Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung und Unterschrift
RR-E-ft:
@belkin
Palandt/ Heinrichs/ Ellenberger, BGB, § 130 Rn. 4
--- Zitat ---\"Abgegeben ist die Erklärung, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist. Bei empfangsbedürftigen Erklärungen muss hinzukommen, dass sie mit Willen des Erklärenden in Verkehr gebracht worden sind.\"
--- Ende Zitat ---
Dass \"der Bote\" nicht \"der Erklärende\" sein kann, versteht sich von selbst. Der Bote kann erst tätig werden, wenn die rechtsgeschäftliche Willenserklärung bereits vom Erklärenden abgegeben worden ist.
Der Bote selbst braucht deshalb keinen rechtsgeschäftlichen Willen.
Man kann sich wohl auch einer Brieftaube als Boten bedienen.
Als Erklärungsbote eignet sich ggf. ein dressierter Papagei (\"Derrr Gaas-Verrtraag ist jekündigt, saagt Geschäftsfüüührer Geldmacher.\")
Damit ließe sich eine Form wahren, wenn vertraglich vereinbart worden wäre, dass die Kündigungs- Erklärung von einem dressierten Papagei oder gar durch einen bestimmten Papagei der Stadtwerke überbracht werden und nur in dieser Form Gültigkeit haben soll. Die Vertragsfreiheit lässt auch solches zu. Es erscheint jedoch untunlich, weil man sich damit von den \"Sprechzeiten\" des Vogels abhängig macht.
Schon in jüngsten Kindertagen gern intoniert: \"Kommt ein Vogel geflogen....\"
Haben sich eine bereits ausstaffierte Brieftaube oder aber ein dressierter Papagei ohne Willen des Erklärenden mit dessen Erklärung auf den Weg zum Empfänger gemacht, soll die Willenserklärung noch nicht wirksam abgegeben bzw. in den Verkehr gelangt sein. Die hohe Zeit der Abfang-Jäger.
userD0009:
@RR-E-ft
Liegt hier(meinem vorhergehenden Posting und Ihrer Meinung) ein Dissens vor? Übersehe ich irgendetwas?
Grüße
belkin
RR-E-ft:
@belkin
Nein, ich wollte Ihren Beitrag nur bestätigen.
Ich wüsste auch nicht, wo es zwischen Juristen zu diesen grundlegenden Fragen überhaupt einen Dissens geben könnte.
Black scheint da etwas aus der Art geschlagen zu sein.
Form, Bote, Botenkette, Brieftaube sind für ihn wohl alles \"Böhmische Dörfer\".
Mit faschingshafter Närrigkeit fordert er wohl, zu widerlegen, dass der Bote selbst (nicht) der Erklärende sein kann. Weiter wird närrisch postuliert, auf den Boten seien die Vorschriften über die Vertretung ggf. entsprechend anwendbar, obschon das eine das andere schon denknotwendig ausschließt.
Man kann doch wohl nicht ernstlich erwarten, dass ein dressierter Papagei (ggf. mit Anzug und Krawatte und ausgestattet mit eigener Visitenkarte) nach außen als Vertreter auftritt.
\"Fax im Hintern\" lassen die Tierschutzvorschriften dabei wohl schon nicht zu.
@Black
Schon der erste Schritt aus Sicht jedes sachverständigen Kunstkritikers ein unverzeihlicher Fehltritt:
--- Zitat ---Original von Black
1. Prüfungsschritt:
Liegt überhaupt eine \"Fremderklärung\" (durch Vertreter/Bote) vor, oder ist von einer Eigenerklärung des Unterzeichnenden auszugehen?
hier (+) Bei Unterzeichnung i.A. liegt nach der Rechtsprechung die Erklärung durch Erklärungsboten vor.
--- Ende Zitat ---
Der Vertreter gibt immer eine - noch nicht bestehende - eigene Erklärung im fremden Namen ab, wobei erkennbar sein muss, dass es sich um eine Erklärung in fremden Namen handelt. (\"Namens und in Vollmacht des ... erkläre ich...\")
Der Bote gibt immer eine fremde - bereits bestehende - Erklärung weiter und braucht dazu grundsätzlich selbst nichts (weiter) erklären. (\"Das soll ich hier abgeben.\", \"Von... soll ich ausrichten...\").
Die Abgabe der Willenserklärung durch den Erklärenden im Sinne von § 130 BGB muss der Übermittlung einer solchen Erklärung durch einen Boten denknotwendig vorausgegangen sein.
Zu beachten ist:
1. Ein Bote kann per defintionem nicht der Erklärende sein, weil er schon keine eigene rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt, insoweit nichts erklärt, lediglich eine fremde Erklärung weitergibt und übermittelt.
2. Aus der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung muss hervorgehen, wer der Erklärende ist, von wem also die rechtsgeschäftliche Erklärung stammt, wer diese im Sinne von § 130 BGB abgegeben hat.
3. Der Erklärende muss bei Abgabe seiner rechtsgeschäftlichen Willenserklärung iSv. § 130 BGB die Form wahren, soweit dafür eine Form vorgesehen ist.
4. Schriftform meint, dass der Erklärende seine Erklärung unterzeichnet und nicht etwa, dass ein Bote dessen (für den Boten fremde) Erklärung - wie der Bote sie verstanden hat - abfasst und unterzeichnet. (\"Stille Post\")
Das alles sollten Selbstverständlichkeiten sein, über welche es keiner Diskussion bedarf. Wo gleichwohl Diskussionsbedarf bestehen sollte, wird dieser bereits im juristischen Grundlagenstudium ausgeräumt.
\"Widerleg es.\" :D
Black:
Zur (Nicht)erforderlichkeit einer Originalunterschrift bei vertraglich vereinbarter Schriftform nunmehr auch der BGH, Urt.v. 27.4.16 Az. VIII ZR 46/15
--- Zitat --- Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 die nach § 2 Abs. 2 der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine wirksame Kündigung einzuhaltende Schriftform auch in dem Fall wahrt, in dem - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - es sich bei den Unterschriften der Verantwortlichen der Klägerin nicht um Originale handelt
--- Ende Zitat ---
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