Energiepreis-Protest > Regionalgas Euskirchen
Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
PeterH:
Nun ist die Regionalgas in der Pflicht ihre fehlerhaften Sonderverträge vom Tisch zu kriegen und greift gaaaaanz tief in die Trickkiste.
Alle Verbraucher haben in den letzten Tagen neue Vertragsangebote zugeschickt bekommnen mit der Auflage, wenn sie davon \"profitieren\" wollen, sich bis zum 16. März zu entscheiden und den neuen Erdgasliefervertrag bis dann unterschrieben zurückzusenden.
Angepriesen werden diese neuen Tarife mit einem Preisvorteil von über 20% oder einer Einsparung von über 400,00 Euro/a bei einem Verbrauch von 25.000 kWh. Ein Verbrauch, der wohl nicht mehr dem heutigen Standard entspricht.
Mal ins Detail geschaut: Der Arbeitspreis verringert sich von derzeit netto 6,2 ct/kWh (Wohnraum1) auf 4,75 ct/kWh. Das ist eine Reduzierung von 23,4%. Wahnsinn!!!
Aber……. Der Trick!!!
Der Grundpreis erhöht sich von 9,50 Euro/Monat auf 10,50 Euro/Monat.
Dadurch wird der ach so günstige Arbeitspreis wieder etwas kompensiert.
Vergleich: Verbrauch 15.000 kWh/a Wohnraum1 zu FlexS (neues Angebot)
Wohnraum1 zZ: 6,2 ct/kWh; 9,50 Euro/Monat = 1044,00 Euro/a netto (1)
Wohnraum1: 4,75 ct/kWh; 9,50 Euro/Monat = 826,50 Euro/a netto = - 20,8% zu (1)
FlexS : 4,75 ct/kWh; 10,50 Euro/Monat = 838,50 Euro/a netto = - 19,6% zu (1)
SCHWUPPS SIND MAL WIEDER PRO KUNDE = 12,00 EURO ZUSÄTZLICH VERDIENT!!!
UND DAS IST EIN SICHERER ZUSATZVERDIENST, DA JA VERBRAUCHSUNABHÄNGIG!!!
Bei etwa 80.000 Kunden so rund 1 Millionen Euro.
Interessant auch, dass diese Grundgebühr nur bei einem Verbrauch bis 15.000 kWh erhöht wurde. Bei einem höheren Jahresverbrauch wurde die Grundgebühr gegenüber der alten Preistabelle reduziert.
Nun, das liegt wohl im Wesentlichen an den mehr und mehr sich anschließenden Niedrigenergiehäusern und den gebauten, verbrauchsenkenden Solarthermieanlagen.
Der nächste Trick:
Alle alten Sonderverträge können seitens der Regionalgas nur 3 Monate zum Ende eines Abrechnungsjahres (Ende November 2009) ordnungsgemäß gekündigt werden. Geht nun ein Kunde auf diese neuen Angebote ein, ist der alte Vertrag aufgelöst und der Kunde hat keine Möglichkeit mehr seine Endabrechnung auf dem vor drei Jahren gültigen Preisniveau abzurechnen. Verschenktes Geld.
Alle Widersprüche § 315, 308 BGB sind zunichte. Neuer Vertrag heißt auch Akzeptanz der neuen Preise.
Nun habe ich zu den neuen Vertragsbedingungen aber auch einige Fragen:
Zitat:
3 Preise, Preisanpassung (Flex) / Preisgarantie (Fix) und Vertagsänderung
.
3.4 Im Rahmen eines FlexPreisVertrages ist die Regionalgas berichtigt, die Preise einseitig nach billigem Ermessen anzupassen (§ 5 Absatz 2 GasGVV). Die Erhöhung des Gewinnanteils des Lieferpreises bei Ausübung des Bestimmungsrechtes ist nicht zulässig.
Wie ist dieser Absatz zu verstehen? Kann die Regionalgas nun immer noch wie es ihr lustig erscheint die Preise zB. zeitlich gesehen (anstelle nach einem ¼ Jahr auch mal nach ½ Jahr) ändern? Wie kann der Kunde erkennen, ob die Erhöhung oder Reduzierung auch wirklich nicht den Gewinnanteil verbessert oder schon früher verbessert hat? Sprich genügt dieser Passus den Anforderungen des BGH.
Unter 7 Sonstiges steht dann noch:
7.4 Zum Zwecke der Bonitätsprüfung ist die Regionalgas berechtigt, Auskünfte über ihre Kunden z.B. SCHUFA AG einzuholen bzw. diesen Auskunfteien Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug zu übermitteln……
Das empfinde ich als eine FRECHHEIT! Hiermit soll wohl allen Widersprüchlern Druck gemacht werden!!! „ Wer Probleme, Ärger macht, wird bei der SCHUFA gemeldet!“
Ist das überhaupt statthaft?
Der neue \"Vertrag\" mit den anzukreuzenden Vertragsvarianten wird dem Kunden als Formblatt in 2-facher Ausfertigung zugesandt. Es ist weder ein Stempel noch eine Unterschrift der Regionalgas drauf. Ein Exemplar soll dann unterschrieben zurück geschickt werden.
Ist das dann ein wirklich auch ohne Unterschrift der Regionalgas ein ordnungsgemäßer Vertrag zustande gekommen?
Kann man auf eine ordnungsgemäße, termingerechte Kündigung des Altvertrages bestehen, obwohl der BGH diesen ja bemängelt hat?
Was wären denn die möglichen Konsequenzen, wenn der neue Vertrag nicht entsprechend der Terminvorstellung dr Regionalgas unterzeichnet wird? Einstufung in die Grundversorgung zu noch schlechterem Preisniveau?
Verweigerung jeglicher Gaslieferung?
Da ich bestimmt nicht alleine im Versorgungdgebiet der Regionalgas bin und viele ja auch der Regionalgas widersprochen und Neuverträge unterbreitet bekommen haben, sind hierzu einige Tipps und unterstützende Worte, Hinweise, sicher sehr willkommen.
Gruß aus Euskirchen
RR-E-ft:
Bevor man einen Gedanken daran verschwendet, mit diesem Unternehmen einen neuen Vertrag abzuschließen, sollte man ggf. zunächst die Rechtschaffenheit des Unternehmens prüfen und in der Vergangenheit rechtsgrundlos erlangte Kundengelder zurückverlangen. ;)
RuRo:
Evtl. frisst der Wettbewerb seine Kinder
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dass es von der Regionalgas dann ggf. kein Gas mehr gibt, kann und darf den betroffenen Kunden herzlich egal sein.
Diese können ja zu einem anderen Versorger wechseln. Im Wettbewerb ist es normal, dass nicht alle Anbieter im Markt bleiben.
--- Ende Zitat ---
Hier entnommen: Regionalgas will nichts zurückzahlen
PeterH:
Hallo Herr Fricke,
Hallo RuRo,
Was für einen Wettbewerb? Der Monopolist Regionalgas hat keinen wirklichen Konkurrenten.
Eher wird die Regionalgas ihren Subventionszweig \"Stadtbus Euskirchen\" abstoßen und wieder schwarze Zahlen erreichen.
Eine Rückforderung von zu viel gezahlten Abschlägen kommt bei mir nicht in Betracht, da ich seit Ende 2004 mit meinem ersten Widerspruch und Dank der hilfreichen Informationen und Unterstützungen aus dem Forum die jeweiligen Jahresabrechnungen immer entsprechend dem im November 2004 gültigen Arbeitspreis von 3,5 Ct/kWh gekürzt habe.
Aber hilfreich für vielleicht andere, die nicht generell gekürzt haben sonder unter Vorbehalt gezahlt haben, ein kleiner Hinweis: Ermittelt den, in den letzten drei Jahren zuviel gezahlten Rechnungsbetrag und setzt der Regionalgas eine Frist von 2 Wochen den Betrag zu erstatten unter Berufung auf das Urteil des BGH. Gleichzeitig der Regionalgas die Mitteilung, dass bei nicht fristgerechter Erstattung die zukünftigen Abschläge einbehalten werden, bis das der Forderungsbetrag getilgt ist.
Wann welcher Arbeitspreis gültig war, hier eine kleine Aufstellung:
Vor dem 1.01.2005 3,50 Ct/kWh
Ab dem 1.01.2005 4,00 Ct/kWh
Ab dem 1.10.2005 4,40 Ct/kWh
Ab dem 1.01.2006 4,86 Ct/kWh
Ab dem 1.11.2006 5,21 Ct/kWh
Ab dem 1.01.2007 5,04 Ct/kWh
Ab dem 1.04.2007 4,67 Ct/kWh Anfang 2007 war das Landgericht Bonn bezüglich Regionalgas tätig. Und so hat man wohl aus taktischen Gründen auch eine Reduzierung an den Kunden weitergegeben.
Ab dem 1.01.2008 5,02 Ct/kWh
Ab dem 1.04.2008 5,37 Ct/kWh
Ab dem 1.10.2008 6,60 Ct/kWh
Ab dem 1.01.2009 6,20 Ct/kWh
Herr Fricke, Sie als qualifizierter und geschätzter Berater in diesem Forum. Bis zu welchem Zeitraum kann der Kunde nun seine zuviel gezahlten \"Beiträge\" zurückfordern?
Angenommen, die Abrechnungsperiode geht immer von Dezember bis November des Folgejahres also zB. 1. Dez 2007 bis 30.Nov 2008 mit Rechnungsfälligkeit zum 31.12.2008
oder 1.Dez 2006 bis 30 Nov 2007 mit Rechnungsfälligkeit zum 31.12.2007
oder 1.Dez 2005 bis 30.Nov 2006 mit Rechnungsfälligkeit zum 31.12.2006
u.s.w.
Welche Abrechnungsperiode kann noch zurückgefordert werden? Auch ohne vorherigen Widerspruch nach § 315 oder Zahlung unter Vorbehalt? Sprich, wo greift die Verjährung?
Trotzdem möchte ich noch mal zu meiner vorherigen Frage zurückkommen:
Genügt die in der neuen Vertragsvorlage niedergeschriebene Erhöhungsklausel den rechtlichen Anforderungen?
Welche Möglichkeit hat der Kunde das zu überprüfen?
Erfüllt z.B. die Aussage.\"..wir haben nur die Preisänderungen unseres Vorlieferanten an den Kunden weitergegeben\" den rechtlichen Anforderungen?
Was ist das mit der SCHUFA? Ist das so statthaft?
Gruß
PeterH
RuRo:
@PeterH
Sie haben mich zwar nicht gefragt, ich biete Ihnen trotzdem eine Antwort zur Verjährung an.
Vorrangig würden die AGB gelten. Ggf. wird dort auch nur auf die gesetzliche Verjährung verwiesen (mangels Kenntnis, weiß ich es nicht für Ihren Fall).
Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Anspruchs. War dies noch zum 31.12. eines Jahres beginnt die Frist sofort am nächsten 01.01. und endet mit Ablauf des 31.12. des dritten Jahres (siehe § 199 Abs. 1 BGB).
Haben Sie Ihre Abrechnung für den Zeitraum 01.12.06 bis 30.11.07 vor dem 31.12.07 erhalten, beginnt der Verjährungslauf mit dem 01.01.08 und endet mit Ablauf des 31.12.2010. Kam die Abrechnung erst in 2008 schiebt es sich um ein Jahr nach hinten hinaus. Jeder Abrechnungszeitraum ist separat zu betrachten.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln