Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: gerichtlicher Mahnbescheid der zweite  (Gelesen 13321 mal)

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Offline T. Schlagowski

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #15 am: 14. Februar 2009, 16:46:44 »
Diese Blitzmeldung ging vor ein paar Minuten an unsere Mitglieder:


http://www.abendblatt.de/daten/2009/02/14/1048706.html

2 Fragen:

Wird sich e.on Hanse jetzt bei jedem Einzelnen in aller Form schriftlich entschuldigen?
 
Wird e.on Hanse alle dadurch verursachten Kosten (z.B. Porto, bereits bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Betrugsanzeigen etc. etc.) ersetzen?

Das nur ganz aktuell zwischendurch; morgen gibt es einen längeren Newsletter über diese ... aus Quickborn.

Thomas Schlagowski

p.s.: Werden die Medien endlich einmal in breiter Front aufwachen, und dieses skandalöse Treiben gebührend brandmarken? Das Maß ist jetzt übervoll. Wo bleibt die Politik? Müssen wir alle erst einen Offenen Brief an unseren Bürgermeister schicken?

Offline RR-E-ft

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #16 am: 14. Februar 2009, 17:06:26 »
Kann es nicht einfach nur eine peinliche Panne von E.ON Hanse gewesen sein, dass diese unzulässig ein und dieselbe streitige Forderung doppelt gerichtlich anhängig gemacht hatte?

Bei doppelter Rechtshängigkeit ist der später eingereichte gerichtliche Antrag unzulässig und -wenn er nicht zurückgezogen wird - kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Betrug hat das weniger zu tun, als mit Dummheit, die teuer zu stehen kommen kann (Verfahrenskosten).

Man sollte nicht immer gleich einen Terz machen, dass das Unternehmen einen zu betrügen suche. Es geht auch etwas sachlicher.

Ob gerichtlich geltend gemachte Forderungen bestehen oder aber nicht, ist gerichtlich zu klären, wenn diese nach dem Widerspruch gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid und später ggf. innerhalb einer fristgerechten Klageerwiderung bestritten werden.

So nüchtern kann und sollte man das sehen.

Hat man dem unzulässigen Zweitwiderspruch durch einen Rechtsanwalt widersprechen lassen, so hat der Antragsteller des unzulässigen Antrags die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, wenn er seinen unzulässigen Antrag zurücknimmt, vgl. § 169 Abs. 3 ZPO. Im Fall der Nichtrücknahme und Abweisung als unzulässig als im Verfahren unterlegene Partei natürlich erst recht.

Fraglich könnte sonst sein, wer wegen einer unberechtigt, nicht veranlassten Betrugsanzeige später wie einzustehen hat.

Offline T. Schlagowski

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #17 am: 14. Februar 2009, 19:08:41 »
Zitat
Hat man dem unzulässigen Zweitwiderspruch durch einen Rechtsanwalt widersprechen lassen, so hat der Antragsteller des unzulässigen Antrags die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, wenn er seinen unzulässigen Antrag zurücknimmt, vgl. § 169 Abs. 3 ZPO. Im Fall der Nichtrücknahme und Abweisung als unzulässig als im Verfahren unterlegene Partei natürlich erst recht.

Vielen Dank, geschätzter Herr F., für obigen Hinweis, den ich gerne an diejenigen (von Ihnen ja im Text als \"man\" bezeichnet) weiterleiten werde, die von von sich aus tatsächlich solche Anzeigen erstattet haben (\"Betrug\" resp. \"Verdacht einer strafbaren Handlung\"). Die eine \"man\" scheint sogar, wie ich das aus den Zeilen heraushöre, eine \"werte Kollegin\" zu sein. ;)

Gut, bestätigt zu sehen, dass e.on Hanse sich in oben zitierten Fällen nicht davon stehlen kann und zahlen muss.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Thomas Schlagowski  :)
Landesgruppe Hamburg

Offline RR-E-ft

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #18 am: 14. Februar 2009, 19:56:42 »
Nein wegstehlen kann sich niemand.
Im schlimmsten Fall werden wegen dann nachvollziehbar  gestiegener Kosten die Gaspreise weiter erhöht...;-)

Offline hzb

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #19 am: 15. Februar 2009, 00:53:18 »
Egal was und wie..
ich werde meinen Widerspruch wie gehabt per Einschreiben mit Rueckantwort verschicken..
Denn der Mahnbetrag war nicht der der vorigen Forderung (wie faelschigerweise hier oft gesagt/zitiert), es kamen Zinsen dazu > fuer mich ein neuer Mahnbescheid / neuer Vorgang (?)..
Und somit unterschied sich die Mahnung.
Von daher mach ich es wie im Januar: Widersprechen per Einschreiben mit Rueckantwort

Offline T. Schlagowski

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #20 am: 15. Februar 2009, 16:28:17 »
Der prall gefüllte, diesmal 7-seitige Newsletter mit vielen weiteren interessanten Links wurde soeben versandt.
Wer noch nicht im Verteiler sein sollte, melde sich bitte. Er erhält ihn dann kostenlos zugemailt.

Einen schönen Sonntag noch

Thomas  =)

Offline hzb

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #21 am: 15. Februar 2009, 23:42:49 »
Ganz herzlichen Dank fuer die informativen Newsletter..
Bin heute dem \"Verein\" beigetreten (hoffe doch, dass das online geklappt hat)
;-)
Gruss,
hzb

P.S. eine Bestaetigungsmail hab ich leider nicht erhalten, warte nun auf \"SnailMail\"

Offline hzb

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #22 am: 17. Februar 2009, 01:03:23 »
Die \"Entschuldigung\" von EON kam ja heute per Post...
wir sollen keinen Widerspruch einlegen, da Versehen ???
NEIN, so geht das nicht.
Mir kommt das komisch vor

Offline T. Schlagowski

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #23 am: 17. Februar 2009, 07:58:07 »
Unsere Verbraucherzentrale hat gestern bestätigt:

1. Gesamtwiderspruch (am besten als Einschreiben mit Rückschein) sofort (innerhalb der 14-Tages-Frist) an das Mahngericht Schleswig senden. Das E.on-Schreiben hebt den gerichtlichen Mahnbescheid nicht auf.

2. Alle damit verbundenen Kosten mit Belegen (auch Eigenbelege) protokollieren. Diese dann von der nächsten Jahresabrechnung in Abzug bringen.

Mehr dazu in unserer gestrigen Blitzmeldung.

Thomas


Die VZ spricht in diesem Zusammenhang von einem \"Missbrauch der Justiz und unverantwortlichem Umgang mit den Kunden.\"

Offline faun

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #24 am: 17. Februar 2009, 18:39:06 »
Heute kam die Entschuldigung, hatte aber schon am Montag den Wiederspruch abgeschickt.

Offline T. Schlagowski

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #25 am: 17. Februar 2009, 22:36:57 »
Nicht \"aber\".

Noch einmal: Auch nach Entschuldigungs-Schrieb den Widerspruch in jedem Fall absenden. Alle Kosten dafür belegen und von der nächsten Jahresrechnung abziehen.

Offline faun

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #26 am: 01. März 2009, 12:27:07 »
Gestern kam vom Amtsgericht Schleswig, hatte komplett wiedersprochen, das das Mahnverfahren eingestellt worden ist.:]

Offline T. Schlagowski

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #27 am: 01. März 2009, 14:26:38 »
Auch das 1. Mahnverfahren?

Geschäftsnummer und Betrag beziehen sich doch nur auf den 2. Mahnbescheid, richtig?

Wir lassen das noch genau klären.

Thomas Schlagowski

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Verein/Regionalgruppen/Hamburg__2248/

p.s.: Schon Jahresabrechnung erhalten? Dann nicht die unter \"Beitragsermittlung\" schamhaft versteckte \"Bonuszahlung\" von €30 netto in der eigenen Gegenrechnung vergessen.

Und wegen der Aufrechnung der eigenen Kosten für den 2. Mahnbescheid gibt es demnächst auch weitere Infos.

Offline faun

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #28 am: 01. März 2009, 15:46:56 »
ja bezieht sich auf das 2 Mahnverfahren.

Offline T. Schlagowski

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gerichtlicher Mahnbescheid der zweite
« Antwort #29 am: 06. März 2009, 19:48:52 »
Seit wenigen Minuten ist er \"auf dem Markt\", unser Newsletter 6 mit folgenden Themen:

1. E.on Bonuszahlung und eigene Gegenrechnung
2. Information des Mahngerichtes Schleswig
3. Rückersattung der eigenen Kosten für 2. Mahnbescheid.

Grüße

Thomas Schlagowski

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