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Autor Thema: Amtsgericht Schleswig -> Die Antwort  (Gelesen 2655 mal)

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Offline CASTOR_OIL

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Amtsgericht Schleswig -> Die Antwort
« am: 09. März 2009, 01:47:01 »
Falls es noch nicht im Newsletter steht....


Brief Amtsgericht Schleswig

Sehr geehrter XXXX,
der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter hat am XX.0X.2009
den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides

****ingesamt zurückgenommen****  :D


Wie ist das eigentlich mit der Verjährung ? Wenn das Mahnverfahren nicht durchgezogen wird und damit der Versorger seinen Rechtsanspruch angibt, müßte doch 2005 gegessen sein... 8)

Grüße
CASTOR OIL

Offline Thomas S.

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Amtsgericht Schleswig -> Die Antwort
« Antwort #1 am: 09. März 2009, 11:37:03 »
Im Prinzip ja. Aber wenn der Versorger Ihre Zahlungen auf die ältesten Forderungen angerechnet hat und Sie deren Verwendung nicht bestimmt hatten...

Im Falle einer Klage hat man genug Zeit, sich mit dieser Frage zu befassen und die Einrede der Verjährung vorzutragen. Dann sieht man weiter.

Bis dahin: richtig Widersprechen und Füße hochlegen!

Offline T. Schlagowski

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Amtsgericht Schleswig -> Die Antwort
« Antwort #2 am: 10. März 2009, 17:41:46 »
Noch einmal:

1. Das Schreiben des Mahngerichts Schleswig bezieht sich ausschließlich auf den zweiten Mahnbescheid.

2. Das Verfahren zum ersten Mahnbescheid ist unverändert anhängig. Nur wenn  E.on Hanse innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zugang der gerichtlichen Widerspruchs-Mitteilung keine Klage erhebt oder das Verfahren nicht weiter betreibt, erst dann entfällt die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGH NJW-RR 1998, S. 954).
Die Verjährung für Forderungen aus dem Jahre 2005 ist also derzeit für alle, die zum Jahreswechsel einen Mahnbescheid erhalten haben, gehemmt.

Für alle anderen, die keinen Mahnbescheid erhalten haben und schon 2005 die Jahresrechnung gekürzt haben (und jetzt nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben), sind die Forderungen aus 2005 verjährt. :)

Thomas

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