalls eine entsprechende Anwendung ergeben (ich habe, wenn überhaupt, nur einen sehr beschwerlichen Zugang zu dieser wohl ausgefalleneren Lektüre :D ).
--- Zitat ---Original: OLG Düsseldorf Urt. v. 26.11.08 Az. VI- 2 U (Kart) 12/07:
vgl. allgemein zum Anwendungsbereich des § 852 BGB: Vieweg, in Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, § 852 Rdnr. 7;
Wagner, in Münchener Kommentar, a.a.O., § 852 Rdnr. 4).
--- Ende Zitat ---
Danke im voraus.
RR-E-ft:
@eislud
Im Falle unwirksamer Klauseln besteht ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, der in Konkurrenz zu einem Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo steht (vgl. Palandt, BGB, Vor § 307 Rn. 14). Ich habe die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek sowie die Bibliothek des Thüringer OLG in Radfahrweite (kurz hinter dem Paradies).
PeterH:
Hallo RuRo,
danke für die deutliche Klarstellung der Verjährungsmethodik.
Vielleicht kann ich ja nun zumindest meine Verwandschaft motivieren auch ihre Rückforderungen an die Regionalgas zu stellen. Als ich damals 2004 anfing meine Abschlagszahlungen und Jahresrechnungen zu kürzen und versuchte die Verwandschaft mit ins Boot zu ziehen, hatte ich nur ein mitleidiges Lächeln geerntet.
Also, die am weitesten zurückliegende Abrechnungsperiode ist die vom 1.12.05 bis 30.11.06 erhalten vor dem 31.12.06. Mit plus 3 Jahren folgt eine Verjährungsfrist –ablauf zum 31.12.2009. Und das mit dem zuletzt ohne Widerspruch akzeptierten Arbeitspreis vor dem 1.12.2005, in diesem Falle 4,40 Ct/kWh netto. Siehe meine Auflistung oben. Nun für eine erste Überschlagung und stellen eines Rückforderungsanspruchs reicht es wohl erstmal. Die Regio wird ja eh nicht zahlen wollen und dann muss es über einen Rechtsbeistand weiterverfolgt werden.
Hallo Herr Fricke,
Ihren Wink mit dem Zaunfahl verstehe ich und meine Beule wächst.
Eine Rechtsaufsicht erwarte ich natürlich nicht… nur so ein bisschen Meinung, dass einem die eigene Meinungsfindung und den Rücken stärkt.
Darum meinen Dank auch Ihnen. Das haben Sie wirklich in einer sehr lobenswerten Art und Weise bisher verstanden.
Dass es zu einer, wie in Ihrem zitierten Urteil des OLG Düsseldorf, zu eine 0,00 Euro Festsetzung kommt, vermute ich, glauben Sie auch nicht. Solche Glücksfälle gibt es nicht immer wieder.
Eine gerichtliche Rückforderungsklage wird ja vor dem Amtsgericht Euskirchen erstmal ausgetragen. Und wie man dort der Regionalgas gesonnen ist, zeigen ja schon die dort in früherer Zeit gesprochenen Urteile bezüglich § 315 BGB. Rein mein Bauchgefühl.
Mit Ihrem Kommentar bezüglich des Neuvertrages haben Sie mich aber gestärkt den Vertrag in der Form zu übernehmen. Den Passus bezüglich SCHUFA werde ich streichen und in einem Begleitschreiben dem ausdrücklich widersprechen.
Weiterhin werde ich eine Rücksendung des Vertrages verlangen mit einer ordnungsgemäßen originalen Unterschrift seitens der Regionalgas. Wie es bei meinem derzeitigen Sondervertrag ja auch der Fall ist.
Tja, und dann, ein Jahr später geht das Spielchen wieder von Vorne los.
Nachweis anfordern, dass die festgesetzten Preise nicht gewinnsteigernd sind. Der Nachweis wird von der Regio natürlich nicht erbracht. Widerspruch nach § 315, Minderung der Abschlagszahlungen……
The same procedure as every year!
Ich hoffe, dass noch mehr Regio-Kunden hier mitlesen und sich auch gestärkt fühlen aktiv zu werden.
Also nochmals meinen Dank an Sie beide und einen schönen Abend
PeterH
RR-E-ft:
@PeterH
Obacht!
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