Kann es nicht einfach nur eine peinliche Panne von E.ON Hanse gewesen sein, dass diese unzulässig ein und dieselbe streitige Forderung doppelt gerichtlich anhängig gemacht hatte?
Bei doppelter Rechtshängigkeit ist der später eingereichte gerichtliche Antrag unzulässig und -wenn er nicht zurückgezogen wird - kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Betrug hat das weniger zu tun, als mit Dummheit, die teuer zu stehen kommen kann (Verfahrenskosten).
Man sollte nicht immer gleich einen Terz machen, dass das Unternehmen einen zu betrügen suche. Es geht auch etwas sachlicher.
Ob gerichtlich geltend gemachte Forderungen bestehen oder aber nicht, ist gerichtlich zu klären, wenn diese nach dem Widerspruch gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid und später ggf. innerhalb einer fristgerechten Klageerwiderung bestritten werden.
So nüchtern kann und sollte man das sehen.
Hat man dem unzulässigen Zweitwiderspruch durch einen Rechtsanwalt widersprechen lassen, so hat der Antragsteller des unzulässigen Antrags die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, wenn er seinen unzulässigen Antrag zurücknimmt, vgl. § 169 Abs. 3 ZPO. Im Fall der Nichtrücknahme und Abweisung als unzulässig als im Verfahren unterlegene Partei natürlich erst recht.
Fraglich könnte sonst sein, wer wegen einer unberechtigt, nicht veranlassten Betrugsanzeige später wie einzustehen hat.