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Kündigung und Unterschrift

<< < (14/17) > >>

RR-E-ft:
@Black

Was sind Sie bloß für ein \"großer Zauberer\"?!

Natürlich kann ein bestimmender Schriftsatz iSd. § 130 Nr. 6 ZPO (auch eine Berufungsbegründung) auch von einem Boten überbracht werden. Sie ist durch Überbringung durch einen Boten nicht unwirksam.

Es ist wohl sogar der Regelfall, dass die Partei oder deren Anwalt den Schriftsatz nicht persönlich zum Gericht schafft, sondern sich dafür eines Boten bedient. Auf welchem Stern leben Sie denn ?!

Der Schriftsatz muss aber von der Partei oder einem Vertreter derselben stammen und unterzeichnet sein und nicht etwa von einem Boten.
Stammt die Unterzeichnung hingegen von einem Boten, dann ist die Form nicht eingehalten.

jofri46:
Aus der Praxis:

Schreiben auf Briefbogen des  Unternehmens tragen, so auch bei meinem Versorger, meist zwei Unterschriften, jeweils mit \"i.A.\"

Als lediglich vom Erklärungsboten (es wären deren ja gleich zwei) übermittelte Willenserklärung würde ich ein solches Schreiben nicht betrachten, auch deshalb nicht, weil in der kaufmännischen Praxis Unterschriften mit \"i.A.\" nicht lediglich nur \"im Auftrag\", sondern auch \"in Artvollmacht\" geleistet werden. Der Mitarbeiter besitzt dann keine (umfassende) Handlungsvollmacht i.S. von § 54 HGB, aber doch  Vollmacht für die Art von Geschäften, die in seinem Aufgabenbereich anfallen.

M. W. hat die Rechtsprechung Schreiben, die Unterschriften mit \"i.A.\" tragen dann nicht als durch Erklärungsboten übermittelt betrachtet, wenn schon das Grundgeschäft (z. B. der Vertrag) mit \"i.A.\" unterschrieben ist.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es kann nur ein Vertreter handeln und dieser muss nach außen als solcher erkennbar sein und auftreten, was bei Unterzeichnung \"i.A.\" doch gerade nicht der Fall ist, Argument dazu war u. a. der Schutz weisungsgebundener Mitarbeiter vor einer eigenen Haftung.
--- Ende Zitat ---

Sie haben Recht, die Ausführungen zum § 164 BGB und die Offenlegung beziehen sich dem Wortlaut nach auf den Vertreter. Das liegt daran, dass für den Boten keine derartige einschränkende gesetzliche Regelung existiert.

Daraus sind nun folgende Schlussfolgerung möglich:

1. Der Bote unterliegt den Einschränkungen des Vertreters nicht gleichermaßen. Für die Erklärung eines Boten kommt es daher auf die Offenlegung des Auftraggebers gar nicht an, da dies nach § 164 BGB nur für den Verteter gelten soll.

Ergebnis 1: Kündigung wirksam

oder

2. Der Bote ist analog dem Vertreter zu behandeln. Die Grundsätze der Offenlegung des Vertreters gelten auch für den Boten.

Ergebnis 2: Auch der Bote muss im Unternehmensbereich (wie der Vertreter)  nicht ausdrücklich erklären für wen er erklärt

oder

3. Es gibt gar keinen Boten im Rechtsverkehr, da vom Gesetzgeber nicht vorgesehen

Ergebnis 3: abwegig

4. Für den Boten gelten völlig andere und strengere Regelungen als für den Vertreter. Die Nichteinhaltung dieser Regeln macht Erklärungen durch Boten unwirksam. Diese Regelungen findet man aber weder im Gesetz, noch in der Kommentierung oder der Rechtsprechung.

Ergebnis: Wohl von RR-E-ft bisher als absolute m.M. vertreten

RR-E-ft:
@BlacK

Was für einen Unsinn bieten Sie uns nur heute wieder dar?!

(Bestimmenden) Schriftsätze werden durch den Rechtsanwalt als Vertreter der Partei unterzeichnet. Der Rechtsanwalt übernimmt damit die Verantwortung für deren Inhalt, der von ihm als Parteivertreter stammt.

Diese Schriftsätze trägt weder der Rechtsanwalt noch die von ihm vertretene Partei persönlich zu Gericht, sondern der Rechtsanwalt weist sein Büro an, diese Schriftsätze vermittels Boten (zumeist gelbe oder andersfarbige Post) dem Gericht zu überbringen.

Die von diesem Boten dem Gericht überbrachten Schriftsätze wurden - zu recht - noch nie als unwirksam behandelt, weil die Form (viereckiges bzw. achteckiges Papier) nicht eingehalten worden wäre.

Es wäre aber wohl auch noch nie ein Anwalt auf die absolut törichte Idee gekommen, Tinte zu sparen,  die entsprechenden Erklärungen auf seinem Briefbogen nicht selbst zu unterzeichnen, so unvollkommen einem Boten in die Hand zu drücken mit der ausdrücklichen Anweisung, dass dieser seinen Schriftsatz vor der Übergabe an das Gericht \"i.A.\" selbst unterschreibt.

Denn das wäre selbstverständlich unwirksam.

Black:
Ich bin noch immer bei der Kündigung, über Prozessrecht und ihre bestimmenden Schriftsätze können wir ein andermal oder zumindest an anderem Ort streiten.





Für alle Unerfahrenen im Vertretungsrecht tippe ich extra langsam nochmals:

Wenn man die Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung des Boten an die Grundsätze der Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung des Vertreters orientiert (analog mangels gesetzlicher Regelung) muss  in 3 Schritten geprüft werden:

1. Prüfungsschritt:
Liegt überhaupt eine \"Fremderklärung\" (durch Vertreter/Bote) vor, oder ist von einer Eigenerklärung des Unterzeichnenden auszugehen?
hier (+) Bei Unterzeichnung i.A. liegt nach der Rechtsprechung die Erklärung durch Erklärungsboten vor.

2. Prüfungsschritt:
Kann eine solche Willenserklärung überhaupt per Bote/Vertreter abgegeben/übermittelt werden.
(+) Kündigung per Erklärungsbote ist möglich

3. Prüfungsschritt
Wurde die für diese Willenserklärung notwendige Form eingehalten?
(+) die Regelung des § 127 BGB ist im hier betrachteten Fall gewahrt

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